Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Erste Außenhandelsverordnung 2011 – 1. AußHV 2011)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-10-29
Status Aufgehoben · 2013-01-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 66
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Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Abkürzung

1.

AußWV 2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

(Anm.:

Abkürzung

1.

AußWV 2011

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 1 Abs. 2 und 3, 13 Abs. 3, 16 Abs. 1, 17 Abs. 2, 19 Abs. 3, 4 und 5, 25, 27 Abs. 2, 28, 30 Abs. 4, 36 Abs. 4, 44 Abs. 8, 45 Abs. 2, 54 Abs. 2, 59 Abs. 9, 62 Abs. 2, 65 Abs. 2 und 72 wird hinsichtlich des § 6 dieser Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten sowie hinsichtlich der §§ 6 und 19 dieser Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

(Anm.:

1.

Abschnitt

Verteidigungsgüter

Verteidigungsgüter

§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußHG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 86/01 vom 18.03. 2011 S. 1.

1.

Abschnitt

Verteidigungsgüter

Verteidigungsgüter

§ 1. Verteidigungsgüter im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 4 AußWG 2011 sind alle Güter der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union, ABl. Nr. C 85 vom 22.03.2012 S. 1.

2.

Abschnitt

Endverwendung

Beurteilung der Endverwendung

§ 2. (1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußHG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

2.

Abschnitt

Endverwendung

Beurteilung der Endverwendung

§ 2. (1) Dokumente zum Nachweis der Endverwendung im Sinne des § 13 AußWG 2011 haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

1.

Güterbeschreibung;

2.

Menge der Güter;

3.

geschätzter Wert der Güter;

4.

Endverwendung der Güter;

5.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Antragstellers;

6.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse des Empfängers und des Endverwenders;

7.

Geschäftstätigkeit des Empfängers und des Endverwenders;

8.

Bestimmungsland und

9.

Endverbleibserklärung gemäß Abs. 2.

(2) Der Empfänger hat sich zu verpflichten, das Gut keinem anderen als dem angegebenen Endverwender zu überlassen. Ist der Empfänger selbst der Endverwender, so hat er sich zu verpflichten, das Gut zu keinem anderen als dem angegebenen Zweck zu verwenden.

(3) Sofern dies zu einer umfassenden Beurteilung der Genehmigungskriterien ausreicht, sind bei Lieferungen an Händler, die im Bestimmungsland zum Handel mit den gelieferten Gütern berechtigt sind, abweichend von Abs. 1 Z 6, 7 und 9 sowie von Abs. 2 folgende Angaben und Nachweise erforderlich:

1.

Name, Anschrift sowie, wenn vorhanden, Telefonnummer, Telefax-Nummer und E-Mail-Adresse aller bekannten weiteren Empfänger und Endverwender sowie deren Geschäftstätigkeit;

2.

Verpflichtungserklärung, dass sämtliche Bescheidauflagen hinsichtlich der Zulässigkeit der Weitergabe der gelieferten Güter eingehalten werden.

3.

Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung

§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn

1.

diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,

2.

nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und

3.

danach entweder

a)

diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder

b)

Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren

1.

von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang II, Teil 2, der Verordnung (EG) Nr. 428/2009, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind oder

2.

in ein Bestimmungsland, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.

(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

3.

Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung

§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn

1.

diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,

2.

nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und

3.

danach entweder

a)

diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder

b)

Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die

1.

bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder

3.

ein Bestimmungsland haben, das einer der in Anlage 1 angeführten Drittstaaten ist.

(3) Die Inanspruchnahme einer nationalen Allgemeingenehmigung im Sinne von Abs. 1 ist in der für die Ausfuhr erforderlichen Zollanmeldung unter Anwendung der hierfür geltenden zollrechtlichen Vorschriften festzuhalten.

Abkürzung

1.

AußWV 2011

3.

Abschnitt

Beschränkungen im Verkehr mit Drittstaaten

Nationale Allgemeingenehmigung für bestimmte Wiederausfuhren

§ 3. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05. 2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn

1.

diese Güter in das Zollgebiet der Europäischen Union verbracht worden sind,

2.

nicht länger als drei Monate im Zollgebiet der Europäischen Union verblieben sind und

3.

danach entweder

a)

diese Güter unverändert in das Versendungsland wieder ausgeführt werden oder

b)

Güter der gleichen Anzahl und Beschaffenheit in das Versendungsland ausgeführt werden oder

c)

Technologie in das Versendungsland wieder ausgeführt wird, die mit Eintragungen ergänzt worden ist, die weder alleine noch in Verbindung mit der wiederauszuführenden Unterlage eine Nutzung erlauben, die über die vor der Ergänzung bestehenden Nutzungsmöglichkeit hinausgeht.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren, die

1.

bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 über eine Gemeinschaftsregelung für die Kontrolle der Ausfuhr, der Verbringung, der Vermittlung und der Durchfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, ABl. Nr. L 134 vom 29.05.2009 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, oder

3.

ein Bestimmungsland haben, das in Anlage 1 zur Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, in der jeweils geltenden Fassung angeführt ist.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 430/2015)

Abkürzung

1.

AußWV 2011

Nationale Allgemeingenehmigung für Bagatellsendungen

§ 3a. (1) Die Ausfuhr von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck, die in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind, unterliegt einer nationalen Allgemeingenehmigung, wenn nach dem der Ausfuhr zugrunde liegenden Vertrag Güter geliefert werden sollen, deren Warenwert nicht mehr als 5 000 Euro beträgt. Den Zollbehörden ist der der Ausfuhr zu Grunde liegende Vertrag auf Verlangen vorzulegen.

(2) Die nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 gilt nicht für Ausfuhren,

1.

die bereits einer allgemeinen Ausfuhrgenehmigung der Union gemäß Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, oder

2.

die folgende Güter mit doppeltem Verwendungszweck betreffen:

a)

Güter, die in Anhang IIg der Verordnung (EG) Nr. 428/2009 in der jeweils geltenden Fassung angeführt sind,

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