Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Anlage zum Prüfungsbericht für E-Geld-Institute (EGAPV)
Abkürzung
(EGAPV)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010, BGBl. I Nr. 107, wird verordnet:
§ 1. (1) Das Ergebnis der Prüfung gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 ist in einer Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss entsprechend der in der Anlage vorgesehenen Gliederung darzustellen und die Richtigkeit mittels Unterschrift des Prüfers zu bestätigen.
(2) Die Übermittlung der Anlage zum Prüfungsbericht über den Jahresabschluss gemäß § 14 Abs. 3 des E-Geldgesetzes 2010 hat innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres unter Zugrundelegung der FMA-Incoming-Plattformverordnung – FMA-IPV, BGBl. II Nr. 184/2010, sowie im Rahmen des Meldewesens in standardisierter Form im Wege einer elektronischen Datenübertragung an die Oesterreichische Nationalbank zu erfolgen.
§ 2. (1) Negative Feststellungen, unabhängig davon, ob die Mängel und Verletzungen von Vorschriften vor Abschluss der Prüfung behoben wurden, sind in Teil I der Anlage entsprechend zu kennzeichnen und in Teil II (Punkt 1a) gesondert darzustellen und zu erläutern.
(2) Soweit in Teil I der Anlage enthaltene Fragestellungen auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist die Frage mit „nicht anwendbar“ oder „keine Geschäftsfälle“ zu beantworten. Die Antwort „nicht anwendbar“ ist in Teil II der Anlage (Punkt 1b) zu erläutern.
(3) Mängel und Verletzungen von Vorschriften sind in Teil I der Anlage nicht als aufrechte Gesetzesverletzung („nein – nicht behoben“), sondern als behobene Gesetzesverletzungen („nein – behoben“) anzuführen, wenn sie vor Abschluss der Prüfung behoben wurden.
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 2).
§ 2. (1) Feststellungen sind in der Anlage jeweils unter Angabe der einschlägigen Gesetzesreferenzen in den dafür gekennzeichneten Feldern darzustellen. Dies gilt ebenso für die Darstellung wesentlicher Wahrnehmungen, sofern diese mit einer einschlägigen gesetzlichen Bestimmung in Verbindung gebracht werden können.
(2) Soweit in der Anlage enthaltene Prüfmodule auf ein E-Geld-Institut nicht zutreffen, ist dieser Umstand im betroffenen Prüfmodul mit „nicht anwendbar“, „keine Geschäftsfälle“ oder einer gleichwertigen Kennzeichnung darzustellen und zu erläutern.
§ 3. Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
Abkürzung
(EGAPV)
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
Abkürzung
(EGAPV)
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
Abkürzung
(EGAPV)
§ 3. (1) Diese Verordnung ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2011 enden.
(2) § 2 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 345/2015 sind erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden.
(3) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 94/2017 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden.
(4) Die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 197/2018 ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2018 enden.
Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht
(Anm.: Die Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht ist als PDF dokumentiert.)
Abkürzung
(EGAPV)
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2015 enden (vgl. § 3 Abs. 2).
Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
Teil I
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäfts-entwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
| 1 | Ist das E-Geld-Institut einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Delegierte Verordnung (EU) 2015/62, ABl. Nr. L 11 vom 17.01.2015 S. 37, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachgeordnet? | ||
Teil II
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Konsolidierungsvorschriften gemäß § 14 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 1.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 2.1. | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Eigenmittelerfordernis gemäß § 11 Abs. 2 bis 4 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 2.2. | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Gewährung von Krediten gemäß § 11 Abs. 6 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 2.3. | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit dem Verbot der Mehrfachverwendung von Eigenmitteln gemäß § 11 Abs. 7 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 2.4. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend § 3 Abs. 3 und 4 E-Geldgesetz 2010 für die Gewährung von Krediten im Zusammenhang mit Zahlungsdiensten: | ||
| Feststellungen: | ||
| 3.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die Sicherung der Kundengelder gemäß § 12 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 4.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung gemäß § 4 Abs. 1 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 6 Abs. 1 Z 6 ZaDiG und den §§ 40, 40a, 40b, 40c, 40d und 41 BWG sowie der Verordnung (EG) Nr. 1781/2006: | ||
| Feststellungen: | ||
| 5.1. | ||
| Anzahl der Verdachtsmeldungen: | ||
| 5.2. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend die interne Revision gemäß § 19 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 6.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den Sorgfaltspflichten gemäß § 19 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 7.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Organisation und solide und umsichtige Führung des E-Geld-Instituts gemäß § 4 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Z 3 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 8.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Änderung der Konzessionsgrundlagen gemäß § 7 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 9.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Vertrieb von E-Geld über Dritte und Haftung für zurechenbare Personen gemäß den §§ 15 und 16 Abs. 2 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 10.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers betreffend Verbot der Verzinsung gemäß § 20 E-Geldgesetz 2010: | ||
| Feststellungen: | ||
| 11.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Aufbewahrung von Aufzeichnungen und Belegen gemäß § 18 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 12.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zur Auslagerung von Aufgaben gemäß § 21 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 13.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Prüfungshandlungen des Abschlussprüfers: | ||
| Prüfungsergebnis des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Bestimmungen zu Agenten gemäß § 22 ZaDiG: | ||
| Feststellungen: | ||
| 14.1. | ||
Teil III
| Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Konzessionierung des E-Geld-Instituts (z. B. Übereinstimmung der erteilten Konzession mit dem Geschäftsmodell): | ||
| 15.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit den gesetzlichen Eigentümerbestimmungen gemäß § 8 E-Geldgesetz 2010: | ||
| 16.1. | ||
| --- | --- | --- |
| Wahrnehmungen des Abschlussprüfers in Zusammenhang mit der Beachtung sonstiger Vorschriften des E-Geldgesetzes 2010, des ZaDiG, des BWG, der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und anderer für E-Geld-Institute wesentlicher Rechtsvorschriften: | ||
| 17.1. | ||
Teil IV
Eigenmittelberechnung auf konsolidierter Basis
Falls Frage 1 im Teil I dieser Anlage mit ja beantwortet wurde, sind für jede Gruppe, bei der eine übergeordnete Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 oder eine übergeordnete gemischte Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 vorliegt, jeweils folgende Angaben zu tätigen:
| 1. Anrechenbare konsolidierte Eigenmittel | ......................................... |
|---|---|
| 2. konsolidiertes (Mindest-)Eigenmittelerfordernis | ......................................... |
| 3. Eigenmittelüberschuss | ......................................... |
| 4. Eigenmittelfehlbetrag | ......................................... |
| 5. konsolidierte Bilanzsumme | ......................................... |
Abkürzung
(EGAPV)
Ist erstmals auf Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 30. Dezember 2017 enden (vgl. § 3 Abs. 3).
Anlage gemäß § 14 Abs. 3 E-Geldgesetz 2010 zum Prüfungsbericht (AzP)
Als Abschlussprüfer der (des) ………………………………………………………………………. (Firma des E-Geld-Instituts) ……………………………………………………………………….. übermittle(n) ich (wir) über das Geschäftsjahr des E-Geld-Instituts vom xx. xx. xxxx bis zum xx. xx. xxxx sowie über dessen Jahresabschluss die nachstehende Anlage zum Prüfungsbericht.
Unterschrift:
Teil I
Name, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Sachbearbeiters:
Prüfungsdauer (in Personentagen):
Zusammenfassende Kurzdarstellung der Gesamtsituation des E-Geld-Instituts (insbesondere zu Geschäfts-entwicklung, Risikolage, Ertrags- und Vermögenslage):
| 1 | Ist das E-Geld-Institut einer Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 20 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 176 vom 27.06.2013 S. 1, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2016/1014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 153, oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft gemäß Art. 4 Nr. 21 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 nachgeordnet? | ||
Teil II
(Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
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