Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 67 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, in Verbindung mit den §§ 25 bis 31 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte.
Ziele und Grundsätze der Grundausbildung
§ 2. (1) Vorrangige Ziele der Grundausbildung sind es, den Bediensteten diejenigen Kenntnisse zu vermitteln, die ihnen eine qualitativ hochwertige Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben gewährleistet.
(2) Die Ausbildung ist von folgenden grundsätzlichen Erwägungen getragen:
die Ausbildung vermittelt berufsspezifisches Wissen sowie praxisrelevante Fähigkeiten und Fertigkeiten;
der Lehrstoff ist nach dem neuesten Stand der Wissenschaft und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen zu vermitteln;
der Unterricht ist anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten;
die Ausbildung orientiert sich an einer der Menschenwürde verbundenen Grundhaltung;
die Auszubildenden sind zur Selbständigkeit und Mitarbeit anzuleiten;
bei der Unterrichtsgestaltung sind auch moderne Instrumente zur Wissensvermittlung sinnvoll zu nutzen; zur begleitenden Unterstützung können auch interaktive Lehr- und Lernmethoden (wie e-Learning) herangezogen werden;
auf aktuelle Entwicklungen im Bereich der Pädagogik ist Bedacht zu nehmen;
Qualitätssicherung ist durch regelmäßige Evaluierung vorzunehmen.
(3) Die vorliegende Grundausbildung zielt inhaltlich und methodisch sowohl auf die Vermittlung von Fach- und Sachwissen als auch auf den Erwerb von Methoden- und Handlungswissen im Sinne einer praxisorientierten Ausbildung ab. Dabei werden unter Berücksichtigung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden die persönliche Kompetenz sowie berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, die zu einer qualitativ hochwertigen Erfüllung der Aufgaben erforderlich sind, um den Anforderungen professionell und verantwortungsvoll nachkommen zu können.
(4) Durch die Grundausbildung soll die Entwicklung der Mitarbeiter unterstützt und die persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(5) Neben der Vermittlung und dem Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und soft-skills soll im Rahmen der Grundausbildung auch der verantwortungsvolle Umgang mit den den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zur Wahrnehmung ihrer dienstlichen Aufgaben anvertrauten technischen Einrichtungen, wie insbesondere jenen der Informationstechnik und Datensicherheit, erlernt und bewusst gemacht werden.
Nutzung anderer Ausbildungsangebote und Anrechnungen
§ 3. (1) Aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit können auch von anderen Bundesdienststellen und von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden.
(2) Der erfolgreiche Abschluss solcher Ausbildungsmodule und anderer Ausbildungen oder Qualifizierungsmaßnahmen, Berufserfahrungen und selbstständiger Arbeiten kann von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz gemäß § 30 BDG 1979 angerechnet werden.
(3) Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die Inanspruchnahme und Anrechnung von Aus- und Fortbildungsveranstaltungen der Justiz.
Organisation und Leitung der Grundausbildung
§ 4. (1) Für die in § 1 angeführte Grundausbildung hat die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft als Personalstelle nach Maßgabe der gesetzlichen Vorgaben, der planstellen- und eignungsmäßigen Voraussetzungen sowie entsprechend dem Ausbildungsbedarf im Auftrag des Bundesministeriums für Justiz Grundausbildungslehrgänge durchzuführen. Ein solcher Lehrgang kann auch für mehrere Oberstaatsanwaltschaftssprengel gemeinsam abgehalten werden.
(2) Die Leitung eines Grundausbildungslehrgangs obliegt jeweils einer Oberstaatsanwaltschaft. Von dieser kann auch ein Staatsanwalt mit der Leitung betraut werden. Bei genügender Anzahl an Bewerbern hat die Oberstaatsanwaltschaft die Abhaltung eines Ausbildungslehrgangs bei der Oberstaatsanwaltschaft oder, wenn dies kostensparender ist, bei einer oder mehreren Staatsanwaltschaften anzuordnen.
(3) Mit der Durchführung des Ausbildungslehrgangs hat die Oberstaatsanwaltschaft Staatsanwälte und/oder sonstige geeignete Justizbedienstete in der erforderlichen Anzahl zu betrauen. Dabei hat sie hinsichtlich der Bediensteten, die dem Personalstand eines Gerichts angehören und nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt sind, das Einvernehmen mit dem jeweiligen Präsidenten des Oberlandesgerichts herzustellen.
(4) Soweit dienstliche Interessen dies erfordern, kann das Bundesministerium auch die Festlegung treffen, dass ein Ausbildungslehrgang zur Gänze oder teilweise im Wege anderer Justizeinrichtungen (wie beispielsweise eines Justiz-Bildungszentrums) durchzuführen ist.
(5) Soweit dies zweckmäßig ist, können die sich aus Abs. 1 erster und zweiter Satz sowie Abs. 4 ergebenden Organisationsformen auch miteinander kombiniert und dazu vom Bundesministerium für Justiz für die verschiedenen Module eines Lehrgangs jeweils unterschiedliche organisatorische Strukturen genehmigt und festgelegt werden.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den v4- und den v3-Kanzleikurs (oder eine gleichwertige Vorausbildung) sowie den Grundlehrgang für Rechtspfleger absolviert haben. Ist der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass dem Bediensteten die hiefür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 4) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
eine Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG
teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 5. (1) Zum Ausbildungslehrgang sind nach Maßgabe des Bedarfs an Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälten Bedienstete auf ihren Antrag zuzulassen, wenn sie den Grundlehrgang nach den Bestimmungen des III. Abschnitts des Rechtspflegergesetzes, BGBl. Nr. 560/1985, erfolgreich bgeschlossen haben. Ist die oder der Bedienstete nicht einer Staatsanwaltschaft (Oberstaatsanwaltschaft) zugeteilt, muss die Dienstbehörde bestätigen, dass der oder dem Bediensteten die dafür allenfalls erforderliche Freistellung gewährt wird; die Dienstbehörde darf diese Bestätigung nur aus zwingenden dienstlichen Gründen verweigern. Die Zuweisung erfolgt – unter Bedachtnahme auf Abstimmungserfordernisse (§ 4 Abs. 1 zweiter Satz und § 4 Abs. 4) – durch die Oberstaatsanwaltschaft. Ausbildungsmodule können nur während eines aktiven Dienstverhältnisses absolviert werden.
(2) Die Grundausbildungen sind innerhalb der nach den Bestimmungen der §§ 66 und 67 VBG vorgesehenen Zeiträume abzulegen.
(3) Wird ein zu einem Grundausbildungslehrgang zugelassener Bundesbediensteter durch
ein Beschäftigungsverbot nach dem Mutterschutzgesetz 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
eine Karenz nach dem MSchG, nach dem Väter-Karenzgesetz (VKG), BGBl. Nr. 651/1989, nach § 29b VBG in Verbindung mit § 29b Abs. 4 Z 1, nach § 29e VBG oder nach § 75 Abs. 1 BDG 1979 in Verbindung mit § 10 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54,
eine Teilzeitbeschäftigung nach dem MSchG oder dem VKG,
eine Herabsetzung der Wochendienstzeit gemäß § 50b BDG 1979 oder
eine Frühkarenz für Väter nach § 75d BDG 1979 oder § 29o VBG
teilweise oder zur Gänze an der Teilnahme an diesem gehindert, so ist der Bedienstete zu dem der Beendigung der in Z 1 bis 5 angeführten Hinderungszeiträume unmittelbar folgenden Grundausbildungslehrgang zuzulassen; dabei ist die bereits absolvierte Ausbildung soweit anzurechnen, als dadurch die Erreichung der Ausbildungsziele nicht gefährdet wird.
(4) Nach Maßgabe der wirtschaftlichen, räumlichen und kapazitätsmäßigen Voraussetzungen kann die jeweilige Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz auch die Teilnahme von Bediensteten anderer Gebietskörperschaften an Grundausbildungslehrgängen nach dieser Verordnung zulassen.
Teilnahme am Ausbildungslehrgang
§ 6. Der Auszubildende ist verpflichtet, an allen Veranstaltungen des Ausbildungslehrgangs teilzunehmen.
Abschnitt
Gestaltung der Grundausbildung
Allgemeine Gliederung und Gestaltung der Grundausbildung
§ 7. (1) Die Grundausbildung (das Ausbildungs-Curriculum) soll spätestens mit dem Ende des zweiten Verwendungsjahrs abgeschlossen sein, wobei diese Dauer durch Anrechnungen gemäß § 3 Abs. 2 verkürzt wird. Sie besteht aus der Absolvierung von Ausbildungsseminaren sowie der praktischen Verwendung der Auszubildenden.
(2) Soweit dies zweckmäßig ist, sind die einzelnen Teile des Lehrgangs auch unter Nutzung interaktiver Lehr- und Lernmethoden und Methoden des e-Learnings zu gestalten. Soweit dies in organisatorischer Hinsicht erforderlich ist und dienstliche und pädagogische Interessen nicht entgegenstehen, können von der jeweiligen Oberstaatsanwaltschaft mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz einzelne Teile des Lehrgangs auch im Wege des Selbststudiums durchgeführt werden.
(3) Im Ausbildungslehrgang ist der Auszubildende theoretisch und praktisch auf die Gegenstände der Dienstprüfung für Bezirksanwältinnen und Bezirksanwälte vorzubereiten.
(4) Während seiner praktischen Verwendung hat der Auszubildende zur praktischen Erprobung und Vorbereitung auf die Dienstprüfung mindestens zwölf schriftliche Arbeiten aus den im § 13 Abs. 2 angeführten Ausbildungsinhalten zu verfassen, die von dem jeweils mit der Ausbildung beauftragten Staatsanwalt oder Bezirksanwalt zu beurteilen und von der Oberstaatsanwaltschaft zu dokumentieren sind.
Theoretische Ausbildung
§ 8. (1) Die theoretische Ausbildung erfolgt im Wege der Absolvierung der in Abs. 2 angeführten Seminarmodule; die Gesamtdauer beträgt 46 Ausbildungstage zu je acht Unterrichtsstunden.
(2) Folgende Seminare sind zu absolvieren:
Strafrecht materiell (15 Tage):
Strafrecht materiell – Grundlagen,
Strafrecht materiell – Aufbaukurs,
Strafrecht materiell – Vertiefungskurs;
Strafrecht formell (15 Tage):
Strafrecht formell – Grundlagen,
Diversion,
Strafrecht formell – Aufbaukurs,
Strafrecht formell – Vertiefungskurs (z.B. Einstellungsbegründungen, Behandlung von Fortführungsanträgen);
organisatorische Grundlagen ( drei Tage):
Aufbau und Organisation des Justizressorts; Grundzüge der Organisation der Gerichte und Staatsanwaltschaften sowie der Justizanstalten; Grundzüge des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), Selbstverständnis und Rollenbild der Staatsanwälte und Richter sowie der Justiz im allgemeinen, Aufgaben der Justizverwaltung im Überblick,
Inhalte der Verordnung des Bundesministers für Justiz zur Durchführung des Staatsanwaltschaftsgesetzes (DV-StAG),
Bestimmungen der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.), soweit sie für die Tätigkeit der Bezirksanwälte von Bedeutung sind,
Grundzüge des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG),
Grundzüge des Sachverständigen- und Dolmetschergesetzes (SDG),
Grundzüge des Strafvollzugsrechts;
IT-Schulung sowie Aktenführung (drei Tage):
Handhabung der elektronischen Register,
Datensicherheit und Maßnahmen zur Verhinderung von Datenmissbrauch,
Aktenführungstechnik;
Verhandlungsführung, Vernehmungstechnik, Vernehmungstaktik (drei Tage);
Grundzüge des Dienstrechts und der Dienstaufsicht, Personal- und Mitarbeiterführung sowie Mobbing- und Bossing-Prävention, Code of Conduct und Korruptionsbekämpfung (Integritätsmanagement), Gleichbehandlung und Antidiskriminierung ( vier Tage);
Selbstmanagement und soziale Kompetenz, Umgang mit schwierigen Situationen, Konfliktmanagement und Konfliktbewältigung sowie Deeskalation von Konflikten (drei Tage).
(3) Mit Zustimmung des Bundesministeriums für Justiz kann aus Ausbildungsrücksichten die Gesamtdauer auf bis zu 50 Ausbildungstage erhöht sowie überdies die inhaltliche Gestaltung und zeitliche Gewichtung der einzelnen Module entsprechend angepasst werden.
Praktische Verwendung
§ 9. (1) Der Bedienstete ist möglichst schon vor – spätestens jedoch während der Teilnahme am modularen Ausbildungslehrgang – bei einer Staatsanwaltschaft (überwiegend in Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen) sowie überdies unter Anleitung eines Bezirksanwalts als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht (tunlichst eines solchen am Sitz eines Landesgerichts) praxisbezogen zu verwenden.
(2) Die praktische Verwendung gilt als abgeschlossen, wenn der Auszubildende insgesamt mindestens zwölf Monate als Vertreter der öffentlichen Anklage beim Bezirksgericht und unmittelbar bei einer Staatsanwaltschaft tätig gewesen ist. Die Zeit der theoretischen Ausbildung (§ 8) ist auf die Dauer der praktischen Verwendung nicht einzurechnen.
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