Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a des Poststrukturgesetzes (PTSG) der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Postbus – Bezügeverordnung 2011)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Bezugs- und Zulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Österreichischen Postbus Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden ab 1. September 2011 wie folgt angepasst:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Absatz 2, 105 Absatz 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt.
Für alle nach den Dienstrechtsgesetzen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Geldleistungen gilt, dass dieser Ansatz (Postbus V/2 –Ansatz) ab 01.09.2011 Euro 2.242,24 beträgt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
§ 2. eine neuerliche Anpassung findet frühestens mit 1. September 2012 statt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. September 2011 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
Anlage 1
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 283/2012).
Anlage 2
(Anm.: Anlage 2 ist als PDF dokumentiert.)
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