Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)
die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden.
(2) Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.
Abkürzung
GWG 2011
Pflichten der Verteilergebietsmanager
§ 18. (1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
die Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;
die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Z 1, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;
die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;
die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 27 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß § 31 Abs. 3 eingeräumt wird;
der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;
Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040;
Im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung die Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung sowie für die Erstellung des Monitoringberichts (§ 28 Abs. 3 E ControlG) verwendet werden;
12a. in Kooperation mit den Netzbetreibern sowie dem Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 die Ermittlung und Veröffentlichung von potentiellen Einspeisepunkten bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase in den Marktgebieten unter Berücksichtigung des regionalen Aufbringungs- und Absatzpotentials und sonstiger Standortfaktoren;
Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;
die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 27 Abs. 1 binnen einer Frist von fünf Tagen;
Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;
die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 26;
Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß § 87 Abs. 3 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;
Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
die Fahrplanabwicklung;
die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden, sowie
die operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Beschaffung von Angeboten physikalischer Ausgleichsenergie und den Transport der Gasmengen vom bzw. zum jeweiligen Übergabepunkt auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, dies unter Berücksichtigung des zwischen Österreich und dem benachbarten Mitgliedstaat abgeschlossenen Solidaritätsabkommens.
(2) Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.
Abkürzung
GWG 2011
Pflichten der Verteilergebietsmanager
§ 18. (1) Den Verteilergebietsmanagern sind folgende Aufgaben übertragen:
die Buchung von Kapazitäten an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet, die den prognostizierten Kapazitätsbedürfnissen im Marktgebiet entsprechen;
die Verwaltung der Kapazitäten gemäß Z 1, der Kapazitäten an den Einspeisepunkten in das Fernleitungsnetz aus dem Verteilernetz und die Kapazitäten in den Verteilerleitungsanlagen der Netzebene 1 gemäß Anlage 1;
die Nominierungsabwicklung an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen entsprechend den Marktregeln;
die Durchführung einer Abgrenzung von Regelenergie zu Ausgleichsenergie im Verteilernetz nach transparenten und objektiven Kriterien; die Abgrenzungsmethode bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde;
die Erstellung eines einheitlichen Berechnungsschemas in Abstimmung mit dem Marktgebietsmanager zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten für jene Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebietes, die nicht gleichzeitig Ein- und Ausspeisepunkte in das Fernleitungsnetz sind; das Berechnungsmodell bedarf der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Änderungen sind auf Verlangen der Regulierungsbehörde vorzunehmen;
die Beantwortung von Anträgen auf Netzzugang zum Verteilernetz und die Zuteilung von Kapazitäten nach § 27 Abs. 2 zu koordinieren und entsprechende Verträge abzuschließen und die Nutzung der Kapazitäten festzustellen;
mit den Netzbetreibern Verträge abzuschließen, durch die den Netzzugangsberechtigten im erforderlichen Ausmaß ein Recht auf Zugang zu den vorgelagerten Erdgasleitungen (§ 27 Abs. 1) bis zum Virtuellen Handelspunkt gemäß § 31 Abs. 3 eingeräumt wird;
der Abruf der physikalischen Ausgleichsenergie im Verteilergebiet vorrangig über den Virtuellen Handelspunkt unter Berücksichtigung des effizienten Einsatzes der Regelenergie mit dem Ziel der Minimierung des Abrufs von physikalischer Ausgleichsenergie;
Bereitstellung der Systemdienstleistung (Leistungs- und Druckregelung bzw. Druckhaltung) durch Vornahme des technisch-physikalischen Ausgleichs oder Abschluss entsprechender Verträge mit Dritten;
Steuerung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 durch Vorgaben an die Verteilernetzbetreiber;
Erstellung einer langfristigen und integrierten Planung mit dem Ziel der Klimaneutralität bis 2040;
Im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung die Berichterstattung an die Regulierungsbehörde über das Verhältnis zwischen Angebot und Nachfrage, die erwartete Nachfrageentwicklung und das verfügbare Angebot, in der Planung und im Bau befindliche zusätzliche Kapazitäten sowie über Maßnahmen zur Bedienung von Nachfragespitzen und zur Bewältigung von Ausfällen eines oder mehrerer Versorger. Die im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung ermittelten Daten können für Zwecke der Energielenkung sowie für die Erstellung des Monitoringberichts (§ 28 Abs. 3 E ControlG) verwendet werden;
12a. in Kooperation mit den Netzbetreibern sowie dem Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 die Ermittlung und Veröffentlichung von potentiellen Einspeisepunkten bzw. Eignungszonen für erneuerbare Gase in den Marktgebieten unter Berücksichtigung des regionalen Aufbringungs- und Absatzpotentials und sonstiger Standortfaktoren;
Erstellung von Summenlastprognosen zur frühzeitigen Erkennung von Ungleichgewichten;
Überwachung von Zustandsgrößen an Schnittstellen der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
die Kenntnis der Netzauslastung in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu jedem Zeitpunkt, insbesondere bezüglich Flüssen und Druck;
die Erstellung einer Lastprognose zur Erkennung von Engpässen;
durch die Koordinierung der Transportleistungen eine optimale Ausnutzung der Kapazitäten der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen zu gewährleisten;
die Weiterleitung der Beantwortung von Netzzugangsbegehren an den Verteilernetzbetreiber gemäß § 27 Abs. 1 binnen einer Frist von fünf Tagen;
Veröffentlichung der Netzauslastung der ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen;
Engpassmanagement, wobei Transporte für Zwecke der Endkundenversorgung Vorrang gegenüber anderen Transporten haben;
die Einreichung seiner Allgemeinen Bedingungen zur Genehmigung bei der Regulierungsbehörde gemäß § 26;
Ein- und Verkauf von Ausgleichsenergie gemäß Z 8 zum Marktpreis vorrangig am Virtuellen Handelspunkt im Namen und auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, soweit deren Abruf für den Verteilergebietsmanager entsprechend den dort geltenden Nominierungsfristen abschätzbar ist; ein darüber hinausgehender Ausgleichsenergiebedarf ist gemäß § 87 Abs. 3 und 6 über den Bilanzgruppenkoordinator entsprechend den Marktregeln zu beschaffen;
Veranlassung von Maßnahmen zur Überwindung von physischen Engpässen in den ihm zur Steuerung übertragenen Leitungsanlagen im Zusammenwirken mit den Netzbetreibern und Speicherunternehmen;
den Netzbetreibern und dem Bilanzgruppenkoordinator die zur Durchführung der Verrechnung der Ausgleichsenergie im Verteilernetz erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen, wobei insbesondere jene Daten zu übermitteln sind, die für die Berechnung der Fahrplanabweichungen und der Abweichung vom Lastprofil jeder Bilanzgruppe benötigt werden;
Verträge über den Datenaustausch mit den Netzbetreibern, den Bilanzgruppenverantwortlichen sowie dem Bilanzgruppenkoordinator und anderen Marktteilnehmern entsprechend den Marktregeln abzuschließen;
die Fahrplanabwicklung;
die Koordination der Instandhaltung der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1, dass Auswirkungen auf Netzbenutzer möglichst gering gehalten werden, sowie
die operative Abwicklung von Solidaritätsmaßnahmen gemäß Art. 13 der Verordnung (EU) 2017/1938 durch die Beschaffung von Angeboten physikalischer Ausgleichsenergie und den Transport der Gasmengen vom bzw. zum jeweiligen Übergabepunkt auf Rechnung des Bilanzgruppenkoordinators, dies unter Berücksichtigung des zwischen Österreich und dem benachbarten Mitgliedstaat abgeschlossenen Solidaritätsabkommens.
(2) Dem Verteilergebietsmanager sind vom Marktgebietsmanager, vom Bilanzgruppenkoordinator, von den Netzbetreibern und Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern und Betreibern von Speicher- und Produktionsanlagen alle Informationen zu erteilen, die zur Erfüllung der Aufgaben und Pflichten der Verteilergebietsmanager erforderlich sind. Insbesondere sind dem Verteilergebietsmanager von den Netzbetreibern auch Informationen über die Kapazitätsauslastung zu erteilen.
(3) Bei Streitigkeiten zwischen einer der in Abs. 1 und 2 angeführten Parteien mit dem Verteilergebietsmanager über die zur Erfüllung der Aufgaben gemäß Abs. 1 und Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen und Informationen entscheidet die Regulierungsbehörde über Antrag mit Bescheid, welche Maßnahmen und Informationen zu treffen bzw. zu erteilen sind.
Abkürzung
GWG 2011
Strategische Gasreserve
§ 18a. (1) Der Verteilergebietsmanager wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den Marktgebieten gemäß § 12 Abs. 1 im Wege der Beleihung mit der Vorhaltung einer strategischen Gasreserve betraut. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine unmittelbare Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Höhe der strategischen Gasreserve bemisst sich nach der jeweils im Jänner an Netzbenutzer abgegebenen Gasmenge und ist bis zum 1. März für das folgende Gasjahr von der Regulierungsbehörde zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann die Höhe der strategischen Gasreserve mit Verordnung anpassen; dabei sind allfällige EU-weite Zielvorgaben für Speicherfüllstände und aktuelle Marktbedingungen zu berücksichtigen. Für den Fall einer Reduktion der Höhe der strategischen Gasreserve sind in die Verordnung auch Verfügungen über die darüber hinausgehenden bereits in Speicheranlagen vorgehaltenen Gasmengen aufzunehmen. Die Verordnung kann nähere Vorgaben zu den Modalitäten der Beschaffung und der Freigabe der strategischen Gasreserve, etwa die zu kontrahierende Mindestausspeicherrate aus den Speicheranlagen, enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.
(3) Der Verteilergebietsmanager hat dem Nationalrat, der Regulierungsbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen jährlich spätestens bis zum 30. April einen Bericht über die Beschaffung und Verwendung der strategischen Gasreserve vorzulegen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 18b Abs. 1 zu enthalten.
(4) Der Verteilergebietsmanager hat zum Zweck der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 18a bis 18c eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Alle Rechte und Pflichten des Verteilergebietsmanagers im Zusammenhang mit der strategischen Gasreserve treffen ausschließlich diese Tochtergesellschaft. Diese hat ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft dürfen nicht veräußert werden.
(5) Die an dem Verteilergebietsmanager beteiligten Aktionäre und der Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft können weder direkt noch indirekt für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Aktionäre oder der Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf unredliche Weise allein oder im Zusammenwirken herbeigeführt haben. Demgemäß gebührt den Aktionären des Verteilergebietsmanagers oder dem Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft aus Anlass einer allfälligen Liquidation weder ein Gewinn aus den mit der Vorhaltung der strategischen Gasreserve in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, noch haben sie einen allfälligen Verlust daraus zu tragen.
Abkürzung
GWG 2011
zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026
Strategische Gasreserve
§ 18a. (1) Der Verteilergebietsmanager wird zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in den Marktgebieten gemäß § 12 Abs. 1 im Wege der Beleihung mit der Vorhaltung einer strategischen Gasreserve betraut. Die Vorhaltung erfolgt in Speicheranlagen, die für eine Ausspeisung in die Marktgebiete genutzt werden können. Die Vorhaltung für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg kann auch in Speicheranlagen erfolgen, die an benachbarte Marktgebiete angeschlossen sind.
(2) (Verfassungsbestimmung) Die Höhe der strategischen Gasreserve bemisst sich nach der jeweils im Jänner an Netzbenutzer abgegebenen Gasmenge und ist bis zum 1. März für das folgende Gasjahr von der Regulierungsbehörde zu ermitteln und zu veröffentlichen. Die Bundesregierung kann die Höhe der strategischen Gasreserve mit Verordnung anpassen; dabei sind allfällige EU-weite Zielvorgaben für Speicherfüllstände und aktuelle Marktbedingungen zu berücksichtigen. Für den Fall einer Reduktion der Höhe der strategischen Gasreserve sind in die Verordnung auch Verfügungen über die darüber hinausgehenden bereits in Speicheranlagen vorgehaltenen Gasmengen aufzunehmen. Die Verordnung kann nähere Vorgaben zu den Modalitäten der Beschaffung und der Freigabe der strategischen Gasreserve, etwa die zu kontrahierende Mindestausspeicherrate aus den Speicheranlagen, enthalten. Die Verordnung bedarf der Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates; dabei gilt Art. 55 Abs. 5 Bundes-Verfassungsgesetz sinngemäß.
(3) Der Verteilergebietsmanager hat dem Nationalrat, der Regulierungsbehörde, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort sowie dem Bundesminister für Finanzen jährlich spätestens bis zum 30. April einen Bericht über die Beschaffung und Verwendung der strategischen Gasreserve vorzulegen und zu veröffentlichen. Der Bericht hat insbesondere eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Ausschreibungsverfahren gemäß § 18b Abs. 1 zu enthalten.
(4) Der Verteilergebietsmanager hat zum Zweck der ausschließlichen Wahrnehmung der Aufgaben gemäß den §§ 18a bis 18c eine hundertprozentige Tochtergesellschaft als Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu gründen. Alle Rechte und Pflichten des Verteilergebietsmanagers im Zusammenhang mit der strategischen Gasreserve treffen ausschließlich diese Tochtergesellschaft. Diese hat ihre Aufgaben unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit auszuüben. Die Geschäftsanteile an der Tochtergesellschaft dürfen nicht veräußert werden.
(5) Die an dem Verteilergebietsmanager beteiligten Aktionäre und der Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft können weder direkt noch indirekt für Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft in Anspruch genommen werden, es sei denn, dass die Aktionäre oder der Gesellschafter die Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft auf unredliche Weise allein oder im Zusammenwirken herbeigeführt haben. Demgemäß gebührt den Aktionären des Verteilergebietsmanagers oder dem Gesellschafter der gemäß Abs. 4 gegründeten Gesellschaft aus Anlass einer allfälligen Liquidation weder ein Gewinn aus den mit der Vorhaltung der strategischen Gasreserve in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, noch haben sie einen allfälligen Verlust daraus zu tragen.
Abkürzung
GWG 2011
zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026
Beschaffung der strategischen Gasreserve
§ 18b. (1) Der Verteilergebietsmanager hat die strategische Gasreserve im Rahmen eines marktbasierten, transparenten, nichtdiskriminierenden und öffentlichen Ausschreibungsverfahrens zu beschaffen; er ist auch Eigentümer der strategischen Gasreserve. Die strategische Gasreserve kann in mehreren Tranchen beschafft werden. Sie hat erstmals zum 1. November 2022 oder im Falle von Umständen, die nicht im Einflussbereich des Verteilergebietsmanagers liegen, zum ehestmöglichen Zeitpunkt danach in vollem Ausmaß zur Verfügung zu stehen. Die Ausschreibungsbedingungen sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen im Vorhinein anzuzeigen.
(2) Nach Durchführung eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 1 hat der Verteilergebietsmanager die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und den Bundesminister für Finanzen unverzüglich über das Ergebnis des Verfahrens zu informieren.
(3) Reduktionen der strategischen Gasreserve durch Freigaben gemäß § 18c sind so auszugleichen, dass die strategische Gasreserve jeweils zum 1. Oktober eines Jahres in vollem Ausmaß zur Verfügung steht. Die benötigten Gasmengen sind über die Gasbörse am virtuellen Handelspunkt oder im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens gemäß Abs. 1 zu beschaffen.
(4) Die mit der Erfüllung der im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben gemäß § 18a bis 18c verbundenen Kosten werden aus Bundesmitteln gedeckt. Die dafür benötigten Mittel werden vom Bund im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zur Verfügung gestellt. Davon umfasst sind alle notwendigen und angemessenen Kosten für die Beschaffung der strategischen Gasreserve einschließlich Finanzierungskosten, Kosten für Speichernutzung, Systemnutzungsentgelte, operativem Aufwand, allfälliger Bewertungsgewinne und -verluste, Kosten im Zusammenhang mit § 18a Abs. 4 sowie allfälliger Verbindlichkeiten aus Gebühren, Abgaben und Steuern. Allfällige Erlöse und Verluste aus der Überlassung von Gasmengen an Marktteilnehmer, einer Reduktion oder Erhöhung der strategischen Gasreserve sowie aus einer allfälligen Liquidation der strategischen Gasreserve sind dabei zu berücksichtigen. Dem Verteilergebietsmanager entsteht aus der Tätigkeit im Rahmen der Beleihung weder ein Gewinn noch ein Verlust.
(5) Der Bund stellt dem Verteilergebietsmanager die benötigten Mittel bedarfsgerecht unter Beachtung der Sicherstellung der nötigen Liquidität zur Verfügung.
(6) Der Verteilergebietsmanager hat gegenüber dem Bund jährlich bis zum 31. Jänner die Kosten gemäß Abs. 4 zu belegen. Die Angemessenheit der Kosten ist von einem von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen bestellten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. Unter- oder Überzahlungen sind spätestens bis zum 31. März des jeweiligen Jahres auszugleichen oder auf bestehende Forderungen anzurechnen.
(7) Die strategische Gasreserve ist dauerhaft mit dem Anschaffungswert zu bilanzieren. § 67 der Insolvenzordnung ist auf die gemäß § 18a Abs. 4 gegründete Tochtergesellschaft nicht anzuwenden.
Abkürzung
GWG 2011
zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026
Freigabe der strategischen Gasreserve
§ 18c. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann die strategische Gasreserve im Rahmen einer Verordnung gemäß den §§ 5 und 26 des Energielenkungsgesetzes 2012 freigeben. Die Freigabe ist zu beenden, sobald die dafür maßgeblichen Umstände nicht mehr vorliegen.
(2) Soweit Marktteilnehmern Gasmengen aus der strategischen Gasreserve überlassen werden, erteilt der Verteilergebietsmanager dem Bilanzgruppenkoordinator die Anordnung, diese gemäß § 87 Abs. 4 zu verwenden. Dazu hat der Verteilergebietsmanager eine Gebühr festzusetzen und zu verrechnen, die sich nach dem höheren der beiden folgenden Preise zuzüglich eines angemessenen Anteils an den sonstigen Kosten gemäß § 18b Abs. 4 bemisst:
der jeweilige Anschaffungswert der zugewiesenen Gasmengen, wobei die Gasmengen mit dem höchsten Anschaffungswert zuerst heranzuziehen sind;
für das Marktgebiet Ost der Börsereferenzpreis (CEGHIX) des jeweiligen Gastags und für die Marktgebiete Tirol und Vorarlberg der von der Erdgasbörse am virtuellen Handelspunkt des vorgelagerten Marktgebietes veröffentlichte mengengewichtete Preisindex des jeweiligen Gastags für Spotmarktprodukte.
Abkürzung
GWG 2011
zum Außerkrafttreten vgl. § 169 Abs. 9 iVm BGBl. II Nr. 172/2026
Haftung
§ 18d. (1) Für die von Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers in Wahrnehmung der Aufgaben im Rahmen der Beleihung gemäß §§ 18a bis 18c wem immer in Vollziehung der Gesetze zugefügte Schäden haftet der Bund nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes. Der Vorstand, der Geschäftsführer oder Dienstnehmer haftet dem Geschädigten nicht.
(2) Hat der Bund dem Geschädigten gemäß Abs. 1 den Schaden ersetzt, kann er von den Vorständen, Geschäftsführern oder Dienstnehmern des Verteilergebietsmanagers Rückersatz nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes begehren.
(3) Unbeschadet des Abs. 2 hat der Verteilergebietsmanager dem Bund jene Leistungen, welche dieser in Erfüllung seiner Verpflichtung gemäß Abs. 1 erbracht hat, in vollem Umfang zu ersetzen.
(4) Soweit der Verteilergebietsmanager Leistungen an den Bund erbracht hat, geht der Anspruch des Bundes gegen die Vorstände, Geschäftsführer oder Dienstnehmer der Gesellschaft auf Rückersatz gemäß Abs. 2 auf die entsprechende Gesellschaft über.
Abkürzung
GWG 2011
Kooperation des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers
§ 19. (1) Der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager haben einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und abzustimmen, mit dem Ziel, das Gesamtnetz eines Marktgebietes als Gesamtheit in einheitlicher und zusammenhängender Weise zu nutzen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung einheitlicher Methoden zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten, Vorgaben für Netzkopplungsverträge, die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans sowie der langfristigen Planung, die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie, die Erarbeitung eines Maßnahmenplans gemäß § 25 sowie die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet. Der Kooperationsvertrag ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen und es ist auf Anmerkungen bzw. Einwendungen der Regulierungsbehörde Bedacht zu nehmen.
(2) Die Funktionen des Verteilergebietsmanagers und des Marktgebietsmanagers können zusammengelegt werden, soferne die Eigentümer zustimmen. Dieses Unternehmen ist dann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Abkürzung
GWG 2011
Kooperation des Marktgebietsmanagers und des Verteilergebietsmanagers
§ 19. (1) Der Verteilergebietsmanager und der Marktgebietsmanager haben einander bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und abzustimmen, mit dem Ziel, das Gesamtnetz eines Marktgebietes als Gesamtheit in einheitlicher und zusammenhängender Weise zu nutzen. Dies betrifft insbesondere die Erstellung einheitlicher Methoden zur Ermittlung und Ausweisung der Kapazitäten, Vorgaben für Netzkopplungsverträge, die Erstellung des koordinierten Netzentwicklungsplans sowie der langfristigen und integrierten Planung, die Beschaffung und die Steuerung des Einsatzes von Regelenergie, die Erarbeitung eines Maßnahmenplans gemäß § 25 sowie die Veröffentlichung von Informationen betreffend das Marktgebiet. Der Kooperationsvertrag ist der Regulierungsbehörde auf deren Verlangen vorzulegen und es ist auf Anmerkungen bzw. Einwendungen der Regulierungsbehörde Bedacht zu nehmen.
(2) Die Funktionen des Verteilergebietsmanagers und des Marktgebietsmanagers können zusammengelegt werden, sofern die Eigentümer zustimmen. Dieses Unternehmen ist dann in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Unabhängigkeit des Verteilergebietsmanagers
§ 20. (1) Der Verteilergebietsmanager muss zumindest hinsichtlich Rechtsform, Organisation und Entscheidungsgewalt unabhängig von allen Tätigkeitsbereichen sein, die nicht mit der Ausübung der Tätigkeiten gemäß § 18 oder der Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Planung, Steuerung und Kapazitäts- und Netzzugangsverwaltung von Erdgasleitungs- oder Speicheranlagen, zusammenhängen.
(2) Der Verteilergebietsmanager ist in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft einzurichten.
Verwaltung der Transportkapazitäten im Verteilergebiet
§ 21. Die Kapazitäten der Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 sowie die an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet gebuchten Kapazitäten werden vom Verteilergebietsmanager in Zusammenarbeit mit den Netzbetreibern verwaltet. Das Eigentum an den Leitungsanlagen sowie der Betrieb der Leitungsanlagen bleiben unberührt. Die Netzbetreiber haben auf Anweisung des Verteilergebietsmanagers die für den Netzzugang erforderlichen Daten bereitzustellen.
Abkürzung
GWG 2011
Langfristige Planung
§ 22. (1) Ziel der langfristigen Planung ist es,
die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich
der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen
zu planen, sowie
die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß §§ 63 ff herzustellen;
den Infrastrukturstandard gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 994/2010 im Marktgebiet zu erfüllen sowie
die Transparenz in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen.
(2) Der Verteilergebietsmanager hat die Aufgabe, mindestens einmal jährlich eine langfristige Planung für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Verteilergebietsmanager festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.
(3) Bei der Erstellung der langfristigen Planung sind zu berücksichtigen:
die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten,
angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze, dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie der Investitionspläne für Speicheranlagen,
die derzeitige Situation und Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie
die Zielsetzungen gemäß Abs. 1.
(4) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung der langfristigen Planung hat der Verteilergebietsmanager, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.
(5) Alle Marktteilnehmer haben dem Verteilergebietsmanager auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verteilergebietsmanager kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen.
(6) Die langfristige Planung ist bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen Planung dargestellten Maßnahmen geeignet erscheinen, die in Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gegeben ist. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(7) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige Planung auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen Planung erforderlich machen.
(8) Im Falle von Kapazitätsengpässen an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen ist eine mögliche Erweiterung dieser Kapazitäten in der langfristigen Planung zu berücksichtigen.
(9) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß §§ 69 ff anzuerkennen.
Abkürzung
GWG 2011
Langfristige und integrierte Planung
§ 22. (1) Ziel der langfristigen und integrierten Planung ist es,
die Ziele gemäß § 4, insbesondere das Ziel der Klimaneutralität bis 2040, unter Berücksichtigung der Wechselwirkungen mit anderen Energieträgern, Infrastrukturen und Verbrauchssektoren zu unterstützen;
1a. die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 hinsichtlich
der Deckung der Nachfrage an Transportkapazitäten zur Versorgung der Endverbraucher unter Berücksichtigung von Notfallszenarien,
der Erzielung eines hohen Maßes an Verfügbarkeit der Transportkapazität (Versorgungssicherheit der Infrastruktur),
sowie der Kapazitätsanforderungen an den Ein- und Ausspeisepunkten zum Fernleitungsnetz sowie zu Speicheranlagen
zu planen;
die Kohärenz mit dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan sowie dem koordinierten Netzentwicklungsplan gemäß §§ 63 ff herzustellen;
den Infrastrukturstandard gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2017/1938 im Marktgebiet zu erfüllen;
die Transparenz und Nachvollziehbarkeit in Bezug auf geplante und bereits beschlossene Netzerweiterungen und Netzertüchtigungen, inklusive des Zeitplanes der Investitionsprojekte, für den Markt zu erhöhen;
die Einspeisung und Versorgung mit erneuerbaren Gasen zu ermöglichen.
(2) Der Verteilergebietsmanager hat die Aufgabe, mindestens alle zwei Jahre eine langfristige und integrierte Planung mit Projekten für die Verteilerleitungsanlagen gemäß Anlage 1 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes und der Ziele gemäß Abs. 1 zu erstellen. Der Planungszeitraum wird vom Verteilergebietsmanager festgelegt, wobei dies transparent und nichtdiskriminierend unter Zugrundelegung der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu erfolgen hat. Der Mindestplanungszeitraum beträgt zehn Jahre.
(3) Bei der Erstellung der langfristigen und integrierten Planung sind zu berücksichtigen:
die technischen und wirtschaftlichen Zweckmäßigkeiten,
1a. der integrierte Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG,
angemessene Annahmen über die Entwicklung der Gewinnung, der Versorgung, des Verbrauchs, des Speicherbedarfs und des grenzüberschreitenden Gasaustauschs unter Berücksichtigung des integrierten nationalen Energie- und Klimaplans gemäß Art. 3 der Verordnung (EU) Nr. 2018/1999, der Investitionspläne für regionale und gemeinschaftsweite Netze, des koordinierten Netzentwicklungsplans, der Investitionspläne für Speicheranlagen, des Netzentwicklungsplans gemäß § 37 ElWOG 2010 und der Ergebnisse der Lastflusssimulationen gemäß § 34 Abs. 2,
die derzeitige Situation und Prognosen im Bereich von Angebot und Nachfrage sowie
die Zielsetzungen gemäß Abs. 1.
(4) In der Begründung des Antrages auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager, insbesondere bei konkurrierenden Vorhaben zur Errichtung, Erweiterung, Änderung oder dem Betrieb von Leitungsanlagen, die technischen und wirtschaftlichen Gründe für die Befürwortung oder Ablehnung einzelner Vorhaben darzustellen und auf Aufforderung der Behörde die Dokumentation der Entscheidung vorzulegen.
(5) Alle Marktteilnehmer, der Regelzonenführer gemäß § 7 Abs. 1 Z 60 ElWOG 2010 und Verteilernetzbetreiber gemäß § 7 Abs. 1 Z 76 ElWOG 2010 haben dem Verteilergebietsmanager auf dessen schriftliches Verlangen die für die Erstellung der langfristigen und integrierten Planung erforderlichen Daten, insbesondere zur Beurteilung von bestehenden oder potentiellen Kapazitätsengpässen innerhalb angemessener Frist zur Verfügung zu stellen. Der Verteilergebietsmanager kann unabhängig davon zusätzlich andere Daten heranziehen, die für die langfristige und integrierte Planung zweckmäßig sind. Diese Daten sind auch bei der Beurteilung von Netzzugangsanträgen und Anträgen auf Kapazitätserweiterung vom Verteilergebietsmanager zu berücksichtigen.
(5a) Vor Einbringung des Antrags auf Genehmigung der langfristigen und integrierten Planung hat der Verteilergebietsmanager alle relevanten Marktteilnehmer zu konsultieren. Die Konsultation ist gemeinsam mit der Konsultation des koordinierten Netzentwicklungsplans gemäß § 63 Abs. 2 durchzuführen. Das Ergebnis der Konsultation ist zu veröffentlichen.
(6) Die langfristige und integrierte Planung ist bei der Regulierungsbehörde zur Genehmigung einzureichen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die in der langfristigen und integrierten Planung dargestellten Projekte geeignet erscheinen, die in Abs. 1 genannten Ziele zu unterstützen und nicht zu gefährden und die Kohärenz mit dem integrierten Netzinfrastrukturplan gemäß § 94 EAG, dem gemeinschaftsweiten Netzentwicklungsplan, dem koordinierten Netzentwicklungsplan sowie dem Netzentwicklungsplan gemäß § 37 ElWOG 2010 gegeben ist. Die Genehmigung ist unter Vorschreibung von Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Zielsetzungen dieses Gesetzes erforderlich ist.
(7) Der Verteilergebietsmanager ist verpflichtet, die zur Genehmigung eingereichte langfristige und integrierte Planung auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen. Anträge auf Änderung der zuletzt genehmigten langfristigen und integrierten Planung sind jederzeit zulässig, sofern Erdgasleitungsanlagen, die zusätzlich errichtet, erweitert, geändert oder betrieben werden sollen, oder sonstige wesentliche Änderungen der Planungsgrundlagen eine neue Gesamtbeurteilung im Rahmen der langfristigen und integrierten Planung erforderlich machen.
(8) Im Falle von Kapazitätsengpässen an den Ausspeisepunkten der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen ist eine mögliche Erweiterung dieser Kapazitäten in der langfristigen und integrierten Planung zu berücksichtigen.
(9) Die mit der Umsetzung von Maßnahmen, welche in einer genehmigten langfristigen und integrierten Planung angeführt waren, verbundenen anteiligen, tatsächlich angefallenen Kosten sind bei der Festsetzung der Systemnutzungsentgelte gemäß den Bestimmungen des 5. Teils anzuerkennen.
Abkürzung
GWG 2011
Überwachung der langfristigen Planung
§ 23. (1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen Planung gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen Planung noch relevant ist verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
die Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder
die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
Finanzierung durch Dritte,
Errichtung durch Dritte,
Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,
Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
(4) Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.
Abkürzung
GWG 2011
Überwachung der langfristigen und integrierten Planung
§ 23. (1) Die Regulierungsbehörde überwacht und evaluiert die Durchführung der langfristigen und integrierten Planung und kann vom Verteilergebietsmanager die Änderung der langfristigen und integrierten Planung verlangen, soweit dies zur Erreichung der Ziele der langfristigen und integrierten Planung gemäß § 22 Abs. 1 erforderlich ist.
(2) Hat ein Netzbetreiber aus anderen als zwingenden, von ihm nicht zu beeinflussenden Gründen eine Investition, die nach der genehmigten langfristigen und integrierten Planung durchgeführt werden musste, nicht durchgeführt, so ist die Regulierungsbehörde sofern die Investition unter Zugrundelegung der jüngsten langfristigen und integrierten Planung noch relevant ist verpflichtet, mindestens eine der folgenden Maßnahmen zu ergreifen, um die Durchführung der betreffenden Investition zu gewährleisten:
die Regulierungsbehörde fordert den Netzbetreiber zur Durchführung der betreffenden Investition auf oder
die Regulierungsbehörde leitet ein Ausschreibungsverfahren zur Durchführung der betreffenden Investition ein, das allen Investoren offen steht, wobei die Regulierungsbehörde einen Dritten beauftragen kann, das Ausschreibungsverfahren durchzuführen, oder
die Regulierungsbehörde verpflichtet den Netzbetreiber, einer Kapitalerhöhung im Hinblick auf die Finanzierung der notwendigen Investitionen zuzustimmen und unabhängigen Investoren eine Kapitalbeteiligung zu ermöglichen.
(3) Leitet die Regulierungsbehörde ein Ausschreibungsverfahren gemäß Abs. 2 Z 2 ein, kann sie den Netzbetreiber dazu verpflichten, eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen zu akzeptieren:
Finanzierung durch Dritte,
Errichtung durch Dritte,
Errichtung der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst,
Betrieb der betreffenden neuen Anlagen durch diesen selbst.
(4) Der Netzbetreiber stellt den Investoren alle erforderlichen Unterlagen für die Durchführung der Investition zur Verfügung, stellt den Anschluss der neuen Anlagen an das Netz her und unternimmt alles, um die Durchführung des Investitionsprojekts zu erleichtern. Die einschlägigen Finanzierungsvereinbarungen bedürfen der Genehmigung durch die Regulierungsbehörde.
(5) Macht die Regulierungsbehörde von ihren Befugnissen gemäß Abs. 2 Z 1 bis 3 Gebrauch, so werden die Kosten der Investitionen durch die jeweiligen Systemnutzungsentgelte gedeckt.
Entgelt für den Verteilergebietsmanager
§ 24. (1) Für die mit der Erfüllung der Aufgaben eines Verteilergebietsmanagers erbrachten Leistungen hat die Regulierungsbehörde von Amts wegen die Kosten einschließlich eines angemessenen Gewinnzuschlages durch Bescheid festzulegen. Die mit den Leistungen korrespondierenden Preisansätze sind kostenorientiert zu bestimmen. Dabei sind dem Verteilergebietsmanager auch angemessene Kosten abzugelten, die sich aus dem Erfordernis ergeben, Lastschwankungen durch eine Leistungs- und Druckregelung oder Druckhaltung (Bereitstellung von Regelleistung) auszugleichen. Die mit der Erbringung von nicht von § 18 erfassten Tätigkeiten verbundenen Kosten sind bei der Bestimmung der Kosten in Abzug zu bringen.
(2) In der Verordnung der Regulierungsbehörde gemäß § 70 ist auf Basis der gemäß Abs. 1 festgestellten Kosten ein Entgelt zu bestimmen, welches von einem in der Verordnung zu bestimmenden Verteilernetzbetreiber des jeweiligen Netzbereiches zu entrichten ist. Der vom jeweiligen Netzbereich zu tragende Anteil am Entgelt für den Verteilergebietsmanager bestimmt sich daher einerseits nach der an Endverbraucher abgegebenen Arbeit (kWh) im jeweiligen Netzbereich, wobei beim Verteilergebietsmanager resultierende Kosten gemäß § 74 für die Buchung der Ausspeisepunkte des Fernleitungsnetzes ins Verteilernetz hiervon ausgenommen sind. Die Kosten des Verteilergebietsmanagers für die Buchung der Ausspeisepunkte aus dem Fernleitungsnetz ins Verteilernetz gemäß § 74 andererseits sind pro Verteilernetzbetreiber auf Basis der Entgeltermittlung und Kostenwälzung gemäß § 83 Abs. 3 bzw. vom jeweiligen Verteilernetzbetreiber am jeweiligen Ausspeisepunkt des Fernleitungsnetzes dem Verteilergebietsmanager zu ersetzen.
Maßnahmen zur Beseitigung von kurz- oder mittelfristigen Kapazitätsengpässen
§ 25. Sofern der Verteilergebietsmanager kurzfristig die Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen erkennt, hat er dem Marktgebietsmanager, den betroffenen Netzbetreibern, Bilanzgruppenverantwortlichen, Versorgern, Bilanzgruppenkoordinatoren, Speicherunternehmen bzw. Betreibern von Produktionsanlagen von der Notwendigkeit für Maßnahmen zur Beseitigung von saisonalen Kapazitätsengpässen zu berichten und gemeinsam mit diesen Unternehmen einen entsprechenden Maßnahmenplan zu erarbeiten. Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind Maßnahmen, welche die Produktion oder die Speicherung betreffen und dem Mineralrohstoffgesetz unterliegen. Die betroffenen Unternehmen sind zur Mitwirkung nach Kräften verpflichtet. Der Verteilergebietsmanager hat den Maßnahmenplan unverzüglich der Regulierungsbehörde zur Kenntnis zu bringen.
Allgemeine Bedingungen des Verteilergebietsmanagers
§ 26. (1) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers regeln einerseits das Rechtsverhältnis zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Bilanzgruppenverantwortlichen (AB VGM-BGV) und andererseits zwischen dem Verteilergebietsmanager und den Netzbetreibern (AB VGM-Netz). Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanagers sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist unter Auflagen, Bedingungen oder befristet zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Befristung darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht unterschreiten. Verteilergebietsmanager sind verpflichtet, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, die Allgemeinen Bedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern oder neu zu erstellen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen des Verteilergebietsmanager dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Marktgebietsmanager, dem Verteilergebietsmanager, den Bilanzgruppenverantwortlichen und den Netzbetreibern obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die AB VGM-BGV haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die Abwicklung des Nominierungs- und Fahrplanmanagements durch den Verteilergebietsmanager;
das Verfahren betreffend die Verwaltung von Kapazitäten von Kunden durch die Bilanzgruppenverantwortlichen;
das Ausgleichsenergiemanagement durch den Verteilergebietsmanager im Verteilergebiet;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten;
das Verfahren und die Modalitäten für den Netzzugang im Verteilernetz (§ 27) bzw. den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);
Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
(4) Die AB VGM-Netz haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
das Allokationsverfahren betreffend die Zuordnung von Netzkapazitäten;
die Festlegung der zwischen den Vertragspartnern auszutauschenden Daten, insbesondere Netzdaten sowie Informationen betreffend Versorgerwechsel;
die Verpflichtung der Verteilernetzbetreiber zur Feststellung der Gasbeschaffenheit an den Einspeisepunkten;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
das von den Verteilernetzbetreibern gemäß § 24 zu leistende Entgelt;
Vorschriften betreffend Zahlung und Rechnungslegung;
Bestimmungen gemäß § 27 Abs. 2 über die Freigabe nicht genutzter kommittierter Netzkapazitäten.
Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Abschnitt
Netzzugang
Netzzugang im Verteilernetz
§ 27. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.
(2) Die Bilanzgruppen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln vom Verteilergebietsmanager an der Summe der Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert sind, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
Hauptstück
Allgemeine Rechte und Pflichten der Netzbetreiber
Abschnitt
Netzzugang
Netzzugang im Verteilernetz
§ 27. (1) Der Netzbetreiber, an dessen Netz die Kunden-, Produktions-, Speicher- bzw. Erdgasleitungsanlage, für die Netzzugang begehrt wird, angeschlossen ist, ist verpflichtet, dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren. Insoweit sich das Netzzugangsbegehren auch auf die, dem jeweiligen Verteilernetz vorgelagerten Erdgasleitungen bezieht, hat der Netzbetreiber das Netzzugangsbegehren dem Verteilergebietsmanager unverzüglich zur weiteren Veranlassung zu übermitteln. Die betroffenen Erdgasunternehmen haben zu diesem Zweck zivilrechtliche Verträge zu Gunsten des Netzzugangsberechtigten abzuschließen. Die für den Kunden bisher im Leitungsnetz verwendete Leitungskapazität bis zum Virtuellen Handelspunkt steht dem Kunden auch im Falle eines Versorgerwechsels und bei der Versorgung durch mehrere Versorger zur Verfügung. Bei der Versorgung durch mehrere Versorger ist jener Teil der bisher für den Kunden im Leitungsnetz verwendeten Kapazität, die vom hinzukommenden Versorger für die Teilversorgung des Kunden benötigt wird, vom bisherigen Versorger zur Verfügung zu stellen. Die Abrechnung der Ausgleichsenergie des durch mehrere Versorger versorgten Kunden ist in jener Bilanzgruppe abzuwickeln, der der Zählpunkt des jeweiligen Kunden zugeordnet ist.
(2) Die Bilanzgruppen haben die ihnen aufgrund von Netzzugangsanträgen bzw. Anträgen auf Kapazitätserweiterung bzw. Versorgerwechseln vom Verteilergebietsmanager an der Summe der Ausspeisepunkte der Fernleitungsnetze zu den Verteilernetzen im Marktgebiet zu ihren Gunsten zugeordneten Kapazitäten an ihre tatsächlichen Kapazitätsbedürfnisse anzupassen und im Engpassfall im Rahmen der zugeordneten Kapazitäten notwendige Mindesteinspeisungen über Abruf des Verteilergebietsmanagers vorzunehmen, sofern sie nicht durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare oder beeinflussbare Ereignisse, wie etwa Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten in vorgelagerten Netzen gehindert sind, dieser Verpflichtung nachzukommen. Nicht genutzte kommittierte Transportkapazitäten müssen Dritten zugänglich gemacht werden. Werden die Leitungskapazitäten nicht oder nicht rechtzeitig angemeldet, besteht ein Anspruch auf Netzzugang nur nach Maßgabe der freien Leitungskapazitäten.
(3) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern sowie den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.
Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen
§ 28. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Versorgerwechsel durchzuführen ist, in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilernetzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen per Fahrplan anzumelden;
eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Verteilernetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; im Wechselprozess wird diese Frist in der Verordnung gemäß § 123 Abs. 1 festgelegt;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
Art und Form der Rechnungslegung;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind.
(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Netzbetreiber haben Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zu gewähren. Die im Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Bedingungen des Netzzugangs zu Verteilerleitungsanlagen
§ 28. (1) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sowie deren Änderungen bedürfen der Genehmigung der Regulierungsbehörde. Diese Genehmigung ist erforderlichenfalls unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Verteilernetzbetreiber sind verpflichtet, soweit dies zur Erreichung eines wettbewerbsorientierten Marktes erforderlich ist, die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen auf Aufforderung der Regulierungsbehörde zu ändern. Die Regulierungsbehörde kann auch verlangen, dass die Frist innerhalb derer auf Verlangen eines Kunden dessen Zählpunktsbezeichnung ihm oder einem Bevollmächtigten in einem gängigen Datenformat in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen ist oder ein Versorgerwechsel durchzuführen ist, in die Allgemeinen Bedingungen aufgenommen wird. Die genehmigten Allgemeinen Verteilernetzbedingungen sind im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Verteilernetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Verteilernetzbetreibers in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Netzbetreibers oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie objektive Kriterien für die Übernahme von Erdgas aus einem anderen Netzbereich sowie die Nutzung von Verbindungsleitungen festlegen;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten;
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Verteilernetzbedingungen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas und biogenen Gasen gelten;
die möglichen Einspeisepunkte für Erdgas und biogene Gase;
das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
das Verfahren und die Modalitäten für den Wechsel des Versorgers oder der Bilanzgruppe (§ 123);
die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
die Verpflichtung der Netzbenutzer, die Inanspruchnahme von ihnen gebuchter Kapazität unter Einhaltung der in den Marktregeln definierten Fristen per Fahrplan anzumelden;
eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der der Verteilernetzbetreiber das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat; im Wechselprozess wird diese Frist in der Verordnung gemäß § 123 Abs. 5 festgelegt;
die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung;
die Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses;
etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität und einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
Art und Form der Rechnungslegung;
die Vorgangsweise bei der Meldung von technischen Gebrechen und Störfällen und deren Behebung;
die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehnmal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind.
(4) Die Netzbetreiber haben die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Netzbetreiber haben Netzbenutzern transparente Informationen über geltende Preise und Tarife zu gewähren. Die im Anhang I der Richtlinie 2009/73/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden sind einzuhalten. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.
Änderung von Netzbedingungen
§ 29. Werden neue Allgemeine Netzbedingungen genehmigt, hat der Netzbetreiber dies binnen vier Wochen nach der Genehmigung den Netzbenutzern in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben bekannt zu geben und ihnen diese auf deren Wunsch zuzusenden. In diesem Schreiben oder auf der Rechnung sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen und die Kriterien, die bei der Änderung nach diesem Bundesgesetz einzuhalten sind, nachvollziehbar wiederzugeben. Nach Ablauf von drei Monaten ab der Mitteilung gelten die Änderungen ab dem folgenden Monatsersten als vereinbart.
Abkürzung
GWG 2011
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
Beschwerdemanagement.
(3) Die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber sind in deren Allgemeine Bedingungen aufzunehmen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Abkürzung
GWG 2011
Qualitätsstandards für die Netzdienstleistung für an das Netz angeschlossene Endverbraucher
§ 30. (1) Die Regulierungsbehörde hat über die in diesem Gesetz festgelegten Aufgaben und Pflichten der Netzbetreiber hinaus Standards für Netzbetreiber bezüglich der Sicherheit, Zuverlässigkeit und Qualität der gegenüber den Netzbenutzern und anderen Marktteilnehmern erbrachten Dienstleistungen und Kennzahlen zur Überwachung der Einhaltung der Standards mit Verordnung festzulegen. Es sind etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der Standards für Netzbetreiber in der Verordnung festzulegen, wenn die Einhaltung der festgelegten Standards ansonsten nicht vollständig gewährleistet ist. Der Verordnungserlassung hat ein allgemeines Begutachtungsverfahren voranzugehen, bei dem insbesondere den betroffenen Netzbetreibern Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen ist.
(2) Diese Standards können insbesondere umfassen:
die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Netzbetriebes einschließlich Dauer und Häufigkeit der Versorgungsunterbrechungen;
Fristen für die Herstellung von Anschlüssen an das Netz und die Vornahmen von Reparaturen bzw. die Ankündigung von Versorgungsunterbrechungen;
Fristen zur Beantwortung von Anfragen zur Erbringung der Netzdienstleistung;
Beschwerdemanagement.
(3) Auf die in der Verordnung festzulegenden Standards für Netzbetreiber ist in deren Allgemeinen Bedingungen zu verweisen, insoweit sie die Rechte und Pflichten des Netzbetreibers gegenüber den Netzzugangsberechtigten betreffen.
(4) Die Netzbetreiber haben die in der Verordnung festgelegten Kennzahlen jährlich der Regulierungsbehörde zu übermitteln und zu veröffentlichen.
Netzzugang im Fernleitungsnetz
§ 31. (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Netz für die Ein- bzw. für die Ausspeisung in das bzw. aus dem Marktgebiet genutzt werden soll, ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelung gemäß Abs. 4 dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren.
(2) Der Zugang zu Fernleitungsnetzen erfolgt grundsätzlich durch Buchung von frei zuordenbaren und handelbaren Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Fernleitungsnetz und durch die Einbringung der gebuchten Kapazitäten in eine Bilanzgruppe.
(3) Kapazitätsrechte an Einspeisepunkten berechtigen zur Einspeisung von Gasmengen in das Fernleitungsnetz und zum Transport der Gasmengen zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebiets. Kapazitätsrechte an Ausspeisepunkten berechtigen zum Transport vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt und zur Ausspeisung dieser Gasmengen aus dem Fernleitungsnetz. Der Handel ist ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt durchzuführen und unterliegt den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass die Erfüllung der dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist. Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat auf Verlangen der Regulierungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. An den Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes in das Verteilernetz im Marktgebiet schließen die Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich mit dem Verteilergebietsmanager Kapazitätsverträge ab. Bilanzgruppen, die auch im Verteilernetz registriert sind, sind zur Ausspeisung von Gasmengen zu Verteilernetzen im Marktgebiet im Ausmaß der vom Verteilergebietsmanager der Bilanzgruppe jeweils zugeordneten Kapazität und zum Transport dieser Gasmengen vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt in das Verteilernetz berechtigt.
(4) Der Anschluss von neuen Industriekundenanlagen an ein Fernleitungsnetz kann erfolgen, wenn der Verteilernetzbetreiber, in dessen Verteilergebiet die anzuschließende Anlage liegt, den Netzanschluss gemäß § 33 Abs. 1 verweigert hat. Dies ist vom Industriekunden dem Fernleitungsnetzbetreiber nachzuweisen.
Netzzugang im Fernleitungsnetz
§ 31. (1) Der Fernleitungsnetzbetreiber, dessen Netz für die Ein- bzw. für die Ausspeisung in das bzw. aus dem Marktgebiet genutzt werden soll, ist verpflichtet, unter Berücksichtigung der Regelung gemäß Abs. 4 dem Netzzugangsberechtigten Netzzugang zu den Allgemeinen Bedingungen und dem mit Verordnung festgelegten Systemnutzungsentgelt zu gewähren.
(2) Der Zugang zu Fernleitungsnetzen erfolgt grundsätzlich durch Buchung von frei zuordenbaren und handelbaren Kapazitäten an Ein- und Ausspeisepunkten in das bzw. aus dem Fernleitungsnetz und durch die Einbringung der gebuchten Kapazitäten in eine Bilanzgruppe.
(3) Kapazitätsrechte an Einspeisepunkten berechtigen zur Einspeisung von Gasmengen in das Fernleitungsnetz und zum Transport der Gasmengen zum Virtuellen Handelspunkt des Marktgebiets. Kapazitätsrechte an Ausspeisepunkten berechtigen zum Transport vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt und zur Ausspeisung dieser Gasmengen aus dem Fernleitungsnetz. Der Handel ist ausschließlich am Virtuellen Handelspunkt durchzuführen und unterliegt den allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes. Sie sind insbesondere so zu gestalten, dass die Erfüllung der dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes obliegenden Aufgaben gewährleistet ist. Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen des Betreibers des Virtuellen Handelspunktes sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes hat auf Verlangen der Regulierungsbehörde, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. An den Ausspeisepunkten des Fernleitungsnetzes in das Verteilernetz im Marktgebiet schließen die Fernleitungsnetzbetreiber ausschließlich mit dem Verteilergebietsmanager Kapazitätsverträge ab. Bilanzgruppen, die auch im Verteilernetz registriert sind, sind zur Ausspeisung von Gasmengen zu Verteilernetzen im Marktgebiet im Ausmaß der vom Verteilergebietsmanager der Bilanzgruppe jeweils zugeordneten Kapazität und zum Transport dieser Gasmengen vom Virtuellen Handelspunkt zum Ausspeisepunkt in das Verteilernetz berechtigt.
(4) Der Anschluss von neuen Industriekundenanlagen an ein Fernleitungsnetz kann erfolgen, wenn der Verteilernetzbetreiber, in dessen Verteilergebiet die anzuschließende Anlage liegt, den Netzanschluss gemäß § 33 Abs. 1 verweigert hat. Dies ist vom Industriekunden dem Fernleitungsnetzbetreiber nachzuweisen.
(5) Jeder Zählpunkt ist durch den Netzbetreiber einer Netzbenutzerkategorie zuzuordnen. Die Regulierungsbehörde hat mit Verordnung Netzbenutzerkategorien, jeweils getrennt nach Einspeisern und Entnehmern, und den Zeitrahmen für diese Zuordnung festzulegen.
Bedingungen des Netzzugangs zu Fernleitungen
§ 32. (1) Für die Genehmigung der Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen sowie für jede Änderung ist die Regulierungsbehörde zuständig. Die Genehmigung ist unter Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist. Die Fernleitungsnetzbetreiber haben, soweit dies zur Erfüllung der Vorschriften dieses Gesetzes erforderlich ist, auf Verlangen der Regulierungsbehörde Änderungen der Allgemeinen Bedingungen vorzunehmen. Die genehmigten Allgemeinen Bedingungen sind in deutscher und englischer Sprache im Internet zu veröffentlichen.
(2) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen dürfen nicht diskriminierend sein und keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und weder die Versorgungssicherheit noch die Dienstleistungsqualität gefährden. Insbesondere sind sie so zu gestalten, dass
die Erfüllung der dem Fernleitungsnetzbetreiber obliegenden Aufgaben gewährleistet ist;
die Leistungen der Netzbenutzer mit den Leistungen des Fernleitungsnetzbetreiber in einem sachlichen Zusammenhang stehen;
die wechselseitigen Verpflichtungen ausgewogen und verursachungsgerecht zugewiesen sind;
sie Festlegungen über technische Anforderungen für den Anschluss an das Netz im Netzanschlusspunkt und für alle Vorkehrungen, um störende Rückwirkungen auf das Netz des Fernleitungsnetzbetreiber oder andere Anlagen zu verhindern, enthalten;
sie Regelungen über die Zuordnung der Kostentragung enthalten, die sich an der Kostenverursachung orientieren;
sie klar und übersichtlich gefasst sind;
sie Definitionen der nicht allgemein verständlichen Begriffe enthalten und
sie nicht im Widerspruch zu bestehenden Rechtsvorschriften stehen.
(3) Die Allgemeinen Bedingungen für den Netzzugang zu Fernleitungsnetzen haben insbesondere zu enthalten:
die Rechte und Pflichten der Vertragspartner;
die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
jene Qualitätsanforderungen, die für die Einspeisung und den Transport von Erdgas gelten;
die möglichen Einspeise- und Ausspeisepunkte für Erdgas;
die verschiedenen von den Fernleitungsnetzbetreiber im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen und angebotenen Qualitätsstufen;
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.
Dieser Text wird zu den eigenen Weiterverwendungsbedingungen von RIS veröffentlicht, nicht unter einer Legalize-Lizenz oder einer Public-Domain-Lizenz.
RIS
CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International)
Quelle: RIS – Rechtsinformationssystem des Bundes, Bundeskanzleramt der Republik Österreich (https://www.ris.bka.gv.at/). Lizenziert unter CC BY 4.0 (Creative Commons Namensnennung 4.0 International). Aus den Daten können keinerlei Rechtsansprüche abgeleitet werden.