Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-11-22
Letzte Aktualisierung 2026-07-08
Status Aufgehoben · 2013-08-06
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 330
Änderungshistorie JSON API

(4) Sämtliche für die Vornahme des Wechsels, der Neuanmeldung, der Abmeldung und des Widerspruchs erforderlichen Prozesse werden elektronisch im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform durchgeführt. Dies gilt insbesondere für die Endverbraucheridentifikation, die Bindungs- und Kündigungsabfrage sowie die Datenaktualisierung und Verbrauchsdatenübermittlung. Netzbetreiber und Versorger haben ausschließlich die für die genannten Verfahren notwendigen Daten, nämlich bei der Endverbraucheridentifikation Name, Adresse, Zählpunktbezeichnung, Lastprofiltyp, bestehender Versorger, sowie bei der Bindungs- und Kündigungsfristenabfrage Kündigungsfristen, Kündigungstermine sowie Bindungsfristen über die durch die Verrechnungsstelle zu betreibende Plattform dezentral in nicht diskriminierender Weise sämtlichen bevollmächtigten Versorgern in standardisierter, elektronisch strukturierter Form auf Anfrage zur Verfügung zu stellen. Netzbetreiber und Versorger sind ebenfalls verpflichtet, sich an diese Plattform anzubinden. Versorger dürfen keine in diesem Absatz genannten Prozesse ohne Willenserklärung eines Endverbrauchers einleiten.

(5) Das für die Plattform (Abs. 4) eingesetzte Datenkommunikationsverfahren (Kommunikationsprotokoll) ist nach dem Stand der Technik methodisch zu entwickeln und unabhängig zu überprüfen. Die Verrechnungsstelle hat insbesondere Vorkehrungen zu treffen, welche die Identifizierung und Authentifizierung der anfragenden neuen Netzbetreiber und Versorger sicherstellen.

(6) Die Verrechnungsstelle sowie die Netzbetreiber und Versorger haben jede über die Plattform nach Abs. 4 durchgeführte Anfrage und Auskunftserteilung betreffend Endverbraucherdaten revisionssicher zu protokollieren. Diese Protokollierung hat auf Seiten der Verrechnungsstelle die Vornahme sämtlicher über die Wechselplattform vorzunehmender Verfahrensschritte, insbesondere die Dauer der Verfahrensschritte, die Inanspruchnahme der für die Verfahrensschritte vorgesehenen Fristen für eine etwaige Vollmachtsprüfung, die Zugriffe durch authentifizierte Personen sowie die Verfügbarkeit der Schnittstellen der IT-Systeme der Versorger und Netzbetreiber mit der Plattform zu umfassen. Netzbetreiber und Versorger haben Datum und Uhrzeit der Anfrage und Auskunftserteilung, die anfragende und auskunftserteilende Stelle sowie den Zweck der Anfrage bzw. Auskunftserteilung zu erfassen. Versorger haben zusätzlich Angaben zur Identifizierung des betroffenen Endverbrauchers sowie eine eindeutige Kennung, welche eine Identifizierung der Person ermöglicht, die eine Anfrage nach Abs. 4 durchgeführt oder veranlasst hat, zu erfassen. Sämtliche Protokolldaten sind drei Jahre ab Entstehung aufzubewahren und dürfen ausschließlich zur Mithilfe bei der Kontrolle der Rechtmäßigkeit einer Anfrage, zur Auskunftserteilung und zu Zwecken des Verwaltungsstrafrechts sowie des § 24 und § 26 E-Control-Gesetz verwendet werden. Die Verrechnungsstelle hat bei Verdacht missbräuchlicher Anfragen sowie davon unabhängig in regelmäßigen Abständen stichprobenartige Überprüfungen der getätigten Anfragen auf ihre Rechtmäßigkeit durchzuführen. Über die Ergebnisse dieser Prüfung hat sie alle zwei Jahre einen Bericht an die Regulierungsbehörde zu legen; diese hat den Bericht in anonymisierter Form zu veröffentlichen.

(7) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, sämtliche für den Versorgerwechsel sowie die für die Neuanmeldung und die Abmeldung von Endverbrauchern maßgeblichen Verfahren durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, die Art und den Umfang der in Abs. 4 genannten Daten und die zur Erfüllung der genannten Zielsetzungen darüber hinausgehend erforderlichen weiteren Datenarten durch Verordnung zu regeln. Ebenso ist die Regulierungsbehörde ermächtigt, Mindestsicherheitsstandards für die Form der Datenübermittlung (Abs. 4 und 5) von Netzbetreibern und Versorgern über die durch die Verrechnungsstelle betriebene Plattform sowie Einzelheiten der erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen, insbesondere der Protokollierung, durch Verordnung näher zu regeln. Die Regulierungsbehörde ist weiters ermächtigt, bestimmte Prozesse von der gemäß Abs. 4 erster und zweiter Satz vorgesehenen verpflichtenden, im Wege der von der Verrechnungsstelle zu betreibenden Plattform erfolgenden elektronischen Durchführung auszunehmen, wenn ihr dies für eine einfachere und kosteneffizientere Abwicklung erforderlich scheint.

Abkürzung

GWG 2011

Information der Kunden über Wechselmöglichkeiten

§ 123a. (1) Versorger haben ihre Kunden einmal jährlich in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen.

(2) Sind Bindungsfristen gemäß § 123 Abs. 1 3. Satz vertraglich vereinbart, haben Versorger ihre Kunden in einem persönlich an sie gerichteten, gesonderten Informationsschreiben oder auf ihren Wunsch elektronisch über das bevorstehende Ende der vertraglichen Bindung zu informieren. Die Information hat auf die Möglichkeit eines Wechsels gemäß § 123 sowie den Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde (§ 22 Z 3 E-ControlG) hinzuweisen und zumindest vier Wochen vor Ende der Bindungsfrist zu erfolgen.

(3) Sofern Versorger zum Zeitpunkt einer Information nach Abs. 1 oder 2 über ein Standardprodukt in der gleichen Produktkategorie verfügen, welches im Hinblick auf den Energieverbrauch des jeweiligen Kunden während des letzten Vertragsjahres aktuell im Tarifkalkulator der Regulierungsbehörde günstiger als das aktuell vereinbarte Produkt ausgewiesen ist, haben sie dem jeweiligen Kunden in der Information nach Abs. 1 oder 2 einen Umstieg auf dieses Standardprodukt anzubieten.

(4) Abweichend von Abs. 1 und 2 können Informationen nach diesen Absätzen auch ohne ausdrücklichen Kundenwunsch elektronisch übermittelt werden, sofern die adressierten Kunden ihrem Versorger bereits den ausdrücklichen Wunsch mitgeteilt haben, dass sie Informationen gemäß § 125 Abs. 2 oder § 126 Abs. 6 und Rechnungen gemäß § 126 Abs. 1 elektronisch übermittelt erhalten wollen.

Versorger letzter Instanz

§ 124. (1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Versorgung in letzter Instanz von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Versorgung letzter Instanz durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

Grundversorgung

§ 124. (1) Erdgashändler und sonstige Versorger, zu deren Tätigkeitsbereich die Versorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG zählt, haben ihren Allgemeinen Tarif für die Grundversorgung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG in geeigneter Weise (zB Internet) zu veröffentlichen. Sie sind verpflichtet, zu ihren geltenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und zu diesem Tarif Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, und Kleinunternehmen, die sich ihnen gegenüber auf die Grundversorgung berufen, mit Erdgas zu beliefern (Pflicht zur Grundversorgung). Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, nähere Bestimmungen über die Zumutbarkeit einer Grundversorgung und über die Gestaltung der Tarife für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen für die Grundversorgung durch Verordnung festzulegen.

(2) Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG darf nicht höher sein als jener Tarif, zu welchem die größte Anzahl ihrer Kunden, welche Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sind, versorgt werden. Der Allgemeine Tarif der Grundversorgung für Kleinunternehmen darf nicht höher sein als jener Tarif, welcher gegenüber vergleichbaren Kundengruppen Anwendung findet. Dem Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG, der sich auf die Grundversorgung beruft, darf im Zusammenhang mit der Aufnahme der Belieferung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt.

(3) Gerät der Verbraucher während sechs Monaten nicht in weiteren Zahlungsverzug, so ist ihm die Sicherheitsleistung rückzuerstatten und von einer Vorauszahlung abzusehen, solange nicht erneut ein Zahlungsverzug eintritt.

(4) Bei Berufung von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmen auf die Pflicht zur Grundversorgung sind Netzbetreiber, unbeschadet bis zu diesem Zeitpunkt vorhandener Zahlungsrückstände, zur Netzdienstleistung verpflichtet. Verbrauchern darf im Zusammenhang mit dieser Netzdienstleistung keine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung abverlangt werden, welche die Höhe einer Teilbetragszahlung für einen Monat übersteigt. Abs. 3 gilt sinngemäß. Im Falle eines nach Berufung auf die Pflicht zur Grundversorgung erfolgenden erneuten Zahlungsverzuges, sind Netzbetreiber bis zur Bezahlung dieser ausstehenden Beträge zur physischen Trennung der Netzverbindung berechtigt, es sei denn der Kunde verpflichtet sich zur Vorausverrechnung mittels Prepaymentzahlung für künftige Netznutzung und Lieferung. Der Netzbetreiber kann die Prepaymentzahlung ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen ablehnen. § 127 Abs. 3 gilt im Falle des erneuten Zahlungsverzugs sinngemäß. Die Verpflichtung zur Prepaymentzahlung besteht nicht für Kleinunternehmen mit einem Lastprofilzähler.

(5) Eine im Rahmen der Grundversorgung eingerichtete Prepaymentfunktion ist auf Kundenwunsch zu deaktivieren, wenn der Endverbraucher seine im Rahmen der Grundversorgung angefallenen Zahlungsrückstände beim Versorger und Netzbetreiber beglichen hat oder wenn ein sonstiges schuldbefreiendes Ereignis eingetreten ist.

Ersatzversorgung mit Energie

§ 124a. (1) Kündigt eine Verrechnungsstelle den Vertrag mit dem Bilanzgruppenverantwortlichen oder löst das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung auf, hat der Bilanzgruppenkoordinator das Ende des Vertragsverhältnis und den Zeitpunkt der Vertragsbeendigung der Regulierungsbehörde, dem Marktgebietsmanager und den Netzbetreibern mitzuteilen, in deren Netz sich betroffene Zählpunkte befinden. Das gilt sinngemäß auch für die folgenden Fälle:

1.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Versorger und dem Bilanzgruppenverantwortlichen, wobei in diesem Fall der Bilanzgruppenverantwortliche die Verständigungen durchzuführen hat;

2.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Betreiber des Virtuellen Handelspunktes, wobei in diesem Fall der Betreiber des Virtuellen Handelspunktes die Regulierungsbehörde zu verständigen hat;

3.

für eine Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Bilanzgruppenverantwortlichen und dem Marktgebietsmanager, wobei in diesem Fall der Marktgebietsmanager die Regulierungsbehörde zu verständigen hat.

(2) Für jeden Netzbereich, in dem der betroffene Versorger Kunden hat, hat die Regulierungsbehörde mit Losentscheid zu bestimmen, welchem Versorger die in der Bilanzgruppe verbleibenden Zählpunkte zuzuordnen sind. Der jeweilige Netzbetreiber ist zur Mitwirkung verpflichtet, insbesondere hat er der Regulierungsbehörde umgehend mitzuteilen, welche Versorger im Netzbereich tätig sind. Der Losentscheid ist zwischen allen verbleibenden Versorgern vorzunehmen, die im jeweiligen Netzbereich Kunden versorgen. Sollte ein Versorger mitteilen, dass er die betroffenen Kunden nicht versorgen möchte, ist der Losentscheid zu wiederholen. Eine Ablehnung der Versorgung nur hinsichtlich eines Teiles der Kunden ist unzulässig.

(3) Die betroffenen Kunden sind vom neuen Versorger zu informieren. Die Netzbetreiber haben dem neuen Versorger die Daten, die bei einem Lieferantenwechsel zu übermitteln sind, elektronisch zu übermitteln.

(4) Bis zum Beginn der Wirksamkeit der Ersatzversorgung sind allfällige Ausgleichsenergiemengen, die sich aus der fehlenden Energieaufbringung des Versorgers ergeben, aus den beim Bilanzgruppenkoordinator erliegenden individuellen Sicherheiten zu befriedigen. Wenn diese nicht ausreichen, sind die entstehenden Aufwendungen in die Ausgleichsenergieverrechnung über ein Jahr verteilt einzupreisen.

(5) Der neue Versorger hat die zugeordneten Kunden zu angemessenen Preisen zu versorgen, wobei Haushaltskunden nicht zu höheren Preisen versorgt werden dürfen als die Kunden, die zu den Haushaltstarifen des jeweiligen Versorgers versorgt werden.

(6) Wird über einen Zählpunkt eingespeist, übernimmt der neue Versorger die eingespeiste Energie zu Marktpreisen abzüglich der aliquoten Aufwendungen für Ausgleichsenergie für die eingespeiste Energie.

(7) Die Versorgung der zugeordneten Kunden erfolgt zu den bei der Behörde angezeigten Allgemeinen Bedingungen, soweit diese Bedingungen auf die jeweilige Kundengruppe anwendbar sind. In den Allgemeinen Bedingungen enthaltene Bindungsfristen, Fristen und Termine für eine Kündigung des Vertrages gelten nicht.

(8) Der zugeordnete Kunde kann den Vertrag jedenfalls unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist kündigen. Der neue Versorger kann den Vertrag unter Einhaltung einer achtwöchigen Frist kündigen.

(9) Alle betroffenen Marktteilnehmer haben sich wechselseitig nach bestem Vermögen zu unterstützen, um die lückenlose Versorgung der betroffenen Kunden sicherzustellen.

Abkürzung

GWG 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas

§ 125. (1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

6.

einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

7.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

8.

den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

9.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 124 erfolgt.

(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.

Abkürzung

GWG 2011

Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas

§ 125. (1) Erdgashändler und Versorger haben Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Belieferung mit Erdgas für Kunden, deren Verbrauch nicht mit einem Lastprofilzähler gemessen wird zu erstellen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie ihre Änderungen sind der Regulierungsbehörde vor ihrem Inkrafttreten in elektronischer Form anzuzeigen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

(2) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der vertraglich vereinbarten Entgelte sind nur nach Maßgabe des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 140/1979, zulässig. Solche Änderungen sind den Kunden schriftlich in einem persönlich an sie gerichteten Schreiben oder auf deren Wunsch elektronisch mitzuteilen. In diesem Schreiben sind die Änderungen der Allgemeinen Bedingungen nachvollziehbar wiederzugeben. Wird das Vertragsverhältnis für den Fall, dass der Kunde den Änderungen der Geschäftsbedingungen oder der Entgelte widerspricht, beendet, endet das Vertragsverhältnis mit dem nach einer Frist von drei Monaten folgenden Monatsletzten.

(3) Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Vertragsformblätter zwischen Versorgern und Kunden haben zumindest zu enthalten:

1.

Name und Anschrift des Erdgashändlers bzw. Versorgers;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie den voraussichtlichen Zeitpunkt für den Beginn der Belieferung;

3.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die jeweils geltenden vertraglich vereinbarten Entgelte für den Kunden zur Verfügung gestellt werden;

4.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Vorhandensein eines Rücktrittsrechts;

5.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

6.

einen Hinweis auf die zur Verfügung stehenden Beschwerdemöglichkeiten;

7.

Modalitäten, zu welchen der Kunde verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;

8.

den Energiepreis in Cent pro kWh, inklusive etwaiger Zuschläge und Abgaben;

9.

die Bedingungen, zu denen eine Belieferung im Sinne des § 124 erfolgt.

(4) Die Versorger haben ihre Kunden nachweislich vor Abschluss eines Vertrages über die wesentlichen Vertragsinhalte zu informieren. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Dies gilt auch, wenn der Vertragsabschluss durch einen Vermittler angebahnt wird.

(4a) Bietet ein Versorger Lieferverträge an, welche die Preisschwankungen der Großhandelspreise widerspiegeln (Spotmarkt-Produkte oder andere Produkte mit automatischer Preisänderung), muss er Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG und Kleinunternehmer nachweislich vor Abschluss des Vertrags über Chancen sowie Kosten und Risiken von diesen Produkten informieren. Der Abschluss eines solchen Liefervertrags ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Verbraucher und Kleinunternehmen zulässig. Während der Vertragslaufzeit hat der Versorger den Kunden laufend in geeigneter Weise über die Preisentwicklungen und über auftretende Risiken rechtzeitig und auf verständliche Weise zu informieren. Verträge nach dieser Bestimmung dürfen jederzeit unter Einhaltung der Fristen gemäß § 123 Abs. 1 erster und zweiter Satz gekündigt werden.

(5) Die Regulierungsbehörde kann die Anwendung der gemäß Abs. 1 angezeigten Lieferbedingungen innerhalb von zwei Monaten insoweit untersagen, als diese gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstoßen. Die Zuständigkeiten zur Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

(6) Durch die Regelungen der Abs. 1 bis 5 bleiben die Bestimmungen des KSchG und des ABGB unberührt.

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 126. (1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

(2) Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.

(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts, sowie Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1.

Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 84;

2.

bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

3.

die Zählpunktsbezeichnungen;

4.

die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5.

Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung. Es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6.

die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum;

7.

der Verrechnungsbrennwert kWh/m³. der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;

8.

die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;

9.

telefonische Kontaktdaten für Störfälle.

(4) Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.

(5) Der Netzbetreiber hat dem Netzbenutzer die Informationen gemäß Abs. 3 sowie sämtliche gespeicherten, ihn betreffenden Verbrauchsdaten der letzten zwölf Monate auf Anfrage an ihn bzw. bei ausdrücklicher Anweisung an einen genannten Dritten unentgeltlich zu übermitteln. § 129 bleibt unberührt.

Abkürzung

GWG 2011

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 126. (1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

(2) Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.

(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1.

Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 84;

2.

bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

3.

die Zählpunktsbezeichnungen;

4.

die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5.

Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6.

die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum;

7.

der Verrechnungsbrennwert kWh/m³. der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;

8.

die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;

9.

telefonische Kontaktdaten für Störfälle;

10.

Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.

(4) Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.

(5) Netzbetreiber und Versorger haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 131, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(6) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

(7) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

(8) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Versorger vorschreiben. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Versorger jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.

(9) Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.

Abkürzung

GWG 2011

Mindestanforderungen an Rechnungen und Informations- und Werbematerial

§ 126. (1) An Endverbraucher gerichtetes Informations- und Werbematerial sowie Rechnungen sind transparent und konsumentenfreundlich zu gestalten. Soweit über das Systemnutzungsentgelt und den Preis für Erdgas (Energiepreis) gemeinsam informiert, diese gemeinsam beworben oder der Abschluss eines gemeinsamen Vertrages angeboten wird oder ein solcher abgerechnet werden soll, sind die Komponenten des Systemnutzungsentgelts, die Zuschläge für Steuern und Abgaben sowie der Energiepreis in transparenter Weise getrennt auszuweisen. Die Angabe des Energiepreises hat jedenfalls in Cent/kWh sowie unter Anführung eines allfälligen Grundpreises zu erfolgen. Eine elektronische Übermittlung der Rechnungen ist über Kundenwunsch zulässig, das Recht des Kunden auf Rechnungslegung in Papierform darf jedoch vertraglich nicht ausgeschlossen werden. Für die Rechnungslegung in Papierform dürfen dem Kunden keinerlei Mehrkosten verrechnet werden.

(2) Endverbrauchern ist auf Anfrage eine unterjährige Abrechnung zu gewähren.

(3) Auf Rechnungen über die Systemnutzung sind Steuern, Abgaben und Zuschläge auf Grund bundes- oder landesgesetzlicher Vorschriften gesondert auszuweisen. Die einzelnen Komponenten des Systemnutzungsentgelts sind einmal jährlich gesondert auszuweisen. Darüber hinaus sind insbesondere folgende Informationen anzugeben:

1.

Die Zuordnung der Kundenanlagen zu den Netzebenen gemäß § 84;

2.

bei leistungsgemessenen Kunden die vertraglich vereinbarte Höchstleistung in Kilowattstunden pro Stunde (kWh/h);

3.

die Zählpunktsbezeichnungen;

4.

die Zählerstände, die für die Abrechnung herangezogen wurden;

5.

Informationen über die Art der Zählerstandsermittlung; es ist dabei anzugeben, ob eine Zählerablesung durch den Netzbetreiber, eine Selbstablesung durch den Kunden, eine Fernablesung oder eine rechnerische Ermittlung von Zählerständen vorgenommen wurde;

6.

die transportierte Energiemenge im Abrechnungszeitraum je Tarifzeit, bei leistungsgemessenen Kunden darüber hinaus die zur Abrechnung herangezogene Leistung sowie jeweils ein Vergleich zum Vorjahreszeitraum;

7.

der Verrechnungsbrennwert kWh/m³. der bei der Verrechnung zur Ermittlung der Energiemenge herangezogen wird sowie der Umrechnungsfaktor, unter dessen Anwendung die Gasmenge im Betriebszustand in die Energiemenge umgerechnet wird;

8.

die Möglichkeit der Selbstablesung durch den Kunden;

9.

telefonische Kontaktdaten für Störfälle;

10.

Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren gemäß § 26 Energie-ControlG.

(4) Versorger sind verpflichtet, ihrer Rechnungslegung den von der Regulierungsbehörde in der Verordnung gemäß § 72 Abs. 3 festgelegten Verrechnungsbrennwert zugrunde zu legen, ausgenommen es erfolgt eine Brennwertmessung vor Ort.

(5) Netzbetreiber und Versorger haben Verbrauchs- und Abrechnungsdaten für eine Dauer von drei Jahren ab Verfügbarkeit für Zwecke der nachträglichen Kontrolle der Richtigkeit, Rechtmäßigkeit und für Auskünfte gegenüber berechtigten Endverbrauchern aufzubewahren und unentgeltlich an ihn und nur bei ausdrücklicher Anweisung durch den Endverbraucher an einen genannten Dritten zu übermitteln. Dies gilt unbeschadet der Befugnisse der Regulierungsbehörde nach § 131, sofern diese Daten unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert und anschließend anonymisiert werden und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden.

(6) Teilbeträge sowohl für die Netznutzung als auch für die Energielieferung sind auf sachliche und angemessene Weise auf Basis des Letztjahresverbrauches zu berechnen und auf Verlangen von Verbrauchern im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 KSchG sowie Endverbrauchern mit einem Jahresverbrauch von bis zu 100.000 kWh zumindest halbjährlich an den aktuellen Verbrauch und das aktuell vertraglich vereinbarte Entgelt anzupassen. Bei der Berechnung der Teilbeträge für die Energielieferung sind einmalige und wiederkehrende Rabatte, die auf den Energiepreis wirken, zu berücksichtigen. Liegt kein Jahresverbrauch vor, so sind die Teilbeträge auf Basis des zu erwartenden Gasverbrauchs, aufgrund der Schätzung des Verbrauchs vergleichbarer Kunden, zu berechnen. Die der Teilbetragsberechnung zugrundliegende Menge in kWh ist dem Kunden schriftlich oder auf dessen Wunsch elektronisch mitzuteilen.

(7) Sind intelligente Messgeräte installiert, haben Endverbraucher zumindest das Wahlrecht zwischen einer monatlichen Rechnung und einer Jahresrechnung.

(8) Die Regulierungsbehörde kann bei begründetem Verdacht auf intransparentes Marktverhalten in Bezug auf Mehrfachtarifzeiten in Verbindung mit intelligenten Messgeräten mit Verordnung Vorgaben zur Transparenz dieser Tarife für Versorger vorschreiben. Außerdem kann die Regulierungsbehörde vorgeben, dass Versorger jedenfalls einen zeitunabhängigen Tarif anbieten müssen.

(9) Lieferanten haben auf der Rechnung über die Möglichkeit eines Streitbeilegungsverfahrens gemäß § 26 Energie-ControlG zu informieren.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation bei Messung durch intelligente Messgerät

§ 126a. (1) Endverbrauchern, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist vom Versorger monatlich innerhalb von einer Woche nach Übermittlung der durch ein intelligentes Messgerät erfassten Messwerte gemäß § 129 Abs. 1 eine aufgrund der gemessenen Tageswerte oder, soweit sie verrechnungsrelevant sind, der Stundenwerte erstellte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation über die Gesamtkosten kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchs- und Gaskosteninformation auf Verlangen wahlweise auch kostenlos in Papierform zu erhalten.

(2) Im Fall einer gesonderten Rechnungslegung durch den Netzbetreiber gilt Abs. 1 für diesen sinngemäß.

(3) Endverbraucher sind über ihre Rechte auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten nach Abs. 1 transparent, verständlich und kostenlos zu informieren.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Mindestanforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchs- und Gaskosteninformation gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Verbrauchs- und Gaskosteninformation ohne Messung durch intelligente Messgeräte

§ 126b. Endverbrauchern ohne Lastprofilzähler, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber diesen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Versorger unverzüglich, spätestens jedoch binnen zehn Tagen nach Übermittlung durch den Endverbraucher, die Verbrauchsdaten zu senden. Dem Endverbraucher ist innerhalb von zwei Wochen eine detaillierte, klare und verständliche Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos auf elektronischem Wege zu übermitteln. § 126a gilt sinngemäß. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist diese Verbrauchs- und Gaskosteninformation nicht zu übermitteln.

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

§ 127. (1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;

3.

Art der angebotenen Wartungsdienste;

4.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;

5.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

7.

Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren;

8.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

(2) Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines der Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;

3.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

4.

Vorgehen zur Einleitung von Streitbeilegungsverfahren,

5.

über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,

7.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

(3) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung zur physischen Trennung der Netzverbindung nur berechtigt, wenn dem eine zweimalige Mahnung inklusive jeweils mindestens zweiwöchiger Nachfristsetzung vorangegangen ist. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen.

(4) Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.

(5) Ein Prepaymentzähler ist zu deinstallieren, wenn der Endverbraucher über einen Zeitraum von sechs Monaten seine Rechnungen beglichen hat.

Abschaltung der Netzverbindung und Information der Kunden

§ 127. (1) Netzbetreiber haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

erbrachte Leistungen und angebotene Qualitätsstufen sowie Zeitpunkt für den Erstanschluss;

3.

Art der angebotenen Wartungsdienste;

4.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Entgelte erhältlich sind;

5.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich fehlerhafter und verspäteter Abrechnung;

7.

über das Recht auf Versorgung gemäß § 124;

8.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher;

9.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

10.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 129.

(2) Versorger haben Endverbrauchern folgende Informationen einfach und unmittelbar zugänglich im Internet sowie im Rahmen eines einmal jährlich einer Rechnung beizulegenden Informationsblattes kostenlos zur Verfügung zu stellen:

1.

Name und Anschrift des Unternehmens;

2.

Art und Weise, wie aktuelle Informationen über alle geltenden Preise erhältlich sind;

3.

Vertragsdauer, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Leistungen und des Vertragsverhältnisses, Rücktrittsrechte;

4.

Informationen über die Rechte der Endverbraucher gemäß § 126b;

5.

über das Recht auf Versorgung gemäß § 124,

6.

etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität, einschließlich ungenauer und verspäteter Abrechnung,

7.

etwaige Ausführungen der Europäischen Kommission über die Rechte der Energieverbraucher.

(3) Der Netzbetreiber ist in Fällen der Vertragsverletzung, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Nichtleistung einer Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, verpflichtet zumindest zweimal inklusive einer jeweils mindestens zweiwöchigen Nachfristsetzung zu mahnen. Die zweite Mahnung hat auch eine Information über die Folge einer Abschaltung des Netzzuganges nach Verstreichen der zweiwöchigen Nachfrist sowie über die damit einhergehenden voraussichtlichen Kosten einer allfälligen Abschaltung zu enthalten. Die letzte Mahnung hat mit eingeschriebenem Brief zu erfolgen. Netzbetreiber haben bei jeder Mahnung im Sinne des ersten Satzes auf die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Beratungsstellen gemäß Abs. 7 hinzuweisen. Wurde der Vertrag zur Belieferung mit Erdgas (Energieliefervertrag) verletzt, so hat der Versorger dieses Mahnverfahren einzuhalten.

(4) Im Falle der Beendigung eines Energieliefervertrages aufgrund ordentlicher Kündigung, Zeitablauf oder Widerspruch gemäß § 125 Abs. 2 ist weder durch Netzbetreiber noch durch den Versorger ein Mahnverfahren gemäß Abs. 3 durchzuführen. Dies gilt auch bei missbräuchlichem Verhalten des Endverbrauchers, wie etwa Manipulation von Messeinrichtungen.

(5) Wird eine Sicherheitsleistung oder Vorauszahlung durch den Netzbetreiber oder Versorger gefordert, hat jeder Endverbraucher ohne Lastprofilzähler, unbeschadet der ihm gemäß § 124 eingeräumten Rechte, stattdessen – soweit dies sicherheitstechnisch möglich ist – das Recht auf Nutzung eines Zählgerätes mit Prepaymentfunktion.

(6) Versorger haben dem Kunden spätestens sechs Wochen nach Vollziehung des Versorgerwechsels oder nach Vertragsbeendigung die Rechnung zu legen.

(7) Versorger, die mehr als 49 Beschäftigte und einen Umsatz von über 10 Millionen Euro oder eine Bilanzsumme von über 10 Millionen Euro aufweisen, haben ab 1. Jänner 2015 eine Anlauf- und Beratungsstelle für ihre Kunden für Fragen zu den Themen Versorgerwechsel, Energieeffizienz, Gaskosten und Energiearmut einzurichten.

(8) Abschaltungen von Anlagen von Haushaltskunden und Kleinunternehmen in Folge von Zahlungsverzug dürfen nicht am letzten Arbeitstag vor Wochenenden oder gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden.

Intelligente Messgeräte

§ 128. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messseinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 79 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen; die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzkommission weitestmöglich einzubinden.

Abkürzung

GWG 2011

Intelligente Messgeräte

§ 128. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messseinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 79 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 3 bis Abs. 5 sowie in § 129 und § 129a festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Erfassung von Zählerständen in einem Intervall von einer Stunde möglich ist, die Speicherung der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgen kann und eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine Kommunikationsschnittstelle möglich ist. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten ist nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige von intelligenten Messgeräten, welche die Messung und Speicherung von Zählerständen im Gerät in einem Intervall von 24 Stunden und 60 Minuten ermöglichen, dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(4) Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 2 und der Übermittlung an den Versorger gemäß § 129a Abs. 2.

(5) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

(6) Sofern es die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen erfordert, kann der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 sowie internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

Intelligente Messgeräte

§ 128. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messseinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 79 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat unter Wahrung des Daten- und Konsumentenschutzes zu erfolgen; die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde weitestmöglich einzubinden.

Abkürzung

GWG 2011

Intelligente Messgeräte

§ 128. (1) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann nach Durchführung einer Kosten/Nutzanalyse die Einführung intelligenter Messeinrichtungen festlegen. Dies hat nach Anhörung der Regulierungsbehörde und der Vertreter des Konsumentenschutzes durch Verordnung zu erfolgen. Die Netzbetreiber sind im Fall der Erlassung dieser Verordnung zu verpflichten, jene Endverbraucher, deren Verbrauch nicht über einen Lastprofilzähler gemessen wird, mit intelligenten Messgeräten auszustatten, über die Einführung, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit und Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, Bericht zu erstatten und die Endverbraucher zeitnah über den Einbau eines intelligenten Messgeräts sowie die damit verbundenen Rahmenbedingungen zu informieren. Im Rahmen der durch die Verordnung bestimmten Vorgaben für die Installation intelligenter Messgeräte hat der Netzbetreiber den Wunsch eines Endverbrauchers, kein intelligentes Messgerät zu erhalten, zu berücksichtigen. Die Regulierungsbehörde hat die Aufgabe, die Endverbraucher über allgemeine Aspekte der Einführung von intelligenten Messgeräten zu informieren und über die Einführung von intelligenten Messgeräten, insbesondere auch über die Kostensituation, die Netzsituation, Datenschutz und Datensicherheit, soweit bekannt, den Stand der Entwicklungen auf europäischer Ebene und über die Verbrauchsentwicklung bei den Endverbrauchern, jährlich einen Bericht zu erstatten.

(2) Die Regulierungsbehörde hat jene Anforderungen durch Verordnung zu bestimmen, denen diese intelligenten Messgeräte zu entsprechen haben und gemäß § 79 bei der Ermittlung der Kostenbasis für die Entgeltbestimmung in Ansatz zu bringen. Die Verordnung hat zumindest jene Mindestfunktionalitäten vorzuschreiben, die intelligente Messgeräte enthalten müssen, um die in Abs. 3 bis Abs. 5 sowie in § 129 und § 129a festgelegten Aufgaben zu erfüllen. Die intelligenten Messgeräte sind jedenfalls dahingehend auszustatten, dass eine Messung und Erfassung von Zählerständen in einem Intervall von einer Stunde möglich ist, die Speicherung der Werte für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät erfolgen kann und eine Fernauslesung der im Gerät gespeicherten Messdaten über eine Kommunikationsschnittstelle möglich ist. Die Regulierungsbehörde kann in der Verordnung Ausnahmen zu den Anforderungen festlegen, wenn dies aus technischen Gründen erforderlich ist. Die Regulierungsbehörde hat die Vertreter des Konsumentenschutzes sowie die Datenschutzbehörde und den Datenschutzrat weitestmöglich einzubinden. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten sowie ihre Kommunikation, auch zu externen Geräten ist nach anerkanntem Stand der Technik abzusichern, um Unberechtigten den Zugriff über den aktuellen Zählerstand hinaus nicht zu ermöglichen. Der Betrieb von intelligenten Messgeräten hat den maß- und eichgesetzlichen und datenschutzrechtlichen Bestimmungen sowie dem anerkannten Stand der Technik zu entsprechen.

(3) Die Sichtanzeige am intelligenten Messgerät ist standardmäßig so zu konfigurieren, dass nur der aktuelle Zählerstand abgelesen werden kann. Zu Zwecken der Überprüfung von darüber hinausgehenden, im Messgerät gespeicherten verrechnungsrelevanten Werten ist auf Kundenwunsch die Anzeige von intelligenten Messgeräten, welche die Messung und Speicherung von Zählerständen im Gerät in einem Intervall von 24 Stunden und 60 Minuten ermöglichen, dahingehend freizugeben, dass eine Überprüfung dieser Werte anhand der Anzeige des intelligenten Messgeräts selbst ermöglicht wird. Diese Freigabe hat kostenlos und ohne unverhältnismäßigen Zusatzaufwand für den Endverbraucher zu erfolgen. Auf ausdrücklichen Wunsch des Endverbrauchers ist die Sichtanzeige zeitnah und kostenlos wieder in ihren ursprünglichen Konfigurationsstand zurückzusetzen.

(4) Es sind insbesondere im Falle von Wechsel oder Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber die Anzeige der historischen Messwerte der vorhergehenden Vertragsverhältnisse, sofern vorhanden, dahingehend abzusichern, dass eine Ablesung anhand der Anzeige des intelligenten Messgerätes durch Nichtberechtigte verhindert wird. Diese Sperrung ist unverzüglich und kostenlos aufzuheben, sobald keine Messwerte des vorhergehenden Vertragsverhältnisses mehr im intelligenten Messgerät selbst zur Verfügung stehen. Davon unabhängig sind jedoch die aus gesetzlichen Vorschriften und aus dem gegenwärtigen Vertragsverhältnis entstehenden Verpflichtungen des Netzbetreibers zur Bereitstellung der Verbrauchsdaten gemäß § 129 Abs. 1 und Abs. 2 und der Übermittlung an den Versorger gemäß § 129a Abs. 2.

(5) Die Verpflichtung des Netzbetreibers zur Absicherung der im intelligenten Messgerät gespeicherten Messwerte gegen einen Zugriff Nichtberechtigter im Sinne des Abs. 2 gilt sinngemäß auch für alle weiteren vorhandenen Schnittstellen des Gerätes.

(6) Sofern es die Gewährleistung von Datenschutz und Datensicherheit im Zusammenhang mit dem Betrieb von intelligenten Messsystemen erfordert, kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler mit Verordnung unter Bedachtnahme auf die relevanten internationalen Vorschriften sowie die technische und wirtschaftlich vertretbare Umsetzbarkeit nähere Bestimmungen zum Stand der Technik festlegen, denen ein Netzbetreiber zu entsprechen hat. Dabei sind insbesondere die jährlichen Berichte der Regulierungsbehörde nach Abs. 1 sowie internationale Sicherheitsstandards zu berücksichtigen.

Messdaten von intelligenten Messgeräten

§ 129. (1) Netzbetreiber sind verpflichtet, spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher täglich dessen verbrauchsspezifische Zählerstände für Zwecke der Verrechnung, Kundeninformation und Energieeffizienz zu speichern. Netzbetreiber sind weiters verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, sämtliche Verbrauchsdaten spätestens einen Tag nach deren erstmaliger Verarbeitung im Internet kostenlos zur Verfügung zu stellen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, sofern der Kunde nicht widerspricht, monatlich Messwerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu übermitteln. Die Versorger sind verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Übermittlung der Messwerte den Endverbrauchern eine aufgrund der gemessenen Werte erstellte Verbrauchs- und Gaskosteninformation kostenlos zu senden. Dem Endverbraucher ist die Wahlmöglichkeit einzuräumen, die Verbrauchsinformation auf Verlangen entgeltfrei in Papierform zu erhalten.

(3) Endverbrauchern, deren Verbrauch nicht mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, ist eine detaillierte Verbrauchsinformation mit der Rechnung zu übermitteln. Darüber hinaus hat der Netzbetreiber allen Endverbrauchern die Möglichkeit einzuräumen, einmal vierteljährlich Zählerstände bekannt zu geben. Der Netzbetreiber ist im Fall der Zählerstandsbekanntgabe verpflichtet, dem Endverbraucher innerhalb von zwei Wochen eine zeitnahe Verbrauchsinformation zu übermitteln.

(4) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung, die gemäß Abs. 2 vom Netzbetreiber an den Versorger zu übermittelnden Daten sowie den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation gemäß Abs. 1 bis 3 festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen.

Messdaten von intelligenten Messgeräten

§ 129. (1) Netzbetreiber haben dafür zu sorgen, dass spätestens sechs Monate ab dem Zeitpunkt der Installation eines intelligenten Messgeräts beim jeweiligen Endverbraucher einmal täglich ein Zählerstand übermittelt wird. Verfügen diese intelligenten Messgeräte über eine integrierte Speichermöglichkeit, so haben sie zusätzlich sämtliche Stundenwerte zu erfassen und zur Verfügbarkeit für den Kunden für 60 Kalendertage im intelligenten Messgerät zu Zwecken der Verrechnung, Kundeninformation (§ 126a), Energieeffizienz, der Energiestatistik und der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes zu speichern. Jedes installierte intelligente Messgerät ist dabei einer Netzbenutzerkategorie gemäß § 27 Abs. 3 zuzuordnen.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, jenen Endverbrauchern, deren Verbrauch über ein intelligentes Messgerät gemessen wird, jedenfalls die täglichen Verbrauchswerte sowie, auf ausdrücklichen Wunsch je nach vertraglicher Vereinbarung oder Zustimmung, Stundenwerte spätestens zwölf Stunden nach deren Auslesung aus dem Messgerät jedenfalls über ein kundenfreundliches Web-Portal kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Auslesung dieser Verbrauchswerte aus dem Messgerät hat dabei zumindest einmal täglich zu erfolgen. Dazu haben die Netzbetreiber Vorkehrungen für eine sichere Identifizierung und Authentifizierung der Endverbraucher auf dem Web-Portal sowie für eine verschlüsselte Übermittlung der Daten nach dem Stand der Technik zu treffen. Endverbrauchern, die über keinen Internetzugang verfügen oder die nur auf unzumutbare Weise Zugang zum Internet haben, ist nach Möglichkeit ein vergleichbarer Informationsstand zu ermöglichen.

(3) Die Endverbraucher sind im Falle der Inanspruchnahme der Informationsmöglichkeiten über den Weg des Web-Portal gemäß Abs. 2 durch einen ausdrücklichen Hinweis transparent zu informieren, dass die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit die Fernauslesung ihrer Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät zur Voraussetzung hat und die Datenbereitstellung im Web-Portal jeweils nach Ablauf von 36 Monaten ab Verfügbarkeit sowie im Falle der Auflösung des Vertragsverhältnisses mit dem Netzbetreiber endet. Dieser ausdrückliche Hinweis hat zumindest in den Allgemeinen Bedingungen von Netzbetreibern sowie gleichlautend unmittelbar bei der Registrierung im Web-Portal zu erfolgen.

(4) Endverbrauchern ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr Nutzerkonto im Web-Portal gemäß Abs. 2 kostenfrei jederzeit wieder vollständig entweder selbständig oder durch den Netzbetreiber ohne unverhältnismäßigen Mehraufwand für den Endverbraucher zu löschen. Diesfalls hat für Zwecke der Bereitstellung im Web-Portal die weitere Auslesung und Verarbeitung von Verbrauchsdaten aus dem intelligenten Messgerät des betroffenen Endverbrauchers zu unterbleiben. Darüber hinaus ist den Endverbrauchern auch die Möglichkeit einzuräumen, im Web-Portal Verbrauchswerte zumindest monatsweise nach Kenntnisnahme zu löschen, wobei Gelegenheit zur lokalen Sicherung im Hinblick auf die Rechnungsprüfung zu bieten ist.

(5) Endverbraucher sind über ihre Rechte gemäß Abs. 1 bis Abs. 5 auf Zugang zu ihren Verbrauchsdaten durch den Netzbetreiber transparent und verständlich zu informieren.

(6) Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an den Detaillierungsgrad und die Form der Bereitstellung der Verbrauchsinformation im Web-Portal gemäß Abs. 2 feststellen. Erforderlichenfalls kann die Regulierungsbehörde den Detaillierungsgrad der Daten, die von der Schnittstelle gemäß Abs. 5 bereitgestellt werden, festlegen. Sie hat dabei die Verständlichkeit sowie die Eignung der Information zur Bewirkung von Effizienzsteigerungen zu berücksichtigen. Weiters kann die Regulierungsbehörde Anforderungen an die standardisierte Übermittlung der Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Endverbraucher oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen, wobei ein Direktzugriff Dritter auf das Web-Portal jedenfalls unzulässig ist.

§ 129a. (1) Eine Auslesung samt Verwendung von Stundenwerten der Endverbraucher durch den Netzbetreiber ist nur bei ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung von Pflichten aus einem vom Kunden gewählten, auf Stundenwerten basierenden Liefervertrag zulässig. Davon abgesehen dürfen Netzbetreiber diese Daten in begründeten lokalen Einzelfällen auch ohne Zustimmung des Endverbrauchers aus dem intelligenten Messgerät auslesen, soweit dies für den Zwecke der Aufrechterhaltung eines sicheren und effizienten Netzbetriebes unabdingbar ist. Die bezüglichen Daten sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für die Erfüllung des Zwecks nicht mehr benötigt werden. Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde jährlich einen Bericht über die Anlassfälle für derartige Datenauslesungen zu legen. Weiters dürfen Stundenwerte auf Anordnung der Regulierungsbehörde zum Zweck der Erdgasstatistik gemäß § 147, insbesondere zu dem Zweck, Entwicklungen der tageszeitlichen Schwankungen (Tagesganglinien) der Abnahme aus dem öffentlichen Netz auszuwerten, und zum Zweck der Energielenkung gemäß Energielenkungsgesetz 2012 sowie zum Zweck der Überwachung nach § 131 aus dem intelligenten Messgerät ausgelesen werden, sofern sie unmittelbar nach deren Auslesung mit Daten von anderen Endverbrauchern weitestmöglich aggregiert werden und anonymisiert und nur in dieser anonymisierten Form verwendet werden. Daten dürfen aus einem intelligenten Messgerät für Zwecke der Statistik nur dann ausgelesen werden, wenn bei Netzbetreibern die hierfür erforderlichen statistischen Daten nicht vorhanden sind. Der Endverbraucher ist im Falle einer Auslesung der Stundenwerte ohne Einwilligung zeitnah darüber zu informieren.

(2) Netzbetreiber sind verpflichtet, am Beginn des darauffolgenden Kalendermonats unverzüglich, spätestens jedoch zum Fünften dieses Monats alle täglich erhobenen Verbrauchswerte jener Endverbraucher, deren Verbrauch mithilfe eines intelligenten Messgeräts gemessen wird, an die jeweiligen Versorger zu den in § 126a genannten Zwecken sowie zu Zwecken der Verrechnung zu übermitteln; Stundenwerte dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Endverbrauchers oder zur Erfüllung vertraglicher Pflichten an den Versorger übermittelt werden. Die Regulierungsbehörde kann mit Verordnung die Anforderungen an die standardisierte Übermittlung dieser Daten sowie deren Format vom Netzbetreiber an den Versorger oder an vom Endverbraucher bevollmächtigte Dritte festlegen.

(3) Im Rahmen des Abschlusses eines Vertrages, der die Auslesung und Verwendung von Stundenwerten erfordert, oder im Rahmen der Zustimmung des Endverbrauchers zur Auslesung und Verwendung von Stundenwerten unter Angabe deren Zwecks ist durch einen ausdrücklichen Hinweis auf die Rechtsfolge der Zulässigkeit der Datenverwendung und unter Angabe des Zweckes in den Allgemeinen Bedingungen und im Vertragsformblatt der Netzbetreiber und Versorger eine transparente Information der Endverbraucher zu gewährleisten.

(4) Erfolgt die Installation eines intelligenten Messgerätes gemäß § 128 Abs. 1 bei einem Endverbraucher mit aufrechtem Vertragsverhältnis, dessen Weiterführung aufgrund einer bestehenden tageszeitabhängigen Verrechnung zwingend die Auslesung von Verbrauchswerten, die über einen täglichen Verbrauchswert hinausgehen, erfordern würde, so ist der Endverbraucher über diesen Umstand nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Weiters ist der Endverbraucher über die Möglichkeit des Umstiegs auf eine Verrechnung, die nur die Auslesung von täglichen Verbrauchswerten erfordert, nachweislich, transparent und verständlich zu informieren. Für die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bedarf es der ausdrücklichen Zustimmung des Endverbrauchers.

(5) Eine Verwendung von mittels intelligenten Messgeräten gemessenen Verbrauchsdaten für andere als die in Abs. 1 bis Abs. 4 sowie § 123, § 126, § 126a, und § 129 genannten Zwecke, für verwaltungsrechtliche, verwaltungsgerichtliche oder zivilgerichtliche Verfahren, die sich nicht unmittelbar auf Zwecke dieses Gesetzes beziehen, ist unzulässig.

Abkürzung

GWG 2011

Herkunftsnachweise für Gas

§ 129b. (1) Für die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und der Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.

(2) An das öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Produktion und Erzeugung von Gasen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Abs. 1 zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieser Bestimmung vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:

1.

Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;

2.

Standort der Anlage;

3.

die Art und Engpassleistung der Anlage;

4.

die Zählpunktnummer;

5.

Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;

6.

die Menge der erzeugten Energie;

7.

die eingesetzten Energieträger;

8.

Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;

9.

Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;

10.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

11.

Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.

Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen durch die Datenbank des Bilanzgruppenkoordinators oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte ist zulässig.

(3) Der Netzbetreiber hat Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.

(4) Der Bilanzgruppenkoordinator hat auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Einmeldung der in das öffentliche Netz eingespeisten Gasmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.

(5) Bei Anlagen, die Gas auf Basis von Strom erzeugen, sind durch den Anlagenbetreiber Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen der Stromerzeugung auf die Gaserzeugung zu übertragen. Dazu sind die der Stromerzeugung zugrundeliegenden Herkunftsnachweise und Umweltauswirkungen reduziert um die bei der Gaserzeugung entstehenden Umwandlungsverluste anzuführen und im Strom-Nachweissystem als Energieeinsatz für die Gaskennzeichnung zu klassifizieren. Die Umwandlungsverluste sind in der Stromkennzeichnung als Endverbrauch zu berücksichtigen.

(6) Für jede Einheit erzeugtes Gas darf nur ein Herkunftsnachweis ausgestellt werden. Ein Herkunftsnachweis gilt standardmäßig für 1 MWh, wobei eine Ausweisung geringerer Mengen sowie Untergliederung bis zur dritten Nachkommastelle zulässig ist.

(7) Herkunftsnachweise gelten zwölf Monate ab der Erzeugung der betreffenden Energieeinheit. Ein Herkunftsnachweis ist nach seiner Verwendung zu entwerten. Herkunftsnachweise, die nicht entwertet wurden, werden spätestens 18 Monate nach der Erzeugung der entsprechenden Energieeinheit mit dem Status „verfallen“ versehen.

(8) Der Herkunftsnachweis hat folgende Angaben zu umfassen:

1.

die Menge der erzeugten Energie;

2.

die Art und die Engpassleistung der Anlage;

3.

den Zeitraum und den Ort der Erzeugung;

4.

die eingesetzten Energieträger;

5.

Art von Investitionsbeihilfen;

6.

Art etwaiger weiterer Förderungen;

7.

Datum der Inbetriebnahme der Anlage;

8.

Ausstellungsdatum, ausstellendes Land und eindeutige Kennnummer;

9.

etwaiges Grüngassiegel.

(9) Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.

(10) Anlagenbetreiber, Gashändler und Versorger, die gasförmige Energie einem anderen Gashändler veräußern, sind über Verlangen des Käufers verpflichtet, die der verkauften Menge entsprechenden Herkunftsnachweise (mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung) nachweislich diesem Käufer zu überlassen.

Abkürzung

GWG 2011

Anerkennung von Herkunftsnachweisen aus anderen Staaten

§ 129c. (1) Herkunftsnachweise über Gas aus Anlagen mit Standort in einem anderen EUMitgliedstaat oder einem EWRVertragsstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn sie zumindest den Anforderungen des § 129b Abs. 8 entsprechen. Die Regulierungsbehörde kann darüber hinaus ergänzende Anforderungen definieren.

(2) Herkunftsnachweise aus Anlagen mit Standort in einem Drittstaat gelten als Herkunftsnachweise im Sinne dieses Bundesgesetzes, wenn die Europäische Union mit diesem Drittland ein Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von in der Union ausgestellten Herkunftsnachweisen und in diesem Drittland eingerichteten kompatiblen Herkunftsnachweissystemen geschlossen hat, und Energie direkt ein- oder ausgeführt wird.

(3) Im Zweifelsfall hat die Regulierungsbehörde über Antrag oder von Amts wegen mit Bescheid festzustellen, ob die Voraussetzungen für die Anerkennung gemäß Abs. 1 und 2 vorliegen.

(4) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Staaten benennen, in denen Herkunftsnachweise über Gas die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 erfüllen.

(5) Betreffend der Anerkennbarkeit von Herkunftsnachweisen für die Zwecke der Gaskennzeichnung können Bedingungen in der Verordnung gemäß § 130 Abs. 8 festgelegt werden.

Abkürzung

GWG 2011

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 130. (1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Erdgas und/oder Biogas, Deponiegas oder Klärgas beliefern, sind verpflichtet, auf oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials gemäß § 7 Abs. 1 Z 27.

(2) Die Kennzeichnung hat nach einer prozentmäßigen Aufschlüsselung in Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas auf Basis des gesamten vom Versorger an Endverbraucher über Gasleitungen gelieferten Gases (kWh) zu erfolgen.

(3) Der Kennzeichnung auf der Gasrechnung sind die gesamten im vorangegangenen Kalender- oder Wirtschaftsjahr über Gasleitungen gelieferten Gasmengen an Endverbraucher zugrunde zu legen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte sowie für den verbleibenden Energiemix (Residualmix) Abs. 1 und 2 entsprechend. Dabei müssen die angebotenen Produkte mit unterschiedlichem Energiemix und der jeweilige Residualmix in Summe den Versorgermix ergeben. Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 bleiben davon unberührt.

(5) Versorger haben die Grundlagen zur Kennzeichnung zu dokumentieren. In der Dokumentation muss die Aufbringung der von ihnen an Endverbraucher gelieferten Gasmengen, gegliedert nach Biogas, Deponiegas, Klärgas sowie Erdgas, schlüssig dargestellt werden. Die Nachweise müssen hinsichtlich der Gasmengen aus Biogas, Deponiegas oder Klärgas Angaben zu den Energiemengen, zu Ort und Zeitraum der Förderung sowie über Namen und Anschrift des Förderbetriebs enthalten. Sie sind von einer nach dem Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle zu bestätigen. § 3 Akkreditierungsgesetz gilt sinngemäß.

(6) Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen.

(7) Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens vier Monate nach Ablauf des Kalender- oder Wirtschaftsjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(8) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist die Nachweise gemäß Abs. 5 und alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Kennzeichnung richtig zu stellen.

(9) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung erlassen.

(10) Die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Abs. 1 bis 4 besteht nur, sofern die gesamtösterreichische Aufbringung von ins Erdgasnetz eingespeistem Biogas, Deponiegas und Klärgas in den vorangegangenen beiden Kalenderjahren jeweils eine jährliche Menge von 30 Millionen m3 überstiegen hat. Davon unberührt gilt die Verpflichtung zur Kennzeichnung nach den Abs. 5 bis 8 für jene Versorger, die bereits vor Erreichen des in diesem Absatz festgelegten Schwellenwertes Produktdifferenzierungen mit unterschiedlichem Energiemix vornehmen.

Abkürzung

GWG 2011

Ausweisung der Herkunft (Labeling)

§ 130. (1) Versorger, die in Österreich Endverbraucher mit Gas beliefern, sind verpflichtet, auf der oder als Anhang zu ihrer Gasrechnung (Jahresabrechnung) für Endverbraucher den Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers für Endverbraucher berücksichtigt. Diese Verpflichtung besteht auch hinsichtlich des an Endverbraucher gerichteten kennzeichnungspflichtigen Werbematerials sowie der Internetseite. Die Ausweisung hat auf Basis der gesamten im vorangegangenen Kalenderjahr vom Versorger an den Endverbraucher verkauften Gasmengen zu erfolgen.

(2) Der Versorgermix umfasst auch die Darstellung der zugrundeliegenden Umweltauswirkungen auf der Gasrechnung, kennzeichnungspflichtigem Werbematerial sowie der Internetseite. Nähere Regelungen dazu können in der Gaskennzeichnungsverordnung gemäß Abs. 8 getroffen werden.

(3) Die Anteile an verschiedenen (Primär-)Gasträgern sind als einheitlicher Versorgermix auszuweisen, der die gesamte Gasaufbringung des Versorgers an Endverbraucher berücksichtigt und eine prozentmäßige Aufschlüsselung in erneuerbare Gase sowie Erdgas und sonstige Gase vorsieht. Der Anteil erneuerbarer Gase am Versorgermix ist mittels Herkunftsnachweisen zu belegen, die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde zu entwerten sind. Jener Anteil am Endverbrauch, der nicht mit Herkunftsnachweisen belegt werden kann, ist als Erdgas zu kennzeichnen.

(4) Sofern ein Versorger im Rahmen des Verkaufs an Endverbraucher eine ergänzende Produktdifferenzierung mit unterschiedlichem Energiemix vornimmt, gelten für diese Produkte Abs. 1 und 2.

(5) Die Kennzeichnung hat deutlich lesbar zu erfolgen. Andere Vermerke und Hinweise auf der Gasrechnung dürfen nicht geeignet sein, zur Verwechslung mit der Kennzeichnung zu führen.

(6) Zur Dokumentation des Technologieeinsatzes ist eine Bestätigung von einer nach dem Akkreditierungsgesetz 2012, BGBl. I Nr. 28/2012, zugelassenen Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle an die Regulierungsbehörde zu übermitteln. Die Dokumentation muss von einem Wirtschaftsprüfer, einem geeigneten Ingenieurkonsulenten oder Zivilingenieur, oder einem geeigneten, allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen geprüft sein. Das Ergebnis ist in übersichtlicher Form und vom Prüforgan bestätigt in einem Anhang zum Geschäftsbericht des Versorgers zu veröffentlichen. Das Ergebnis der Dokumentation, die spätestens drei Monate nach Ablauf des Kalenderjahres erstellt sein muss, ist auf die Dauer von drei Jahren zur Einsicht durch Endverbraucher am Sitz des Versorgers bereitzuhalten.

(7) Versorger haben auf Verlangen der Regulierungsbehörde innerhalb einer angemessenen Frist alle notwendigen Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können. Bei unrichtigen Angaben ist der betroffene Versorger mit Bescheid aufzufordern, die Angaben bzw. Kennzeichnung richtig zu stellen.

(8) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Gaskennzeichnung sowie die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise erlassen. Dabei sind insbesondere der Umfang der gemäß §§ 129b und 130 bestehenden Verpflichtungen sowie die Vorgaben für die Ausgestaltung der Herkunftsnachweise zu den verschiedenen erneuerbaren Gasen und der Gaskennzeichnung gemäß diesen Rechtsvorschriften näher zu bestimmen.

(9) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht einmal jährlich einen Bericht mit den Ergebnissen der Gaskennzeichnungsüberprüfung sowie statistischen Auswertungen.

11.

Teil

Überwachungsaufgaben

Überwachungsaufgaben

§ 131. (1) Im Rahmen ihrer den Erdgasmarkt betreffenden Überwachungsfunktion hat die Regulierungsbehörde jeweils die Aufgabe,

1.

die Versorgungssicherheit in Bezug auf Zuverlässigkeit und Qualität des Netzes sowie die kommerzielle Qualität der Netzdienstleistungen;

2.

den Grad der Transparenz am Erdgasmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Großhandelspreise,

3.

den Grad und die Wirksamkeit der Marktöffnung und den Umfang des Wettbewerbs auf Großhandelsebene und Endkundenebene einschließlich etwaiger Wettbewerbsverzerrungen oder –beschränkungen;

4.

etwaige restriktive Vertragspraktiken einschließlich Exklusivitätsbestimmungen, die leistungsgemessene große gewerbliche Kunden daran hindern können, gleichzeitig mit mehreren Anbietern Verträge zu schließen, oder ihre Möglichkeiten dazu beschränken;

5.

die Dauer und Qualität der von Fernleitungs- und Verteilernetzbetreibern vorgenommenen Neuanschluss-, Wartungs- und sonstigen Reparaturdienste;

6.

die Einhaltung der Vorschriften betreffend die Aufgaben und Verantwortlichkeiten der Fernleitungsnetzbetreiber, Verteilernetzbetreiber, Marktgebietsmanager, Verteilergebietsmanager, Verrechnungsstellen, Versorgungsunternehmen und Kunden sowie anderer Marktteilnehmer gemäß der Verordnung (EG) Nr. 715/2009;

7.

die Bedingungen für den Zugang zu Speicheranlagen, Netzpufferung und anderen Hilfsdiensten im Sinne des Art. 33 der Richtlinie 2009/73/EG;

8.

die Investitionspläne der Fernleitungs- und Verteilernetzbetreiber;

9.

die Durchführung von Lenkungsmaßnahmen im Sinne des § 20a Energielenkungsgesetz 1982,

(2) Die Regulierungsbehörde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Erhebungsmasse, einheiten und merkmale, Merkmalsausprägung, Datenformat, Häufigkeit, Zeitabstände und Verfahren der laufenden Datenerhebung sowie Bestimmung des auskunftspflichtigen Personenkreises durch Verordnung näher zu regeln. Die Verordnung hat hierbei jedenfalls die Erhebung folgender Daten zu bestimmen:

1.

von Netzbetreibern: Zahl der Neuanschlüsse inklusive jeweils hierfür benötigte Zeit; durchgeführte Wartungs- und Reparaturdienste inklusive jeweils hierfür eingehobener Gebühren und benötigter Zeit; Anzahl der geplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der geplanten Versorgungsunterbrechungen getrennt nach Netzebenen; Anzahl der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen inklusive Ursache, Anzahl der davon betroffenen Endverbraucher und Dauer der ungeplanten Versorgungsunterbrechungen, getrennt nach Netzebenen sowie nach Eigen- oder Fremdverschulden; bzw. Anzahl der Netzzutritts- und Netzzugangsanträge sowie deren durchschnittliche Bearbeitungsdauer;

2.

von Fernleitungsnetzbetreibern: Anzahl der Unterbrechungen je Übergabepunkt; Berechnungsmethode der Kapazität, die auf unterbrechbarer Basis Dritten angeboten wird;

3.

von Verteilernetzbetreibern: Gesamtzahl der Endverbraucher; Zahl der Versorgerwechsel nach Netzebenen und Versorger sowie gewechselte Mengen (kWh); Abschaltraten unter gesonderter Ausweisung von Abschaltungen bei Aussetzung bzw. Vertragsauflösung wegen Verletzung vertraglicher Pflichten bzw.; Zahl der Neuan- und Abmeldungen; Anzahl der eingesetzten Vorauszahlungszähler Anzahl der eingeleiteten Wechsel, die dem Netzbetreiber bekannt gemacht wurden, inklusive Anzahl der nicht erfolgreich abgeschlossenen Wechsel; Zahl der Endabrechnungen und Anteil der Rechnungen, die später als sechs Wochen nach Beendigung des Vertrages ausgesandt wurden; Anzahl der Kundenbeschwerden und –anfragen samt Gegenstand (zB Rechnung und Rechnungshöhe oder Zähler, Ablesung und Verbrauchsermittlung) sowie die durchschnittliche Bearbeitungsdauer der Beschwerden;

4.

von Versorgern: verrechnete Energiepreise in Cent/kWh je definierter Kundengruppe Anzahl der Versorgerwechsel sowie gewechselte Mengen (kWh), jeweils getrennt nach Kundengruppen; Anzahl der eingegangenen Beschwerden samt Beschwerdegründen; Anzahl der versorgten Endverbraucher samt Abgabemenge je definierter Kundengruppe;

5.

von Einspeisern: durchschnittliche Importpreise in Cent/kWh ohne Steuern und Abgaben und Importmengen, jeweils getrennt nach den vertraglichen Übergabepunkten; durchschnittliche Einkaufspreise in Cent/kWh und Mengen von inländischen Produzenten;

6.

vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Transaktionsdaten (OTC-Volumina und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

7.

vom Betreiber des Virtuellen Handelspunktes: aggregierte Handelsvolumina der Waren- und Terminbörsen, auf denen mit Erdgas gehandelt wird (Transaktionsdaten und Marktkonzentrationsdaten jeweils getrennt nach Kauf und Verkauf);

8.

von Bilanzgruppenkoordinatoren: Mengen der physikalischen und bilanziellen Ausgleichsenergie nach Ausgleichsenergieanbieter bzw. Bilanzgruppe; Ausgleichsenergie-Angebote und Ausgleichsenergie-Abrufe nach Ausgleichsenergieanbieter; Clearingpreis; Anbieter- und Nachfragestruktur;

9.

von den Marktgebietsmanagern und Verteilergebietsmanagern: Netzauslastung entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 715/2009; Netzpufferung (Linepack); Ein- und Ausspeisepunkte des Marktgebiets; gewogener Mittelwert des Brennwerts des gesamten in ein Marktgebiet eingespeisten Gases (mit Ausnahme der Speicher) durch den Marktgebietsmanager;

10.

von Speicherunternehmen: Informationen über Ein- und Ausspeicherleistung und Arbeitsgasvolumen (insbesondere ob fest kontrahiert, unterbrechbar kontrahiert, genutzt, vertraglich nicht gebunden); auf Basis von Art. 17 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 715/2009 verkaufte Day Ahead-Speicherkapazität, getrennt nach unterbrechbarer und fester Kapazität.

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