2. Zusatzabkommen zum Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit 1)

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-01-01
Status Aufgehoben · 2017-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Änderungshistorie JSON API

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.


Ratifikationstext

Die Notifikationen gemäß Art. IV Abs. 1 des Zusatzabkommens wurden am 1. Juli 2010 bzw. 17. Oktober 2011 vorgenommen; das Zusatzabkommen tritt daher gemäß derselben Bestimmung mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich

und

Australien

haben zur Änderung und Ergänzung des am 1. April 1992 in Canberra geschlossenen Abkommens im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen zwischen den beiden Staaten, Folgendes vereinbart:

Artikel I

1.

In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Abkommen“ das am 1. April 1992 in Canberra geschlossene Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit, geändert durch das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen zwischen der Republik Österreich und Australien.

2.

Bei Anwendung dieses Zusatzabkommens haben alle anderen Ausdrücke dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird, es sei denn, aus dem Zusammenhang ergibt sich eine andere Bedeutung.

Artikel II

In diesem Zusatzabkommen bedeutet der Ausdruck „Erstes Zusatzabkommen“ das am 26. Juni 2001 in Wien geschlossene Zusatzabkommen, das das am 1. April 1992 zwischen der Republik Österreich und Australien geschlossene Abkommen ändert.

Artikel III

(Anm.: es folgen die Änderungen)

Artikel IV

1.

Dieses Zusatzabkommen tritt, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt wird, am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monats in Kraft, in dem zwischen den Vertragsstaaten auf diplomatischem Weg die letzte der beiden Noten ausgetauscht werden, die bescheinigen, dass alle für das In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.

2.

Ungeachtet der Bestimmung des Artikels 2 Absatz 1 Buchstabe a i) des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens, wird das Abkommen in der Fassung des Ersten Zusatzabkommens weiterhin angewendet auf Personen, die eine australische Frauenpension am Tag des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens beziehen.

3.

Abschnitt I A des Abkommens gilt auch für Dienstnehmer, die vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens entsendet wurden. Im Falle solcher Personen, die im Gebiet eines Vertragsstaates vor In-Kraft-Treten dieses Zusatzabkommens gearbeitet haben, beginnt der relevante Zeitraum vom Beginn des In-Kraft-Tretens dieses Zusatzabkommens an zu laufen.

4.

Unbeschadet der Bestimmung des Absatzes 5 bleibt dieses Zusatzabkommen bis zum Ablauf von zwölf Monaten nach dem Tag in Kraft, an dem ein Vertragsstaat vom anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg eine schriftliche Mitteilung über die Kündigung dieses Zusatzabkommens erhält, oder das Zusatzabkommen endet am Tag des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens über soziale Sicherheit zwischen Österreich und Australien, je nach dem, welcher Zeitpunkt früher eintritt.

5.

Sofern dieses Zusatzabkommen, nicht aber das Abkommen gekündigt wird, tritt nur der Abschnitt I A des Abkommens (und andere Abschnitte des Abkommens, soweit sie die Anwendung dieses Abschnitts berühren) außer Kraft; dieses Zusatzabkommen ist aber weiterhin in Bezug auf alle Personen wirksam, die unmittelbar vor dem Zeitpunkt der Kündigung ausschließlich den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates auf Grund von Abschnitt I A des Abkommens in der Fassung dieses Zusatzabkommens unterliegen, solange die betroffene Person weiterhin die Voraussetzungen dieses Abschnitts erfüllt.

ZU URKUND DESSEN haben die hiezu von ihren Regierungen gehörig bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Zusatzabkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Wien, am 17. Februar 2010 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.