Zusatzverwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-01-01
Status Aufgehoben · 2017-02-28
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 6
Änderungshistorie JSON API

Ratifikationstext

Die Zusatzverwaltungsvereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 6 mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des Artikels 17 Absatz 1 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 19921, abgeändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 26. Juni 20012 und das Zweite Zusatzabkommen vom 17. Februar 20103, haben die zuständigen Behörden zur Durchführung des Abkommens, in Ergänzung der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 19921, Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 656/1992.

2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2002.

3 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 169/2011.

Artikel 1

Begriffsbestimmungen

(1) In dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung bedeuten die Ausdrücke

(a) „Abkommen“ das Abkommen zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992, abgeändert durch das Erste Zusatzabkommen vom 26. Juni 2001 und das Zweite Zusatzabkommen vom 17. Februar 2010;

(b) „Verwaltungsvereinbarung“ die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Australien im Bereich der sozialen Sicherheit vom 1. April 1992;

(c) „Zusatzverwaltungsvereinbarung“ diese Zusatzverwaltungsvereinbarung.

(2) Die in dieser Zusatzverwaltungsvereinbarung verwendeten Ausdrücke haben dieselbe Bedeutung, die ihnen im Abkommen gegeben wird.

Artikel 2

Verbindungsstellen

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 1 der Verwaltungsvereinbarung sind für die Anwendung des Abschnittes I A des Abkommens Verbindungsstellen nach Artikel 17 Absatz 5 des Abkommens:

in Australien

das Australische Steueramt (Taxation Office)

und

in Österreich

der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger.

Artikel 3

Elektronischer Datenaustausch

Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 3 der Verwaltungsvereinbarung haben die Verbindungsstellen so bald wie möglich einen elektronischen Datenaustausch zu vereinbaren, der anzuwenden ist, sobald beide Vertragsstaaten die festgelegten technischen Anforderungen erfüllen können.

Artikel 4

Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften

(1) Sind die Rechtsvorschriften eines Vertragstaats nach Abschnitt I A des Abkommens anwendbar, so haben die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger auf Antrag des Dienstgebers oder des Selbständigen eine Bescheinigung auszustellen, dass für den Dienstnehmer oder Selbständige die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates gelten und in der die Gültigkeitsdauer dieser Bescheinigung ausgewiesen wird. Die Bescheinigung ist ein Nachweis, dass der Dienstnehmer oder Selbständige von den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates über die Versicherungspflicht ausgenommen ist. Im Falle berechtigter Zweifel in Bezug auf die Echtheit oder Richtigkeit einer Bescheinigung treten die in Absatz 2 dieses Artikels bezeichneten Träger in direkte Verhandlungen um die Unklarheiten beizulegen.

(2) Die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung wird ausgestellt:

bei Anwendung der australischen Rechtsvorschriften vom Kommissar für Steuern (Commissioner of Taxation) oder dessen autorisierten Bevollmächtigten;

bei Anwendung der österreichischen Rechtsvorschriften vom zuständigen Träger der Krankenversicherung.

(3) Der Träger eines Vertragsstaates, der die im Absatz 1 dieses Artikels genannte Bescheinigung ausstellt, hat diese Bescheinigung dem Antragsteller und eine Kopie der Verbindungsstelle des anderen Vertragsstaates zu übermitteln.

Artikel 5

Statistiken zu Abschnitt I A des Abkommens

Die Verbindungsstellen beider Vertragsstaaten haben jährlich Statistiken in Bezug auf die Anzahl der nach Artikel 4 der Zusatzverwaltungsvereinbarung ausgestellten amtlichen Bescheinigungen austauschen.

Artikel 6

Geltungsdauer

Diese Zusatzverwaltungsvereinbarung tritt gleichzeitig mit dem Zweiten Zusatzabkommen in Kraft und bleibt solange wie das Abkommen in Kraft.

Geschehen zu Canberra, am 5. Oktober 2011 in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache, wobei die beiden Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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