Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Grundausbildungsverordnung M BUO 2 2012)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 bis 31 und 149 Abs. 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Budgetbegleitgesetz 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2 (Unteroffiziersausbildung) einschließlich der Zulassung zur Grundausbildung.
(2) Die an der Unteroffiziersausbildung teilnehmenden Personen gelten unbeschadet ihres militärischen Dienstgrades als Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter nach dieser Verordnung.
Ziele
§ 2. Die Unteroffiziersausbildung hat jene Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln, die zur Aufgabenerfüllung als Kommandantin und Kommandant sowie Ausbildnerin und Ausbildner eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz sowie im Rahmen der Einsatzvorbereitung notwendig sind. Die erforderlichen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden erreicht durch
Vermittlung des erforderlichen Grundlagenwissens im rechtlichen Bereich, des waffengattungs- und funktionsunabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit und
Vermittlung des waffengattungs- und funktionsabhängigen Fachwissens sowie der praktischen Vermittlung der entsprechenden Führungsfähigkeit.
Aufbau der Grundausbildung und Ausbildungsformen
§ 3. (1) Die Unteroffiziersausbildung umfasst
den Vorbereitungslehrgang einschließlich des Zulassungsverfahrens zu den weiteren Lehrgängen,
den Lehrgang Militärische Führung 2 und
den Lehrgang Führung Organisationselement 2.
(2) Der Vorbereitungslehrgang ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen. Er dient der Feststellung der persönlichen und fachlichen Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Kommandantin und zum Kommandanten eines Organisationselementes der Ebene „Gruppe“ im Einsatz und im Rahmen der Einsatzvorbereitung sowie der Zulassung zur weiteren Unteroffiziersausbildung. Im Rahmen dieses Lehrganges ist das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung zu absolvieren.
(3) Der Lehrgang Militärische Führung 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 1. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend durch die Heeresunteroffiziersakademie mehrmals pro Kalenderjahr durchzuführen und hat die in der Anlage 1 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Militärische Führung 2“) zu umfassen.
(4) Der Lehrgang Führung Organisationselement 2 dient der Vermittlung der Ziele nach § 2 Z 2. Er ist dem dienstlichen Bedarf entsprechend an der für die Verwendung der Unteroffiziersanwärterin und des Unteroffiziersanwärters jeweils in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2 durchzuführen und hat die in den Anlagen 3 oder 4 enthaltenen Ausbildungsfächer (Lehr- und Stundenplan „Lehrgang Führung Organisationselement 2“) zu umfassen.
(5) Die Lehrgangsplätze zu den Lehrgängen nach Abs. 3 und 4 sind nach Maßgabe des dienstlichen Bedarfes und freier Lehrgangsplätze zuzuweisen. Unbeschadet einem positiven Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung dürfen zum Lehrgang Führung Organisationselement 2 nur jene Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zugewiesen werden,
die den Lehrgang Militärische Führung 2 abgeschlossen haben und
die für die weitere Unteroffiziersausbildung erforderlichen Voraussetzungen für die jeweils in Betracht kommenden Waffengattung oder Fachrichtung erbringen.
(6) Das Erfordernis nach Abs. 5 Z 1 darf auf Antrag der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters nach Maßgabe wichtiger militärischer Interessen nachgesehen werden durch
die Kommandantin oder den Kommandanten des Streitkräfteführungskommandos und des Kommandos Einsatzunterstützung, jeweils hinsichtlich ihres Zuständigkeitsbereiches, und
in allen übrigen Fällen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister für Landesverteidigung und Sport.
(7) Die Vermittlung einzelner Ausbildungsinhalte ist auch in Form von selbstständigen Lehrveranstaltungen oder einer Fernausbildung oder einer praktischen Verwendung oder einem Selbststudium oder durch andere geeigneten Formen zulässig.
Zulassung
§ 4. (1) Zulassungsvoraussetzungen zum Vorbereitungslehrgang sind
die positive Eignungsprüfung zum Ausbildungsdienst nach § 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl, I Nr. 146, mit der Eignung zumindest zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier und
die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung Militärische Führung 1.
(2) Das Zulassungsverfahren zur weiteren Unteroffiziersausbildung hat zu bestehen aus
der Eignungsfeststellung und
der Zulassungsprüfung.
(3) Im Rahmen der Eignungsfeststellung nach Abs. 2 Z 1 ist durch einen Senat die persönliche und fachliche Eignung der Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier anhand der persönlichen Fähigkeit festzustellen, ein militärisches Organisationselement zu führen („Assessment“).
(4) Die Zulassungsprüfung nach Abs. 2 Z 2 ist in Teilprüfungen vor Einzelprüferinnen oder Einzelprüfern abzulegen und umfasst die Prüfungsfächer
Deutsch,
Mathematik,
Gefechtsdienst,
Karten- und Geländekunde,
Waffen- und Schießdienst und
körperliche Leistungsfähigkeit.
(5) Das Zulassungsverfahren gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn
die Eignung zur Unteroffizierin oder zum Unteroffizier nach Abs. 3 festgestellt wurde und
alle Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach Abs. 4 innerhalb der dort festgelegten Frist bestanden wurden.
Prüfungsorgane für die Zulassung
§ 5. (1) Für das Zulassungsverfahren ist an der Heeresunteroffiziersakademie eine Zulassungskommission einzurichten. Diese Kommission hat zu bestehen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem,
den stellvertretenden Vorsitzenden und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die oder der Vorsitzende der Kommission hat die stellvertretenden Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Kommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission
ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss und während der Zeit einer Dienstenthebung und
endet jedenfalls mit der rechtskräftigen Verhängung einer strengeren Disziplinarstrafe als einer Geldbuße oder mit Ablauf der Bestellungsdauer oder mit der Versetzung in das Ausland oder mit dem Ausscheiden aus dem Dienststand.
(4) Von der oder dem Vorsitzenden sind aus dem Kreis der Mitglieder der Kommission entsprechend den fachlichen Erfordernissen für die jeweilige Bewertung zu bestimmen
die Senate für die jeweiligen Eignungsfeststellungen nach § 4 Abs. 3 und
die Einzelprüfer für die jeweiligen Teilprüfungen der Zulassungsprüfung nach § 4 Abs. 4.
Prüfungsordnung für die Dienstprüfung
§ 6. (1) Die Dienstprüfung umfasst die Prüfungsfächer
Heereskunde und Gefechtsmittellehre,
Grundlagen des Österreichischen Verfassungsrechts und der Behördenorganisation sowie des Rechts der Europäischen Union,
Grundlagen des Dienst- und Besoldungsrechts der Bundesbediensteten,
Grundlagen des Verwaltungsverfahrensrechts,
Grundlagen des Wehrrechts,
Politische Bildung,
Körperausbildung,
Englisch,
Führen und Aufgaben im Einsatz,
Ausbildungsmethodik und Führungsverhalten,
Waffen-, Geräte- und Fachausbildung und
Führen und Aufgaben im Einsatz/Organisationselement („Einsatz/OrgEt“).
(2) Die Dienstprüfung ist in Teilprüfungen abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 bis 8 und 11 vor Einzelprüfern sowie
nach Abs. 1 Z 9, 10 und 12 vor einem Prüfungssenat.
(3) Die Teilprüfungen sind abzulegen in den Prüfungsfächern
nach Abs. 1 Z 1 und 6 schriftlich,
nach Abs. 1 Z 2 bis 5 und 10 mündlich,
nach Abs. 1 Z 7 praktisch,
nach Abs. 1 Z 8 nach der jeweils geltenden Prüfungsordnung für Sprachprüfungen im Österreichischen Bundesheer sowie
nach Abs. 1 Z 9, 11 und 12 schriftlich und praktisch.
(4) Die Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter sind zu den Teilprüfungen zuzuweisen (Prüfungsplan)
im Lehrgang Militärische Führung 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie und
im Lehrgang Führung Organisationselement 2 nach Absolvierung des jeweiligen Ausbildungsfaches durch die Kommandantin oder den Kommandanten oder die Leiterin oder den Leiter der für die jeweilige Verwendung der Unteroffiziersanwärterin oder des Unteroffiziersanwärters in Betracht kommenden Ausbildungsstätte nach Anlage 2.
(5) Die Zuweisung zu den Teilprüfungen nach Abs. 1 Z 9 bis 12 ist nur dann zulässig, wenn die dafür vorgesehene Ausbildung durch die betreffenden Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter in einem solchen Ausmaß absolviert wurde, dass die Erreichung der in Frage kommenden Ausbildungsziele erwartbar ist oder ein Nachweis über die Absolvierung einer gleichzuhaltenden Ausbildung erbracht wurde.
(6) Nicht bestandene Prüfungen können zweimal wiederholt werden. Die Wiederholungsprüfungen sind jeweils innerhalb von drei Monaten zu ermöglichen. Eine zweite Wiederholungsprüfung ist jedenfalls vor einem Prüfungssenat abzulegen.
Prüfungsorgane für die Dienstprüfung
§ 7. (1) Die Prüfungskommission hat zu bestehen aus
der Kommandantin oder dem Kommandanten der Heeresunteroffiziersakademie als Vorsitzende oder Vorsitzendem und
der erforderlichen Anzahl an weiteren Mitgliedern.
(2) Die weiteren Mitglieder sind aus dem Kreis der Beamtinnen und Beamten der Verwendungsgruppen M BO 1 oder M BO 2 oder M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten oder der sonstigen in ihrem Fach anerkannten Personen jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Bei Bedarf ist die Prüfungskommission für den Rest der jeweiligen Funktionsdauer um weitere Mitglieder zu ergänzen.
(3) Der Prüfungssenat hat aus drei Mitgliedern der Prüfungskommission zu bestehen. Vortragende sind vorzugsweise zu berücksichtigen. Ein Mitglied hat nach Möglichkeit der Verwendungsgruppe M BUO 1 oder M BUO 2 oder gleichwertiger Verwendungsgruppen oder der vergleichbaren Vertragsbediensteten anzugehören.
Anrechnung auf die Unteroffiziersausbildung
§ 8. (1) Unteroffiziersanwärterinnen und Unteroffiziersanwärter, die
zum Unteroffizierslehrgang nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, zugewiesen wurden oder
die Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben oder
zur Truppenoffiziersausbildung zugelassen wurden,
(2) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Militärische Führung 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
des 1. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, oder
des Lehrganges Militärische Führung 2 nach § 3 Abs. 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008.
(3) Als erfolgreicher Abschluss des Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach dieser Verordnung gilt der erfolgreiche Abschluss
a) des 2. Semesters des Unteroffizierslehrganges nach § 3 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2008 geltenden Verordnung über die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 519/2003, hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 , oder
des entsprechenden Lehrganges Führung Organisationselement 2 nach § 3 Abs. 4 der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 geltenden Grundausbildungsverordnung für die Verwendungsgruppe M BUO 2, BGBl. II Nr. 465/2008,
der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung hinsichtlich der jeweiligen Waffengattung oder Fachrichtung nach Anlage 2 ,
der Ausbildung zum Militärhundeführer („Gehorsam und Schutz“) hinsichtlich der Fachrichtung Tierhaltung und –einsatz, Militärhunde,
der praktischen fliegerischen Eignungsfeststellung (Selektion) und der Zulassung zur Militärpilotinnenausbildung und Militärpilotenausbildung hinsichtlich der Fachrichtung Militärpilot und
der Einsatzausbildung 1a im Zuge der Jagdkommandoausbildung hinsichtlich der Waffengattung Jagdkommandotruppe.
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