Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.
Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012
Heimarbeitstarif
für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei
H 13/2011/V/33/3
Geltungsbereich
§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:
Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.
Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.
Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter Z 2 angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012
Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer
§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2012 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.
materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012
Tarifbestimmungen
§ 3.
Mindeststundenlohn:
Zuschlag:
Zuschlag
Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.