Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei erlassen wird

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009, ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 21. November 2011 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012

Heimarbeitstarif

für Heimarbeiter/innen in der Kettenstichstickerei

H 13/2011/V/33/3

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesland Vorarlberg.

2.

Sachlich: für alle Heimarbeiten auf dem Gebiet der Kettenstichstickerei.

3.

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen (Mittelspersonen), die für die unter Z 2 angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen, und für alle Heimarbeiter/innen, an die solche Arbeitsaufträge erteilt werden.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012

Wirksamkeitsbeginn und Geltungsdauer

§ 2. Dieser Heimarbeitstarif tritt gemäß § 35 Abs. 1 des Heimarbeitsgesetzes für alle ab dem 1. Jänner 2012 von den Heimarbeiter/innen ausgeführten Aufträge (Heimarbeiten) in Kraft und gilt bis zu einer Aufhebung oder Abänderung gemäß § 36 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960.

materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 412/2012

Tarifbestimmungen

§ 3.

1.

Mindeststundenlohn:

2.

Zuschlag:

3.

Zuschlag

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