Bundesgesetz über die Bewilligung des Bundesvoranschlages für das Jahr 2012 (Bundesfinanzgesetz 2012 – BFG 2012) samt Anlagen
Abkürzung
BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben: | 73 584,811 | 82 219,738 | 155 804,549 |
| Einnahmen: | 64 408,024 | 91 396,525 | 155 804,549 |
| Abgang: | 9 176,787 | - | - |
| Überschuss: | - | 9 176,787 | - |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben | 75 579,912 | 82 219,738 | 157 799,650 |
| Einnahmen | 65 340,316 | 92 459,334 | 157 799,650 |
| Abgang | -10 239,596 | - | - |
| Überschuss | - | 10 239,596 | - |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Abkürzung
BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Bewilligung
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2012 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
| Allgemeiner Haushalt | Ausgleichshaushalt | Gesamthaushalt | |
|---|---|---|---|
| (Beträge in Millionen Euro) | |||
| Ausgaben | 76 479,912 | 82 219,738 | 158 699,650 |
| Einnahmen | 65 340,316 | 93 359,334 | 158 699,650 |
| Abgang | 11 139,596 | – | – |
| Überschuss | – | 11 139,596 | – |
Der Abgang des allgemeinen Haushaltes vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2012 an Mehreinnahmen und Ausgabeneinsparungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Überschreitungen gemäß § 41 Abs. 3 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes (BHG), BGBl. Nr. 213/1986, sowie Artikel IV, V und VI oder zum Ausgleich von Mindereinnahmen herangezogen werden.
Abkürzung
BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Ermächtigung zu Kreditoperationen
Artikel II. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG
bis zur Höhe des sich aus Artikel I ergebenden Abganges des allgemeinen Haushaltes
zuzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Ausgaben für die Tilgung von Schulden und von Kapital aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 7/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt verrechneten Ausgaben für die Tilgung kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen für den Erwerb von Wertpapieren (Untergliederung 58)
abzüglich der im Ausgleichshaushalt veranschlagten Einnahmen aus Kapitalzahlungen aus Währungstauschverträgen (Voranschlagsansatz 8/58019) sowie der im Ausgleichshaushalt ver-rechneten Einnahmen aus Aufnahmen kurzfristiger Verpflichtungen und für Kapitalzahlungen aus der Entnahme von Wertpapieren aus dem Bundesbesitz (Untergliederung 58)
Kreditoperationen durchzuführen. Der für die Rückzahlung von Schulden veranschlagte Betrag ver-mindert sich um jene Beträge, die im Finanzjahr 2012 für die Rückzahlung von Schulden nicht in Anspruch genommen werden.
(2) Der Höchstbetrag, bis zu dem die Ermächtigung gemäß Abs. 1 ausgeübt werden kann, erhöht sich um jene Beträge, die sich aus den Ermächtigungen gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 iVm Abs. 6 Z 2, 4 und 6 BHG sowie gemäß Artikel III und Artikel VI Abs. 2 ergeben.
(3) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 und 2 ist die Bundesministerin für Finanzen er-mächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen im Zusammenhang mit § 2 Abs. 1 Z 10 und Abs. 4 des Bundesfinanzierungsgesetzes, BGBl. Nr. 763/1992, bis zu einem Betrag von insgesamt 20 vH der Ausgaben des Gesamthaushalts durchzuführen.
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BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Ermächtigung zu besonderen Finanzierungen
Artikel III. (1) Zeichnet sich im Laufe des Finanzjahres 2012 ein Zurückbleiben der Einnahmen gegenüber den veranschlagten Einnahmen und dadurch ein höherer Abgang des allgemeinen Haushaltes (Artikel I) ab, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, diesen höheren Abgang des allgemeinen Haushaltes bis zur Höhe des Differenzbetrages zwischen tatsächlichen und veranschlagten Einnahmen (Artikel I), höchstens jedoch 10 vH der veranschlagten Einnahmen des allgemeinen Haushaltes, durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
(2) Ergibt sich im Laufe des Finanzjahres auf Grund der Eigenmittelvorschriften der Europäischen Union die Verpflichtung, einen höheren Beitrag an den Gesamthaushalt der Europäischen Union gegen-über dem beim Voranschlagsansatz 2/16904 veranschlagten Beitrag zu leisten, ist die Bundesministerin für Finanzen ermächtigt, den sich dadurch ergebenden Mehrbedarf bis zu 25 vH des veranschlagten Betrages durch Einnahmen aus Kreditoperationen zu bedecken.
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BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Überschreitungsermächtigungen
Artikel IV. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Vor-anschlagsansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei betragsmäßig fix begrenzten Ausgaben der selben Untergliederung sichergestellt ist.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen in dem selben variablen Ausgabenbereich derselben Unter-gliederung sichergestellt ist.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen ist weiters ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Genehmigung zu Überschreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge auf Grund der Anwendung der Flexibilisierungsklausel (§ 17a BHG), aus zweckgebundenen Ein-nahmen sowie aus EU-Rückflüssen zu Gunsten dieser Voranschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51227, 2/51247 bzw. 2/51277 sicherzustellen ist;
bei Voranschlagsansätzen bis zu jener Höhe, in der ab dem Finanzjahr 2009 Beträge auf Grund spezieller Rechtsvorschriften (§§ 41 Abs. 6 Z 2 iVm 53 Abs. 5 BHG) zu Gunsten dieser Vor-anschlagsansätze oder Verwendungszwecke einer Rücklage zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51237 sicherzustellen ist;
bei Voranschlagsansätzen ohne Beschränkung auf einen bestimmten Verwendungszweck bis zu jener Höhe, in der bis zum Ende des Finanzjahres 2008 Beträge allen übrigen, nicht unter Z 1 und 2 fallenden Rücklagen zugeführt wurden, wobei die Bedeckung durch Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51217, 2/51267 bzw. 2/51287 sicherzustellen ist und die Überschreitungen jeweils nur zu Gunsten jener Untergliederung eines haushaltsleitenden Organs erfolgen dürfen, welcher der seinerzeitige Verwendungszweck der jeweiligen Rücklage zuzuordnen ist.
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BFG 2012
zum Bezugszeitraum vgl. Art. XIV
Artikel V. Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 bei Voranschlags-ansätzen des Ermessens betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer Untergliederung die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben, wenn die Bedeckung durch gleichhohe Einsparungen bei Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche einer anderen Untergliederung derselben Rubrik sichergestellt ist und das Einvernehmen zwischen den beteiligten haushaltsleitenden Organen hergestellt wurde.
Artikel VI. (1) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Überschreitungen zu geben
gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgaben-bereiche einer Untergliederung bis zur Höhe der tatsächlichen Mehreinnahmen – ausgenommen jener in der Untergliederung 16 und bei den Voranschlagsansätzen 2/25134 sowie 2/43184 - der selben Untergliederung, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und es sich um keine Mehreinnahmen gemäß Z 3 handelt;
gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei allen, gemäß § 17 Abs. 5 BHG zweckgebundenen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 bis zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen gemäß § 53 Abs. 5 BHG mit dem jeweils entsprechenden, selben Widmungszweck ergeben und die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist;
gemäß § 53 Abs. 5 BHG bei jeweils folgenden Voranschlagsansätzen betragsmäßig fix begrenzter Ausgabenbereiche bis jeweils zu jener Höhe, in der sich tatsächliche Mehreinnahmen bei folgenden Voranschlagsansätzen ergeben, soferne die Bedeckung durch diese tatsächlichen, den Rücklagen gleichzuhaltenden Mehreinnahmen sichergestellt ist und lit a bis n nichts anderes bestimmen:
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederungen 01 bis 58 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/51257;
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 12 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten) beim Voranschlagsansatz 2/45608;
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 13 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/45618 aus der Veräußerung von unbeweglichem Bundesvermögen (Liegenschaften und Hochbauten), welches ausschließlich vom Bundesministerium für Justiz, Gerichten oder Justizanstalten genutzt oder verwaltet wird, soferne diese Mehreinnahmen nicht zur Bedeckung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Veräußerung dieses unbeweglichen Bundesvermögens benötigt werden;
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 14 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617, soferne diese nicht zur Bedeckung der damit zusammenhängenden Entgelte an die Strategische Immobilien Verwertungs-, Beratungs- und EntwicklungsgesmbH (SIVBEG) benötigt werden und außerdem im Finanzjahr 2012 aus Veräußerungen ausschließlich militärisch genutzter Liegenschaften und Hochbauten bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45617 zumindest Einnahmen in Höhe von insgesamt 22 Millionen Euro erzielt worden sind;
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Versteigerung der "Digitalen Dividende" und weiterer Funkfrequenzen beim Voranschlagsansatz 2/41025, wobei diese Mehreinnahmen – soweit sie den Betrag von 250 Millionen Euro übersteigen – je zur Hälfte zur Bedeckung von Mehrausgaben in der Untergliederung 41 einerseits und im Sinne von § 38 Abs. 1 BHG andererseits zu verwenden sind; Mindereinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41025 sind nicht gegen tatsächliche Mehreinnahmen bei anderen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 41 aufzurechnen und bleiben somit bei der Ermittlung der Rücklagen in der Untergliederung 41 außer Betracht;
bei allen Voranschlagsansätzen der Untergliederung 58 in Verbindung mit tat-sächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/51034, 2/51044 sowie 2/51054;
bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 117 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Inneres zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/11705;
bei allen Voranschlagsansätzen der Ausgabentitel 130, 131 und 132, beim Vor-anschlagsansatz 1/15008, weiters beim Voranschlagsansatz 1/21816, beim Voranschlagsansatz 1/40156 sowie bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 431 in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen aus der Rückzahlung von Beiträgen der Käufer von Kühlgeräten beim Voranschlagsansatz 2/15405;
bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 132 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Justiz (Justizbehörden in den Ländern) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/13205;
bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 154 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen (Zoll- und Abgabenverwaltung) zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/15005;
bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 204 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetztes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
bei allen Voranschlagsansätzen des Ausgabentitels 410 für Zahlungen an jene Beamte, die bis zu ihrer Versetzung in den Ressortbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie zur Dienstleistung gemäß § 17 des Poststrukturgesetzes, BGBl. Nr. 201/1996, zugewiesen waren, in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/41005;
beim Voranschlagsansatz 1/24638 für Transferzahlungen an den Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/24634;
bei den Voranschlagsansätzen 1/45418 und 1/45608 für Zahlungen im Zusammenhang mit der Verwertung ehemals deutscher Vermögenswerte und unbeweglichen Bundesvermögens in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen bei den Voranschlagsansätzen 2/45418 und 2/45607;
bei den Voranschlagsansätzen 1/40156 und 1/40158 für Zahlungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes in Verbindung mit tatsächlichen Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz 2/40155.
(2) Die Bundesministerin für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2012 die Zustimmung zu Über-schreitungen zu geben
bei Voranschlagsansätzen des Ermessens variabler Ausgabenbereiche einer Untergliederung, die auf Grund der Anwendung der Parameter gemäß § 12a Abs. 4 in Verbindung mit § 41 Abs. 6 Z 4 BHG den im Bundesvoranschlag vorgesehenen Betrag übersteigen, wenn die Bedeckung durch Mehreinnahmen aus Kreditoperationen sichergestellt ist;
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