Bundesgesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (EU-Vollstreckungsamtshilfegesetz – EU-VAHG)
Abkürzung
EU-VAHG
Präambel/Promulgationsklausel
| 1. AbschnittAllgemeine Bestimmungen | |
|---|---|
| 2. AbschnittErteilung von Auskünften | |
| 3. AbschnittZustellung von Dokumenten | |
| 4. AbschnittVollstreckungs- und Sicherungsmaßnahmen | |
| 5. AbschnittAllgemeine Durchführungsvorschriften | |
| 6. AbschnittSchlussbestimmungen | |
Abkürzung
EU-VAHG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;
vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.
(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
Abkürzung
EU-VAHG
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich und anzuwendendes Recht
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt die Durchführung der Amtshilfe zwischen Österreich und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Mitgliedstaaten) bei der Vollstreckung der in den Mitgliedstaaten entstandenen Abgabenansprüche auf Grund der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen, ABl. Nr. L 84 vom 31.03.2010 S. 1 (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie).
(2) Abgabenansprüche im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Steuern und Abgaben aller Art, die von einem Mitgliedstaat oder dessen gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten, einschließlich der lokalen Behörden, oder für diesen oder diese oder für die Europäische Union erhoben werden, ausgenommen Einfuhr- und Ausfuhrabgaben sowie die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird.
(3) Der Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes umfasst auch:
Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge in Bezug auf Abgabenansprüche, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 um Amtshilfe ersucht werden kann und die von den für die Erhebung der betreffenden Steuern oder Abgaben oder die Durchführung der dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen zuständigen Behörden verhängt oder von Verwaltungsorganen oder Gerichten auf Antrag dieser Behörden bestätigt wurden;
Gebühren für Bescheinigungen und ähnliche Dokumente, die in Zusammenhang mit Verwaltungsverfahren in Bezug auf Steuern oder Abgaben ausgestellt werden;
Zinsen und Kosten im Zusammenhang mit Abgabenansprüchen, für deren Vollstreckung gemäß Abs. 1 oder gemäß den Z 1 und 2 um Amtshilfe ersucht werden kann.
(4) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden auf:
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung, die an den Mitgliedstaat oder die Gliederungseinheit eines Mitgliedstaates bzw. an öffentlich-rechtliche Sozialversicherungseinrichtungen zu leisten sind;
andere als die in Abs. 3 genannten Gebühren;
vertragliche Gebühren, wie Zahlungen an öffentliche Versorgungsbetriebe;
strafrechtliche Sanktionen, die auf der Grundlage einer Anklageerhebung im Strafverfahren verhängt werden, oder andere strafrechtliche Sanktionen, die nicht von Abs. 3 Z 1 erfasst sind.
(5) Abgabenansprüche nach Abs. 2 samt den in Abs. 3 genannten sonstigen Ansprüchen werden nach den Bestimmungen der Abgabenexekutionsordnung, BGBl. Nr. 104/1949 in der jeweils geltenden Fassung, vollstreckt, soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt.
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EU-VAHG
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet der Ausdruck
„Beitreibungsrichtlinie“ die in § 1 Abs. 1 genannte Richtlinie;
„ersuchende Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, das bzw. die ein Amtshilfeersuchen in Bezug auf einen in § 1 Abs. 2 und 3 genannten Abgabenanspruch stellt;
„ersuchte Behörde“ ein zentrales Verbindungsbüro, ein Verbindungsbüro oder eine Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates, an das bzw. die ein Amtshilfeersuchen gerichtet wird;
„Person“
eine natürliche Person,
eine juristische Person,
eine Personenvereinigung, der die Rechtsfähigkeit zuerkannt wurde, die aber nicht über die Rechtsstellung einer juristischen Person verfügt; oder
alle anderen Rechtsvereinbarungen gleich welcher Art und Form – mit oder ohne Rechtspersönlichkeit –, die Vermögensgegenstände besitzen oder verwalten, welche einschließlich der daraus erzielten Einkünfte einer der in diesem Bundesgesetz erfassten Steuern unterliegen;
„auf elektronischem Wege“ die Verwendung elektronischer Anlagen zur Verarbeitung (einschließlich der Datenkomprimierung) und Speicherung von Daten unter Einsatz von Draht, Funk, optischer Technologien oder anderer elektromagnetischer Verfahren;
„CCN-Netz“ die gemeinsame Plattform auf der Grundlage des Gemeinsamen Kommunikationsnetzes (CCN), die von der Europäischen Union für jegliche elektronische Datenübertragung zwischen den zuständigen Behörden im Bereich Zoll und Steuern entwickelt wurde.
(2) Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
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Zuständigkeit
§ 3. (1) Zuständige Behörde im Sinne des Art. 4 Abs. 1 der Beitreibungsrichtlinie und zentrales Verbindungsbüro im Sinne des Art. 4 Abs. 2 der Beitreibungsrichtlinie ist der Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigter Vertreter.
(2) Eingehende Ersuchen werden nach entsprechender Prüfung an die für die Durchführung der Amtshilfe in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden weitergeleitet. Ausgehende Ersuchen werden, vorbehaltlich des Abs. 3, von den in § 4 genannten Vollstreckungsbehörden erstellt und über das zentrale Verbindungsbüro gemäß Abs. 1 nach entsprechender Prüfung an die zuständige ausländische Behörde (ersuchte Behörde) geleitet.
(3) Der Bund leistet auf Ersuchen eines Landes oder einer Gemeinde Amtshilfe nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes bei der Vollstreckung von Landes- und Gemeindeabgaben. Amtshilfeersuchen im Sinne der §§ 5, 9, 11 und 13 der Landes- oder Gemeindebehörden sind an das zentrale Verbindungsbüro zu übermitteln.
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Vollstreckungsbehörden
§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese von den Zollämtern erhoben wird,
sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht die Zollämter zuständig sind,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
die Zollämter in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
Die örtliche Zuständigkeit richtet sich sinngemäß nach dem 2. und 3. Hauptstück des 3. Teils des Abgabenverwaltungsorganisationsgesetzes 2010 (AVOG 2010), BGBl. I Nr. 9/2010 in der jeweils geltenden Fassung.
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Vollstreckungsbehörden
§ 4. Vollstreckungsbehörden im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
die Finanzämter in Bezug auf Abgabenansprüche betreffend
Steuern vom Einkommen, Ertrag oder Vermögen,
Umsatzsteuern, ausgenommen die Einfuhrumsatzsteuer, soweit diese vom Zollamt Österreich erhoben wird,
sonstige Steuern und Abgaben im Sinne des § 1 Abs. 2, soweit nicht das Zollamt Österreich zuständig ist,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a bis c genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen;
das Zollamt Österreich in Bezug auf folgende Abgabenansprüche:
Verbrauchsteuern, soweit sie nicht auf Ebene der gebiets- oder verwaltungsmäßigen Gliederungseinheiten eines Mitgliedstaates erhoben werden,
sonstige Steuern, deren Festsetzung, Erhebung oder Vollstreckung in die Zuständigkeit der Zollverwaltung fallen,
sonstige Ansprüche im Sinne des § 1 Abs. 3, soweit sie mit den in lit. a und b genannten Abgabenansprüchen zusammenhängen.
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EU-VAHG
Abschnitt
Erteilung von Auskünften
Erteilung von Auskünften auf Ersuchen
§ 5. (1) Auf Ersuchen teilt das zentrale Verbindungsbüro der ersuchenden Behörde alle Auskünfte mit, die bei der Vollstreckung eines Abgabenanspruchs gemäß § 1 voraussichtlich erheblich sein werden. Zur Beschaffung dieser Auskünfte veranlasst die Vollstreckungsbehörde alle dafür erforderlichen behördlichen Ermittlungen, die nach der Bundesabgabenordnung in vergleichbaren Fällen vorgesehen sind.
(2) Das zentrale Verbindungsbüro erteilt keine Auskünfte,
die für die Vollstreckung derartiger Abgabenansprüche nicht beschafft werden könnten, wenn diese in Österreich entstanden wären;
mit denen ein Handels-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis preisgegeben würde;
die die Sicherheit oder die öffentliche Ordnung (ordre public) in Österreich verletzen würden.
(3) Abs. 2 ist in keinem Fall so auszulegen, dass die Erteilung von Auskünften nur deshalb abgelehnt werden kann, weil die betreffenden Informationen sich bei einer Bank, einem sonstigen Finanzinstitut, einem Bevollmächtigten, Vertreter oder Treuhänder befinden oder sich auf Eigentumsanteile an einer Person beziehen.
(4) Kann das zentrale Verbindungsbüro dem Auskunftsersuchen nicht stattgeben, so sind der ersuchenden Behörde die Gründe hiefür mitzuteilen.
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Erteilung von Auskünften ohne vorheriges Ersuchen
§ 6. Im Falle der Erstattung von Steuern oder Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer an eine Person, die in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassen oder wohnhaft ist, darf die Vollstreckungsbehörde, die die Erstattung vornehmen soll, den Mitgliedstaat der Niederlassung oder des Wohnsitzes im Wege des zentralen Verbindungsbüros über die bevorstehende Erstattung informieren.
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EU-VAHG
Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen
§ 7. (1) Die ersuchende und die ersuchte Behörde dürfen vereinbaren, dass unter den von der ersuchten Behörde festgelegten Voraussetzungen ordnungsgemäß befugte Bedienstete der ersuchenden Behörde zwecks Förderung der Amtshilfe gemäß der Beitreibungsrichtlinie
in den Amtsräumen anwesend sein dürfen, in denen die Behörden des ersuchten Mitgliedstaates ihre Tätigkeiten ausüben;
bei den behördlichen Ermittlungen anwesend sein dürfen, die im Hoheitsgebiet des ersuchten Mitgliedstaates geführt werden;
die zuständigen Bediensteten des ersuchten Mitgliedstaates bei Gerichtsverfahren in diesem Mitgliedstaat unterstützen dürfen.
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