Bundesgesetz, mit dem zusätzliche Mittel für das Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetz bereitgestellt werden

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2011-12-08
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

§ 1. Von dem von der Energie-Control Austria verwalteten Sondervermögen, das für den Kostenersatz für bestehende und modernisierte KWK-Anlagen gemäß § 8 des KWK-Gesetzes, BGBl. I Nr. 111/2008, bis Ende 2010 vorgesehen war, sind 25 Millionen Euro innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes an den Bund zu überweisen. Diese Mittel sind ausschließlich für Förderungen auf Grund des Wärme- und Kälteleitungsausbaugesetzes, BGBl. I Nr. 113/2008, zu verwenden.

§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend betraut.

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