Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der Schweißtechnischen Zentralanstalt zur Zertifizierung von Produkten

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-12-08
Status Aufgehoben · 2014-07-17
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 3
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes – AkkG, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:

§ 1. Die Schweißtechnische Zentralanstalt mit Sitz in 1030 Wien, Franz-Grill-Straße 1, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 450111), akkreditiert.


1 ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktzertifizierungssysteme betreiben“

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung nach EN ISO 3834 Teil 22, 33 und 44.


2 EN ISO 3834-2: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 2; Umfassende Qualitätsanforderungen“

3 EN ISO 3834-3: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 3; Standard-Qualitätsanforderungen“

4 EN ISO 3834-4: „Qualitätsanforderungen für das Schmelzschweißen von metallischen Werkstoffen – Teil 4; Elementare Qualitätsanforderungen“

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

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