Verordnung des Bundesministers für Land und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Mittel für Förderungsmaßnahmen im Weinbereich
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009, BGBl. I Nr. 111 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2012).
§ 1. Der Höchstbetrag der vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel gemäß § 67 Abs. 4 des Weingesetzes 2009 für das Haushaltsjahr 2011 beträgt 730.000 €.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 347/2012).
§ 2. Diese Verordnung ist im Haushaltsjahr 2011 anzuwenden.
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