Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) über die Gliederung der Quartalsausweise (Quartalsmeldeverordnung 2012 – QMV 2012)
Abkürzung
QMV 2012
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2011, wird verordnet:
Abkürzung
QMV 2012
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen drei Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
einen Vermögensausweis gemäß der Anlage ,
einen Nachweis über die Einhaltung von § 25 und § 25a PKG,
einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft gehörigen Vermögenswerte und
eine Gliederung der einer Veranlagungs- und Risikogemeinschaft direkt zugeordneten Vermögenswerte.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1. (1) Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach Ablauf jedes Kalendervierteljahres der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln. Der Quartalsausweis beinhaltet je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG
einen Vermögensausweis gemäß Anlage 1 ,
einen Nachweis über die Einhaltung von § 23 Abs. 1 Z 3a, § 25 und § 25a PKG,
einen Nachweis über das tatsächliche Vorhandensein von mindestens 90 vH der zu einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG gehörigen Vermögenswerte,
eine Gliederung der einer VRG, Sub-VG oder Sicherheits-VRG direkt zugeordneten Vermögenswerte und
einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß Anlage 2 .
(2) Abweichend von Abs. 1 Z 3 muss bei Veranlagungen gemäß § 25 Abs. 2 Z 5 PKG in Bezug auf Grundstücke und Gebäude der Nachweis nur jeweils zum Stichtag 30. Juni und 31. Dezember erbracht werden.
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QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Gliederung des Quartalsausweises
§ 1. Pensionskassen haben gemäß § 36 Abs. 2 PKG binnen vier Wochen nach den Meldestichtagen 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) einen Quartalsausweis zu übermitteln, der Folgendes beinhaltet:
einen Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft (VRG), je Subveranlagungsgemeinschaft (Sub-VG) und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 1 ,
eine Auflistung der Vermögenswerte, die insbesondere nähere Angaben zu Emittenten, Vermögenswertkategorien samt Unterkategorien, die Bewertung und Merkmale der Vermögenswerte und eine Durchrechnung gemäß § 2 Abs. 2 und 3 beinhaltet,
einen Ausweis über die Anzahl der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten je VRG, je Sub-VG und je Sicherheits-VRG gemäß Anlage 2 .
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QMV 2012
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß der Anlage aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß der Anlage zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß der Anlage hinzuzurechnen.
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QMV 2012
Bezugszeitraum: Abs. 2 und 4 sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG mit ihrem aktuellen Marktwert auszuweisen; derivative Vermögenswerte sowie derivative Bestandteile sind mit ihrem marktkonsistenten wirtschaftlichen Gehalt (Exposure) auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds und Immobilienfonds sind im Sinne des § 25 Abs. 8 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden kann. Ebenso sind Veranlagungen in Anteile an nicht börsennotierten Gesellschaften, deren überwiegende Geschäftstätigkeit die Veranlagung des investierten Kapitals ist, aufzuteilen. Strukturierte Wertpapiere, deren wirtschaftliche Bestandteile unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 entsprechen, dürfen aufgeteilt werden.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Kategorie zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.
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QMV 2012
Bezugszeitraum: Abs. 1 bis 3 sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Ansatz und Durchrechnung von Vermögenswerten
§ 2. (1) Vermögenswerte sind unter Beachtung des § 23 PKG auszuweisen; abgeleitete Finanzinstrumente (Derivate) gemäß § 73 InvFG 2011 sind gemäß § 3 auszuweisen.
(2) Veranlagungen in Anteilscheine von Investmentfonds, Immobilienfonds und AIF sind im Sinne des § 25 Abs. 4 Z 4 PKG auf die Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sowie nach Land, Währung und Vermögenswertkategorie (Complementary Identification Code – CIC) aufzuteilen (Durchrechnung). Dabei sind weitere Durchrechnungen vorzunehmen, bis jeder Vermögenswert ausschließlich einer Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 sowie einem Land, einer Währung und einer Vermögenswertkategorie zugeordnet werden kann.
(3) Ist eine Durchrechnung wirtschaftlich nicht zumutbar, so dürfen Vermögenswerte sowie Vermögensbestandteile vereinfachend der gemäß rechtlichen und vertraglichen Bestimmungen risikoreichsten Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 zugeordnet werden.
(4) Abgegrenzte Ertragsansprüche sind der verursachenden Veranlagungskategorie gemäß Anlage 1 hinzuzurechnen.
Abkürzung
QMV 2012
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß der Anlage zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds oder anderen Sondervermögens im Sinne des Investmentfondsgesetzes 2011 – InvFG 2011, BGBl. I Nr. 77/2011, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte für die Berechnung der in § 25 PKG angeführten Veranlagungsgrenzen.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: Abs. 2 ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Ansatz von derivativen Finanzinstrumenten
§ 3. (1) Veranlagungen in derivative Finanzinstrumente sind im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 6 PKG unter Berücksichtigung des Basiswertes anzusetzen. Für die Berechnung des Basiswertes sind die Modalitäten des Commitment Ansatzes gemäß der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung, BGBl. II Nr. 266/2011, heranzuziehen.
(2) Bei Nettingvorkehrungen gemäß § 7 Abs. 2 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung ist eine Saldierung von Vermögenswerten ausschließlich innerhalb ein und desselben Investmentfonds Immobilienfonds oder AIF, zulässig. Absicherungsmaßnahmen gemäß § 7 Abs. 3 der 4. Derivate-Risikoberechnungs- und Meldeverordnung sind den entsprechenden Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 zuzuordnen und reduzieren nicht den Gesamtwert anderer Vermögenswerte.
Abkürzung
QMV 2012
Bestimmungen zur Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG hat pro Veranlagungs- und Risikogemeinschaft auf Einzelwertpapierebene zu erfolgen. Ist die Erhebung aller Emittenten wirtschaftlich nicht zumutbar, kann die Pensionskasse die Einhaltung der Veranlagungsvorschriften gemäß § 25 Abs. 5 und 7 PKG mittels mathematischer Berechnungen nachweisen. Bei Spezialfonds im Sinne des § 163 InvFG 2011 sind jedenfalls alle Emittenten zu erheben.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Überprüfung der Veranlagungsvorschriften
§ 4. Die Überprüfung der Veranlagungsvorschrift gemäß § 25 Abs. 2 PKG hat je VRG, Sub-VG und Sicherheits-VRG nach Durchrechnung zu erfolgen; § 2 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Abkürzung
QMV 2012
Dokumentationsanforderungen
§ 5. Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß der Anlage sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31.3.2013 anzuwenden
Dokumentationsanforderungen
§ 5. Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 auf die unterschiedlichen Veranlagungskategorien gemäß Anlage 1 sind nachvollziehbar zu dokumentieren. Ebenso ist die vereinfachende Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 und die Methodik für die in § 4 angeführte mathematische Berechnung entsprechend zu dokumentieren.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Dokumentation
§ 5. (1) Die herangezogenen Informationen und Bewertungen für die Aufteilung gemäß § 2 Abs. 2 sind nachvollziehbar zu dokumentieren.
(2) Im Fall einer vereinfachenden Aufteilung gemäß § 2 Abs. 3 ist diese nachvollziehbar zu dokumentieren und zu begründen.
Abkürzung
QMV 2012
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6. Die Meldungen gemäß § 1 sind in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu erstatten. Dabei sind die Datensatzmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaues sowie technische Übertragungsvorgaben einzuhalten.
Abkürzung
QMV 2012
Bezugszeitraum: ist erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden (vgl. § 7)
Meldetechnische Bestimmungen
§ 6. Der Quartalsausweis gemäß § 36 Abs. 2 PKG ist in standardisierter Form einschließlich sämtlicher für die Aufsicht über Pensionskassen erforderlichen Datenspezifikationen und -merkmale auf elektronischem Wege an die FMA zu übermitteln. Dabei sind die Datensatz- und Identifikationsmerkmale einschließlich des Datensatzaufbaus einzuhalten.
Abkürzung
QMV 2012
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
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QMV 2012
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2013 anzuwenden.
Abkürzung
QMV 2012
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 7. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft. Die Bestimmungen dieser Verordnung sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2012 anzuwenden.
(2) Die Verordnung der Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) betreffend die Gliederung der Quartalsausweise gemäß § 36 Abs. 4 des Pensionskassengesetzes (Quartalsmeldeverordnung), BGBl. II Nr. 382/2005, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 272/2011, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft und ist letztmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. Dezember 2011 anzuwenden.
(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen anderer Verordnungen der Finanzmarktaufsichtsbehörde verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(4) § 1, § 2 Abs. 2 und 4, § 3 Abs. 2 und § 5 sowie die Anlagen 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 383/2012 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2013 anzuwenden.
(5) § 1, § 2 Abs. 1 bis 3, § 3 Abs. 2, §§ 4 und 5 samt Überschriften, und § 6 sowie die Bezeichnungen und Überschriften von Anlage 1 und Anlage 2, Positionsnummern 140 und 864 der Anlage 1, die Tabellenüberschrift und die Positionsnummern 310, 320 und 300 der Anlage 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. I Nr. 330/2018 treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft und sind erstmalig auf die Meldung zum Stichtag 31. März 2019 anzuwenden.
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QMV 2012
Anlage
Vermögensausweis je Veranlagungs- und Risikogemeinschaft
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