Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend zur Durchführung des Außenhandelsgesetzes 2011 (Zweite Außenhandelsverordnung 2011 – 2. AußHV 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Abkürzung
AußWV 2011
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des Außenhandelsgesetzes 2011 – AußHG 2011, BGBl. I Nr. 26, insbesondere aufgrund der §§ 14 Abs. 2 und 3, 54 Abs. 2 und 65 Abs. 2 wird hinsichtlich der §§ 1, 2, 3, 4, 7 und 8 sowie der Anlage mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter
§ 1. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:
Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
Patronen
der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,
wenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wenn
die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt und
die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.
(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur 1. Außenhandelsverordnung 2011 - 1. AußHV 2011, BGBl. II Nr. 343/2011, genannten Drittstaat erfolgt.
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten für Verteidigungsgüter
§ 1. (1) Unter den Voraussetzungen des Abs. 2 und unbeschadet des Abs. 3 bedürfen die Ausfuhr und die Durchfuhr folgender Güter keiner Genehmigung:
Jagd- und Sportgewehre der Unterpositionen 9303 20 und 9303 30 der Kombinierten Nomenklatur gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif, ABl. Nr. L 256 vom 07.09. 1987 S. 1, in der jeweils geltenden Fassung, in der Folge als „Kombinierte Nomenklatur“ bezeichnet;
Revolver und Pistolen der Unterposition 9302 der Kombinierten Nomenklatur und
Patronen
der Unterpositionen 9306 21 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 6000 Stück pro Person und
der Unterposition 9306 30 der Kombinierten Nomenklatur bis zu einer Höchstmenge von 300 Stück pro Person,
wenn sie zur Verwendung in Waren der Z 1 oder 2 bestimmt sind.
(2) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 1 gelten für die dort genannten Güter nur, wenn
die Güter ausschließlich zum persönlichen Gebrauch vorübergehend aus dem Zollgebiet der Europäischen Union ausgeführt oder durch das Zollgebiet der Europäischen Union durchgeführt werden und
der Ausführer oder Durchfuhrverantwortliche entweder
die Besitzberechtigung durch Vorlage des Waffenpasses gemäß § 20 des Waffengesetzes 1996 - WaffG, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2008, der Waffenbesitzkarte gemäß § 20 WaffG, der Bescheinigung gemäß § 39 Abs. 2 WaffG, des Europäischen Feuerwaffenpasses gemäß § 36 WaffG oder einer diesen Urkunden gleichzustellenden Urkunde eines anderen EU-Mitgliedstaates nachweisen kann, oder
der Vorgang einem der Ausnahmetatbestände des § 47 WaffG oder der §§ 8 oder 8a der Ersten Waffengesetz-Durchführungsverordnung - 1. WaffV, BGBl. II Nr. 164/1997, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 459/2003, unterliegt und
die Art und Anzahl der Güter von der in Z 2 genannten Berechtigung oder Ausnahme gedeckt ist.
(3) Die Befreiungsbestimmungen des Abs. 2 gelten nicht, wenn die Ausfuhr oder die Durchfuhr gemäß Abs. 1 in einen in der Anlage 1 zur Ersten Außenwirtschaftsverordnung 2011 (1. AußWV 2011), BGBl. II Nr. 343, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, genannten Drittstaat erfolgt.
Unbrauchbare Waffen
§ 2. Keiner Genehmigung bedürfen die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung unbrauchbarer Waffen. Unbrauchbare Waffen sind Schusswaffen,
die nicht Kriegsmaterial im Sinne des Kriegsmaterialgesetzes - KMG, BGBl. Nr. 540/1977, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 72/2011, sind und
die auf Dauer unbrauchbar gemacht worden sind und
deren Reaktivierung als Schusswaffe nicht mehr möglich ist.
Unbrauchbare Waffen
§ 2. Keiner Genehmigung bedürfen die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von deaktivierten Schusswaffen im Sinne von § 42b Abs. 1 des Waffengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 12/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 63/2012.
Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
§ 3. (1) Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß § 1 entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von § 2 anzusehen sind.
(3) Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b AußHG 2011 vorgesehen ist:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußHV 2011 angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23 AußHG 2011, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußHV 2011 angeführt sind.
(4) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 3, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 3 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußHV 2011 angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Genehmigungspflichten und Verbote für Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen
§ 3. (1) Die Ausfuhr und die Durchfuhr sowie die Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern bedürfen einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
(2) Ausgenommen von der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 1 sind Vorgänge, die den Voraussetzungen gemäß § 1 entsprechen oder die sich auf Güter beziehen, die als unbrauchbare Waffen im Sinne von § 2 anzusehen sind.
(3) Verboten sind, soweit ein entsprechendes Verbot nicht bereits durch unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. b AußWG 2011 vorgesehen ist:
die Ausfuhr, Durchfuhr und Vermittlung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Drittstaaten, die in der Anlage 1 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind,
sonstige Vorgänge im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 23, die zu einer Verbringung derartiger Güter in diese Drittstaaten führen, und
die Einfuhr derartiger Güter aus Drittstaaten, die in der Anlage 2 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführt sind.
(4) Nicht dem Verbot gemäß Abs. 3, sondern einer Genehmigungspflicht unterliegen Vorgänge im Sinne des Abs. 3 Z 1 und Z 2, die von den in der Anlage 3 zur 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung angeführten Ausnahmeregelungen erfasst sind.
Beschränkungen im Güterverkehr mit China
§ 4. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Beschränkungen im Güterverkehr mit China
§ 4. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne des § 1 der 1. AußWV 2011 in der im § 1 Abs. 3 genannten Fassung und von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend.
Abkürzung
AußWV 2011
Beschränkungen im Güterverkehr mit China
§ 4. Die Einfuhr von Verteidigungsgütern im Sinne von § 1 der Dritten Außenwirtschaftsverordnung 2014 (3. AußWV 2014), BGBl. II Nr. 6/2015, aus China bedarf einer Genehmigung des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft.
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußHG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
Nachweis des Einlangens von Gütern beim Empfänger
§ 5. (1) Personen oder Gesellschaften, die in der Anlage zu dieser Verordnung genannte Güter ausführen, durchführen oder vermitteln, ist als Auflage im Sinne von § 54 Abs. 2 Z 3 AußWG 2011 der Nachweis aufzuerlegen, dass die Güter tatsächlich beim angegebenen Empfänger im Sinne der Genehmigung im angegebenen Bestimmungsland eingelangt sind.
(2) Dieser Nachweis ist durch eine vom Empfänger eigenhändig unterfertigte Erklärung zu erbringen.
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 6. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung - GewO, BGBl. Nr. 194/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußHG 2011 auch die Erzeugungsnummer anzugeben.
Aufzeichnungen bei Waffen
§ 6. Personen oder Gesellschaften, die nicht zur Führung eines Waffenbuches im Sinne von § 144 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2012, verpflichtet sind, haben bei der Bezeichnung von in der Anlage zu dieser Verordnung genannten Gütern in Aufzeichnungen gemäß § 65 Abs. 2 Z 1 AußWG 2011 auch die Erzeugernummer anzugeben.
Hinweis auf Notifikation
§ 7. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG, ABl. Nr. L 24 vom 21.06. 1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12. 2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 2011/319/A).
Hinweis auf Notifikation
§ 7. Die Verordnung BGBl. II Nr. 418/2011 (Notifikationsnummer 2011/319/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013 (Notifikationsnummer 2012/364/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG, ABl. Nr. L 363 vom 20.12.2006 S. 81, der Europäischen Kommission notifiziert.
Abkürzung
AußWV 2011
Hinweis auf Notifikation
§ 7. Die Verordnung BGBl. II Nr. 418/2011 (Notifikationsnummer 2011/319/A), die Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013 (Notifikationsnummer 2012/364/A) und die Verordnung BGBl. II Nr. 190/2015 (Notifikationsnummer 2014/526/A) wurden unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl. Nr. L 204 vom 21.07.1998 S. 37, zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012, ABl. Nr. L 316 vom 14.11.2012 S. 12, der Europäischen Kommission notifiziert.
Inkrafttreten
§ 8. Der Verordnungstitel, die §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
Abkürzung
AußWV 2011
Inkrafttreten
§ 8. (1) Der Verordnungstitel, die §§ 1 Abs. 3, 2, 3, 4, 5, 6 und 7 sowie die Anlage in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 58/2013, treten am Tag nach deren Kundmachung in Kraft.
(2) Der Verordnungstitel sowie die §§ 4 und 7 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 190/2015 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft, zugleich treten die §§ 1 bis 3, 5 und 6 sowie die Anlage außer Kraft.
Anlage
Liste der gemäß § 3 Abs. 1 genehmigungspflichtigen Güter
Handfeuerwaffen für Randfeuer-Hülsenpatronen die nicht von Position ML1 der Gemeinsamen Militärgüterliste der Europäischen Union im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011 erfasst sind, mit einem Kaliber von 12,7 mm (0,50 Inch) oder kleiner und Zubehör wie folgt sowie besonders konstruierte Bestandteile hierfür:
Gewehre, Karabiner, Revolver, Pistolen;
Ergänzende Anmerkung: vollautomatische Waffen für Randfeuer-Hülsenpatronen sind Verteidigungsgüter im Sinne des § 1 der 1. AußHV 2011;
Schalldämpfer, Ladestreifen und Mündungsfeuerdämpfer für die von lit. a erfassten Waffen;
⋯
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