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Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und des Bundesministers für Gesundheit über die Aufwertung und Anpassung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz und dem Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz für das Kalenderjahr 2012

Geltender Text a fecha 2011-12-15

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund

1.

des § 23 Abs. 2 des Bauern Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 52/2011, und

2.

der §§ 19 Abs. 6 und 26a Abs. 3 des Beamten Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes (B KUVG), BGBl. Nr. 200/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010,

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 1. Die Hundertsätze nach § 23 Abs. 2 BSVG werden für das Kalenderjahr 2012 wie folgt festgestellt:

1.

im § 23 Abs. 2 Z 1 mit 16,94625,

2.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 18,82919,

3.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 15,29869,

4.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 10,59145,

5.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 8,59084,

6.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 6,35486,

7.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 4,70731,

8.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 3,53049,

9.

im § 23 Abs. 2 Z 2 mit 2,70670.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Für die Zeit ab dem 1. Jänner 2012 wird auf Grund des § 19 Abs. 6 BKUVG die monatliche Höchstbeitragsgrundlage mit 4 230,00 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Für das Kalenderjahr 2012, mit Ausnahme des Monats Jänner, wird der im § 26a Abs. 2 BKUVG genannte Betrag statt mit 19,51 € mit 20,10 € festgestellt.