Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Versorgungsrecht für das Kalenderjahr 2012

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 63 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird verordnet:

Auf Grund des § 11a des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird verordnet:

Auf Grund des § 24c und des § 46b Abs. 1 und 7 des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird verordnet:

Auf Grund des § 3 Abs. 4 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 4/2010, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel I

Anpassung in der Kriegsopferversorgung

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2012 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2012 auch für den Bereich des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die für das Kalenderjahr 2012 an die Stelle der im Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 456/2010 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 11 Abs. 1 …………………………statt 484,00 € mit 497,10 €;
2. im § 11 Abs. 2 …………………………statt 19,80 € mit 20,30 €;
3. im § 11 Abs. 3 …………………………statt
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 21,70 €
70. Lebensjahres 43,90 €
75. Lebensjahres 80,20 €
80. Lebensjahres 116,10 €
50 vH
--- ---
65. Lebensjahres 22,30 €
70. Lebensjahres 45,10 €
75. Lebensjahres 82,40 €
80. Lebensjahres 119,20 €
4. im § 12 Abs. 2 …………………………statt 252,80 € mit 259,60 €,
--- ---
…………………………statt 38,50 € mit 39,50 €;
5. im § 14 Abs. 1 …………………………statt je 30,20 € mit je 31,00 €,
…………………………statt 60,60 € mit 62,20 €,
…………………………statt je 90,90 € mit je 93,40 €;
6. im § 16 Abs. 1 …………………………statt 38,50 € mit 39,50 €;
7. im § 18 Abs. 4 …………………………statt 636,10 € mit 653,30 €,
…………………………statt 953,70 € mit 979,40 €,
…………………………statt 1 272,00 € mit 1 306,30 €,
…………………………statt 1 590,30 € mit 1 633,20 €,
…………………………statt 1 907,60 € mit 1 959,10 €;
8. im § 20 …………………………statt 142,00 € mit 145,80 €;
9. im § 20a …………………………statt 21,50 € mit 22,10 €,
…………………………statt 34,10 € mit 35,00 €,
…………………………statt 57,10 € mit 58,60 €;
10. im § 42 Abs. 1 …………………………statt 87,40 € mit 89,80 €,
…………………………statt 174,20 € mit 178,90 €;
11. im § 46 Abs. 1 …………………………statt 139,40 € mit 143,20 €,
…………………………statt 255,60 € mit 262,50 €,
…………………………statt 167,30 € mit 171,80 €,
…………………………statt 306,60 € mit 314,90 €;
12. im § 46 Abs. 2 …………………………statt 637,10 € mit 654,30 €,
…………………………statt 759,90 € mit 780,40 €,
…………………………statt 654,10 € mit 671,80 €,
…………………………statt 793,30 € mit 814,70 €;
13. im § 46 Abs. 3 …………………………statt 229,90 € mit 236,10 €,
…………………………statt 321,20 € mit 329,90 €;
14. im § 46b Abs. 1 …………………………statt je 30,20 € mit je 31,00 €,
…………………………statt 60,60 € mit 62,20 €,
…………………………statt je 90,90 € mit je 93,40 €;
15. im § 74 Abs. 2 …………………………statt 42,30 € mit 43,40 €,
…………………………statt 8,10 € mit 8,30 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. (1) Die gemäß § 11 Abs. 1 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:

20 vH mit ................. 49,70 €
30 vH mit ................. 99,40 €
40 vH mit ................. 149,10 €
50 vH mit ................. 198,80 €
60 vH mit ................. 248,60 €
70 vH mit ................. 298,30 €
80 vH mit ................. 397,70 €

(2) Die gemäß § 11a Abs. 4 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:

130 mit ................. 149,10 €
160 mit ................. 198,80 €
190 mit ................. 248,60 €
220 mit ................. 298,30 €
250 mit ................. 348,00 €
280 mit ................. 397,70 €

(3) Der gemäß § 35 Abs. 2 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 198,80 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel II

Anpassung in der Opferfürsorge

§ 1. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2012 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2012 auch für den Bereich des Opferfürsorgegesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Beträge, die an die Stelle der im Opferfürsorgegesetz genannten Beträge treten, werden unter Zugrundelegung der im BGBl. II Nr. 456/2010 angeführten Beträge wie folgt festgestellt:

1. Im § 6 Z 5 ……………………….statt 756 376,20 € mit 776 798,40 €;
2. im § 11 Abs. 2 ……………………….statt 45,20 € mit 46,40 €;
3. im § 11 Abs. 5 ……………………….statt 1 029,90 € mit 1 057,70 €,
……………………….statt 944,40 € mit 969,90 €,
……………………….statt 1 413,00 € mit 1 451,20 €;
4. im § 12a Abs. 1 ……………………….statt 1 128,80 € mit 1 159,30 €,
……………………….statt 452,00 € mit 464,20 €.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel III

Anpassung und Feststellung bestimmter Werte in der Heeresversorgung

§ 1. Die Aufwertungsfaktoren gemäß § 24a des Heeresversorgungsgesetzes werden wie folgt festgestellt:

für die Jahre Faktor
1954 10,555
1955 10,213
1956 9,759
1957 9,353
1958 9,102
1959 8,904
1960 8,248
1961 7,649
1962 7,056
1963 6,588
1964 6,156
1965 5,698
1966 5,352
1967 4,998
1968 4,743
1969 4,430
1970 4,123
1971 3,784
1972 3,425
1973 3,122
1974 2,812
1975 2,643
1976 2,484
1977 2,343
1978 2,228
1979 2,130
1980 2,036
1981 1,939
1982 1,874
1983 1,824
1984 1,762
1985 1,696
1986 1,659
1987 1,622
1988 1,592
1989 1,555
1990 1,490
1991 1,424
1992 1,367
1993 1,314
1994 1,284
1995 1,248
1996 1,218
1997 1,218
1998 1,203
1999 1,185
2000 1,179
2001 1,168
2002 1,157
2003 1,152
2004 1,140
2005 1,122
2006 1,095
2007 1,079
2008 1,060
2009 2010 1,027 1,012

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 2. Die Mindest- und Höchstbemessungsgrundlage gemäß § 24b des Heeresversorgungsgesetzes werden mit 663,00 € und 2.749,50 € festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 3. Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2012 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2012 auch für den Bereich des Heeresversorgungsgesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

§ 4. Die Höhe der gemäß § 53 Abs. 2 des Heeresversorgungsgesetzes zu entrichtenden Beträge wird mit 43,40 € für den Hauptversicherten und 8,30 € für Zusatzversicherte festgestellt.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel IV

Anpassung in der Impfschadenentschädigung

Der für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes für das Kalenderjahr 2012 mit 1,027 festgesetzte Anpassungsfaktor ist in diesem Ausmaß für das Kalenderjahr 2012 auch für den Bereich des Impfschadengesetzes verbindlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).

Artikel V

Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.