Bundesgesetz über österreichische Beiträge an internationale Finanzinstitutionen (IFI-Beitragsgesetz 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
§ 1. Der Bund beteiligt sich an den Wiederauffüllungen der Mittel internationaler Finanzinstitutionen, bei denen die Republik Österreich Mitglied ist, mit folgenden Beträgen:
| 1. | Zwölfte allgemeine Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (ADFXII).. | ..………………………… 107 476 409 EUR |
|---|---|---|
| 2. | Außerordentliche Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………. | 10 756 626,86 Sonderziehungsrechte (SZR) |
| 3. | Sechzehnte allgemeine Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA16) ………………………………………. | ..………………………… 381 526 370 EUR |
| 4. | Außerordentliche Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation (Multilaterale Entschuldungsinitiative – MDRI)………………………………………… | 19 780 000,00 Sonderziehungsrechte (SZR) |
§ 2. Der Bund leistet zum bei der Internationalen Entwicklungsorganisation eingerichteten Treuhandfonds für hochverschuldete arme Länder (HIPCTrust Fund) einen Beitrag in Höhe von 13 981 721 EUR.
§ 3. Der Bundesminister für Finanzen hat zur Mitte beziehungsweise am Ende der jeweiligen Umsetzungsperiode einen Bericht über die Tätigkeiten und Ergebnisse der im § 1 genannten internationalen Finanzinstitutionen zu erstellen. Dieser Bericht ist dem Nationalrat zur Kenntnisnahme zu übermitteln.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
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