Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Status Aufgehoben · 2012-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 2
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2010, wird verordnet:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).

§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt € 1.560,-- jährlich.

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

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