Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über die Anpassung des Beitragszuschusses nach dem Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 2 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, BGBl. I Nr. 131/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 92/2010, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).
§ 1. Der Beitragszuschuss gemäß § 18 Abs. 1 Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetz beträgt € 1.560,-- jährlich.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 446/2012).
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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