Verordnung des Bundesministers für Gesundheit über den 40. Nachtrag zum Arzneibuch

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-12-21
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
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Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 des Arzneibuchgesetzes, BGBl. Nr. 195/1980, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 33/2002 und die Bundesministeriengesetz-Novelle 2009, BGBl. I Nr. 3, wird verordnet:

§ 1. Die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, Amtliche Österreichische Ausgabe, wird - mit Ausnahme des Kapitels 5.2.8 „Minimierung des Risikos der Übertragung der spongiformen Enzephalopathie tierischen Ursprungs durch Human- und Tierarzneimittel“ - in Kraft gesetzt.

§ 2. Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuchs, sechste Ausgabe 2008, und die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuchs, die jeweils durch Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs, siebente Ausgabe Grundwerk 2011, gemäß § 1 ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

§ 3. Die Verordnung über den 39. Nachtrag zum Arzneibuch, BGBl. II Nr. 285/2011, bleibt unberührt.

§ 4. Die siebente Ausgabe Grundwerk 2011 wird beim Verlag Österreich GmbH verlegt.

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