Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Erstellung der Eröffnungsbilanz (Eröffnungsbilanzverordnung)
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 121 Abs. 8 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010, wird verordnet:
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| § 4. | |
| § 5. | |
| § 6. | |
| § 7. | |
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| § 9. | |
| § 10. | |
| § 11. | |
| § 12. | |
| § 13. | |
| § 14. | |
| § 15. | |
| § 16. | |
| § 17. | |
| § 18. | |
| § 19. | |
| § 20. | |
| § 21. | |
| § 22. | |
| § 23. | |
| § 24. | |
| § 25. | |
| § 26. | |
| § 27. | |
| § 28. | |
| § 29. | |
| § 30. | |
| § 31. | |
| § 32. | |
| § 33. | |
| § 34. | |
| § 35. | |
| § 36. |
Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Gegenstand und Geltungsbereich
§ 1. (1) Gegenstand dieser Verordnung sind die Bestimmungen für die erstmalige Erstellung der Vermögensrechnung (im Folgenden als Eröffnungsbilanz bezeichnet) im Sinne des § 22 des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes (Bundeshaushaltsgesetz 2013 - BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2010. Für die nachfolgenden Vermögensrechnungen sind die jeweils geltenden Haushaltsrechtsvorschriften des Bundes anzuwenden.
(2) Die Eröffnungsbilanzverordnung enthält nähere Bestimmungen zur Bewertung von
Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Grundstücken, Gebäuden und Kulturgütern (2. Abschnitt),
sonstigen Vermögenswerten (3. Abschnitt),
Verbindlichkeiten (4. Abschnitt),
Rückstellungen (6. Abschnitt),
aktiven Finanzinstrumenten, Finanzschulden und Währungstauschverträgen (8. Abschnitt).
(3) Jedes haushaltsleitende Organ gemäß § 6 Abs. 1 BHG 2013 hat bis zum 31. März 2013 für die jeweilige(n) Untergliederung(en) seines Wirkungsbereichs eine Eröffnungsbilanz nach den Bestimmungen dieser Verordnung zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu erstellen und insbesondere die Bewertungen gemäß Abs. 2 nach den Bestimmungen dieser Verordnung vorzunehmen.
(4) Jedes haushaltsleitende Organ hat die Eröffnungsbilanz auf den aktiven und passiven Konten der Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung 2013, für jede Voranschlagsstelle (VA-Stelle) gemäß § 26 BHG 2013 zu erfassen.
(5) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen hat eine konsolidierte Eröffnungsbilanz für den Gesamthaushalt des Bundes zu erstellen. Die konsolidierte Eröffnungsbilanz des Bundes umfasst sämtliche Voranschlagsstellen (VA-Stellen). Die Eröffnungsbilanz jeder Untergliederung kann in einer gesonderten Anlage zur Eröffnungsbilanz dargestellt werden.
Anwendung der Rechnungslegungsverordnung 2013, Verweisungen und Ermächtigung
§ 2. (1) Die Rechnungslegungsverordnung 2013 (RLV 2013), ist zur Gliederung der Vermögensrechnung, sofern in der Eröffnungsbilanz-Verordnung nicht anderes geregelt ist, anzuwenden. Für die Eröffnungsbilanz sind die in den §§ 14 bis 21, 25, 27, 28 und 30 RLV 2013 genannten Angaben, sofern sie den Stichtag 1. Jänner 2013 betreffen, im Anhang anzugeben.
(2) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des BHG 2013 oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Die Bundesministerin für Finanzen oder der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Richtlinien zur Erläuterung dieser Verordnung zu erlassen.
Abschnitt
Bewertung von Sachanlagen, immateriellen Anlagenwerten, Kulturgütern, Grundstücken und Gebäuden
Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte
§ 3. (1) Sachanlagen umfassen materielle Posten, die erwartungsgemäß länger als ein Finanzjahr genutzt werden.
(2) Unter immateriellen Anlagenwerten sind identifizierbare, nicht monetäre Vermögenswerte ohne physische Substanz zu verstehen. Diese sind nur dann in der Eröffnungsbilanz zu erfassen, wenn diese angeschafft wurden. Selbsterstellte immaterielle Anlagenwerte dürfen nicht angesetzt werden.
(3) Für die Erstellung der Eröffnungsbilanz haben die haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 die Anlagenverzeichnisse vollständig zu führen. Sofern die Angaben gemäß § 34 für immaterielle Vermögensgegenstände und Sachanlagen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung angeschafft oder hergestellt wurden, nicht vollständig in den Anlagenverzeichnissen vorliegen, sind diese jedenfalls nachträglich zu erheben, wenn dies mit einem im Verhältnis stehenden Verwaltungsaufwand durchführbar ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn immaterielle Vermögensgegenstände oder Sachanlagen zu Anschaffungs- oder Herstellungskosten von
mehr als 10.000 Euro oder
wenn diese mit einem Wert von mehr als 1.000 Euro nach dem 31. Dezember 2007
angeschafft oder hergestellt wurden.
(4) Unter fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind die ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu verstehen, die um den linearen Abschreibungsbetrag vermindert wurden, der nach der Nutzungsdauertabelle von Sachanlagen und immateriellen Anlagenwerten, die durch Erlass, GZ. BMF-111500/0016-V/3/2010, des Bundesministers für Finanzen kundgemacht wurde, ermittelt wurden.
(5) Sachanlagen sind in der Eröffnungsbilanz zu den fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten und immaterielle Anlagenwerte zu den fortgeschriebenen Anschaffungskosten zu erfassen.
(6) Sind die Sachanlagen bereits vollständig abgeschrieben, sind sie in die Anlagenverzeichnisse aufzunehmen und mit einem Wert von Null anzusetzen.
(7) Es ist zu prüfen, ob eine über die lineare Abschreibung hinausgehende wesentliche Wertminderung des Vermögenswertes vorliegen kann. Ist dies der Fall, so ist der Vermögenswert mit dem erzielbaren Betrag zu bewerten. Der erzielbare Betrag ist der höhere der beiden folgenden Beträge:
der beizulegende Zeitwert,
der Gebrauchswert, der sich aus den abgezinsten zukünftigen Zuflüssen an liquiden Mitteln aus diesem Vermögenswert ergibt.
(8) Geleistete Anzahlungen beim Erwerb von Gebäuden, Anlagen oder bei anderen Investitionen sind gesondert unter den Sachanlagen als Anzahlungen auszuweisen.
(9) Sachanlagen und immaterielle Anlagenwerte sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz in einem Anlagenspiegel darzustellen, der zumindest Angaben über die fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten zum Stichtag 1. Jänner 2013 zu enthalten hat.
(10) Heeresanlagen können von den Bestimmungen zur Bewertung von Sachanlagen (Abs. 1 bis 9) ausgenommen werden. Wenn Heeresanlagen in der Eröffnungsbilanz angesetzt werden, sind die jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten nach der für Heeresanlagen gewöhnlichen Nutzungsdauer heranzuziehen.
Grundstücke
§ 4. (1) Die Angaben zu den am 1. Jänner 2013 auf österreichischem Staatsgebiet liegenden Grundstücken sind für deren Bewertung dem Grundbuch beziehungsweise dem Kataster zu entnehmen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch beziehungsweise Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ bei der Bewertung zu berücksichtigen.
(2) Auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
mit den Anschaffungskosten oder
mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
mit dem Rasterverfahren (§ 5)
(3) Nicht auf österreichischem Staatsgebiet liegende Grundstücke sind
mit den Anschaffungskosten oder
mit den Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
mittels sonstiger Nachweise wie aktuellen Durchschnittspreisermittlungen
zu bewerten.
Es ist jenes Verfahren anzuwenden, das für den jeweiligen Fall am besten geeignet erscheint und das verlässlichste Bewertungsergebnis ergibt. Die bewerteten Flächen sind nach sachlichen Gesichtspunkten den Detailbudgets erster Ebene und, sofern eingerichtet, zweiter Ebene zuzuordnen.
(4) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Z 2 und 3 BHG 2013 an Grundstücken und Grundstückseinrichtungen darstellen und Einfluss auf den Wert des Grundstückes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Grundstücksrasterverfahren
§ 5. (1) Das Rasterverfahren gemäß § 4 Abs. 2 Z 3 hat nach einheitlichen Grundsätzen für den Bund zu erfolgen. Dabei sind die Lage, Größe und Benützungsart sowie die Nutzung des Grundstücks zu berücksichtigen.
(2) Die Grundstücke sind zur Bewertung in Benützungsarten und allenfalls Nutzungen aus dem Kataster einzuteilen. Ist tatsächlich eine andere Nutzung als die im Grundbuch und Kataster angegebene Nutzung gegeben und eindeutig dokumentierbar, so ist dies vom haushaltsleitenden Organ für die Bewertung zu berücksichtigen.
(3) Mit den folgenden Basispreisen, die aus dem jeweils gewichteten Durchschnittspreis der tatsächlich stattgefundenen Grundstückstransaktionen für jede Katastralgemeinde ermittelt wurden, sind Grundstücke zu bewerten:
Basispreis für Bauflächen und
Basispreis für landwirtschaftliche Nutzflächen.
(4) Für die Berechnung der Basispreise gemäß Abs. 3 sind folgende Regelungen maßgeblich:
Atypische Transaktionen aus Schenkungen und Übertragungen zu ungewöhnlich niedrigen oder hohen Preisen dürfen nicht berücksichtigt werden.
Liegen keine typischen Transaktionen in einer Katastralgemeinde vor, so sind die Durchschnittspreise der politischen Gemeinde oder des Gerichtsbezirks heranzuziehen.
(5) Die Flächen sind zu den Basispreisen für die jeweilige Lage wie folgt zu bewerten:
Baufläche zu Basispreisen für Bauflächen,
Landwirtschaftliche Nutzflächen zu Basispreisen für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Garten zu 80 vH. des Basispreises für Bauflächen,
Weingarten zu 200 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Alpe zu 20 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Wald zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Gewässer zu 50 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzflächen,
Sonstige Benützungsarten zu 20 vH. des Basispreises für Bauflächen mit Ausnahme von Ödland, Fels- und Geröllflächen und Gletscher zu 10 vH. des Basispreises für landwirtschaftliche Nutzfläche,
Flächen mit militärischer Nutzung zu 50 vH. des Basispreises je nach Ansatz von Z 1 bis 8.
Gebäude
§ 6. (1) Auf österreichischem Staatsgebiet befindliche Gebäude sind wie folgt zu bewerten:
Sind Gutachten zu Gebäuden vorhanden, so können diese nach den darin angegebenen Wertangaben bewertet werden. Es können auch Werte aus Gutachten ähnlicher Gebäudearten herangezogen werden.
Sind Anschaffungs- oder Herstellungskosten bekannt, können Gebäude danach bewertet und mit den jeweiligen fortgeschriebenen Anschaffungs- oder Herstellungskosten in die Eröffnungsbilanz aufgenommen werden.
Können weder Gutachten gem. Z 1 zur Bewertung herangezogen werden noch Anschaffungs- oder Herstellungskosten gem. Z 2, dann ist für Gebäude einer der folgenden Werte anzusetzen:
Die Summe der einzeln zurechenbaren fortgeschriebenen Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro m² oder m 3 in die Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
Durchschnittswerte von Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Gebäuden mit ähnlicher Funktionalität, die in einem Zeitraum von bis zu 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag angeschafft oder hergestellt worden sind.
(2) Für die Bewertung von nicht auf österreichischem Staatsgebiet befindlichen Gebäuden sind heranzuziehen:
Wertangaben in vorhandenen Gutachten oder
fortgeschriebene Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder
sonstige Nachweise wie etwa zeitgemäße Durchschnittspreisermittlungen oder
einzeln zurechenbare fortgeschriebene Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen. Als solche gelten nur jene Aufwendungen, die in einem Zeitraum von 40 Jahren vor dem Bewertungsstichtag entstanden sind. Ist dies nicht möglich, sind für Gebäude Durchschnittswerte aus den Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen ähnlicher Gebäudearten pro Nutzfläche in m² zu berechnen.
(3) Rechte, die Verfügungen nach § 76 Abs. 1 Ziffer 2 und 3 BHG 2013 an Gebäuden darstellen und Einfluss auf den Wert des Gebäudes haben, sind im Rahmen der Bewertung zu berücksichtigen.
Kulturgüter
§ 7. (1) Kulturgüter sind Vermögenswerte, die kulturelle, historische, künstlerische, wissenschaftliche, technologische, geophysikalische, umweltpolitische oder ökologische Qualität besitzen, und bei denen durch den Bund diese Qualität zum Wohl des Wissens und der Kultur erhalten wird.
(2) Kulturgüter gemäß § 91 Abs. 2 BHG 2013 sind zu den jeweiligen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sofern diese aus verlässlichen Unterlagen ermittelbar sind, oder den Wertangaben in vorhanden Gutachten zu bewerten. Ist eine solche Bewertung nicht möglich, sind die entsprechenden Kulturgüter in der Anlagenbuchführung (§ 98 Abs. 3 Z 1 BHG 2013) ohne Wert zu erfassen.
(3) Sofern Gebäude der Definition gemäß Abs. 1 entsprechen, sind diese nach § 6 zu bewerten.
(4) Eine lineare Abschreibung ist bei beweglichen und historischen Kulturgütern nicht vorzunehmen.
(5) Kulturgüter sind im Anhang zur Eröffnungsbilanz aufzunehmen.
Abschnitt
Bewertung von sonstigen Vermögenswerten
Liquide Mittel
§ 8. (1) Liquide Mittel sind zum Nominalwert zu bewerten.
(2) Beträge in fremder Währung sind zum Referenzkurs der Europäischen Zentralbank (EZB) umzurechnen (§ 31). Ist dieser nicht verfügbar, sind Beträge in fremder Währung zu dem jeweiligen nationalen niedrigeren Wechselkurs umzurechnen.
Forderungen
§ 9. (1) Als Forderungen sind alle Geschäftsfälle, die finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen begründen, in der Eröffnungsbilanz zu erfassen.
(2) Forderungen sind in einen Forderungsspiegel im Anhang zur Eröffnungsbilanz entsprechend ihrer Fälligkeit aufzugliedern. Bei langfristigen Forderungen ist jener Teil, der innerhalb des Finanzjahres 2013 zu tilgen ist, als kurzfristig auszuweisen.
Kurz- und langfristige Forderungen sowie sonstige Vermögenswerte
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