Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Festsetzung der Einheitsmengen für Flachs- und Hanffasern für das Wirtschaftsjahr 2011/2012
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 28 Abs. 2 Z 3 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 23/2010, wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (Anwendungszeitraum erschöpft).
§ 1. Für das Wirtschaftsjahr 2011/2012 wird die Einheitsmenge für jede Faserkategorie gemäß Art. 8 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 507/2008 mit Durchführungsbestimmungen zu der Verordnung (EG) Nr. 1673/2000 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Faserflachs und –hanf, ABl. L 149 vom 7.6.2008, S 38, wie folgt festgesetzt:
lange Flachsfasern 900 kg/ha
kurze Flachsfasern 1 500 kg/ha
Hanffasern 2 000 kg/ha