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Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über die Akkreditierung der SLK GesmbH zur Zertifizierung von Produkten

Geltender Text a fecha 2011-12-23

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 17 Abs. 1 und des § 38 Z 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit verordnet:

§ 1. Die SLK GesmbH mit Sitz in 5020 Salzburg, Maria-Cebotari-Straße 3, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert (gemäß ÖVE/ÖNORM EN 45011 „Allgemeine Anforderungen an Stellen, die Produktezertifizierungssysteme betreiben“), akkreditiert.

§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.

§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.

§ 4. Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der „Salzburger Landwirtschaftliche Kontrolle GesmbH (SLK)“, BGBl. II Nr. 12/2011, außer Kraft.

Anlage

1 IM ALLGEMEINEN GELTUNGSBEREICH

Landwirtschaft (ICS 65) und/oder Lebensmitteltechnologie (ICS 67)

ICS Titel der ICS-Klassifikation
67.040 Lebensmittel und Nahrungsmittel im Allgemeinen - Österreichisches Lebensmittelbuch IV. Auflage - Richtlinie zur Definition der „gentechnikfreien Produktion“ von Lebensmitteln und deren Kennzeichnung - veröffentlicht mit Erlass GZ: BMGFJ-75210/0014-IV/B/7/2007 vom 6.12.2007 (in der geltenden Fassung)
67.080 Obst. Gemüse
- Landwirtschaftliche Produktionsbestimmungen der Agrarmarkt Austria Marketing GesmbH für Obst, Gemüse und Speisekartoffeln (Version Jänner/08 in der geltenden Fassung)
- GLOBALGAP Integrated Farm Assurance V4.01 (Version März 11 in der geltenden Fassung)
im Bereich Pflanzenbau: Obst und Gemüse

2 IM GEREGELTEN GELTUNGSBEREICH

Im Geltungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91, ABl. Nr. L 189 vom 20.07.2007, S. 1, sowie deren Durchführungsvorschriften und der gemäß dieser Bestimmungen anerkannten oder damit im Zusammenhang stehenden Regelungen des Österreichischen Lebensmittelbuches, IV. Auflage, Codexkapitel A8, jeweils in der geltenden Fassung.


1 Die Anforderungsdokumente sind unter http://www.globalgap.org erhältlich.