Verordnung der Regulierungskommission der E-Control, mit der die Entgelte für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungsentgelte-Verordnung 2012, SNE-VO 2012)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-01-01
Letzte Aktualisierung 2017-01-01
Status Aufgehoben · 2017-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 50
Änderungshistorie JSON API
a) vor Ort 40,00 €
b) durch eine kompetente Prüfstelle 70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0,-- €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00 €
2.

vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:

a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 12 erfüllen 20,00 €
b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen 150,00 €
3.

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €

4.

Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort 15,00 €
5.

Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €

6.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a) vor Ort 40,00 €
b) durch eine kompetente Prüfstelle 70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1.

Entgelte für Mahnungen:

a) erste Mahnung 0,-- €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00 €
2.

vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:

a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 11 erfüllen 20,00 €
b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen 150,00 €
3.

Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €

4.

Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers

a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort 15,00 €
5.

Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €

6.

Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers

a) vor Ort 40,00 €
b) durch eine kompetente Prüfstelle 70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Abkürzung

SNE-VO 2012

Bestimmung von Entgelten für sonstige Leistungen

§ 11. (1) Netzbetreiber sind berechtigt, für die Erbringung sonstiger Leistungen, die nicht durch die Entgelte gem. § 51 Abs. 2 Z 1 bis 6 und Z 8 ElWOG 2010 abgegolten und vom Netzbenutzer unmittelbar verursacht sind, folgende Entgelte zu verrechnen:

1. Entgelte für Mahnungen:
a) erste Mahnung 0,-- €
b) jede weitere Mahnung 1,50 €
c) letzte Mahnung gem. § 82 Abs. 3 ElWOG 2010 5,00 €
2. vom Netzbenutzer veranlasste Änderungen wie Anbringung, Umstellung oder Entfernung von Messeinrichtungen:
a) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 5 bis 11 erfüllen 20,00 €
b) die Funktionen im Sinne des § 9 Z 1 bis 4 erfüllen 150,00 €
3. Abschaltung und Wiederherstellung des Netzzugangs vor Ort 25,00 €
4. Ablesung und Zwischenabrechnung von Messeinrichtungen auf Wunsch des Netzbenutzers
a) Ablesung vor Ort ohne Zwischenabrechnung 10,00 €
b) Zwischenabrechnung ohne Ablesung vor Ort 5,00 €
c) Zwischenabrechnung mit Ablesung vor Ort 15,00 €
5. Tägliche Fernauslesung eines Lastprofilzählers und elektronische Datenübermittlung 7,00 €
6. Überprüfung von Messeinrichtungen im Eigentum des Netzbetreibers auf Wunsch des Netzbenutzers
a) vor Ort 40,00 €
70,00 €

(2) Werden Leistungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 6 auf Wunsch des Kunden im Zeitraum von Montag bis Freitag, 19.00 Uhr bis 7.00 Uhr, sowie an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen erbracht, ist das Zweifache des jeweiligen Entgelts zu verrechnen.

(3) Entgelte gemäß Abs. 1 Z 6 sind nur bei nicht defekten Messeinrichtungen zu verrechnen. Die Entgelte gemäß Abs. 1 Z 5 sind monatlich verrechenbar, Abs. 1 Z 1 bis 4 und 6 sind jeweils im Anlassfall verrechenbar.

Verrechnung der Entgelte

§ 12. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens acht Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von vier Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß § 52 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 3 ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Abkürzung

SNE-VO 2012

Verrechnung der Entgelte

§ 12. (1) Die Rechnungslegung hat spätestens sechs Wochen nach der für die Abrechnungsperiode relevanten Zählerstandsermittlung zu erfolgen. Der Netzbetreiber hat die Rechnung über die Systemnutzungsentgelte innerhalb von drei Wochen an den Lieferanten zu übermitteln, sofern der Lieferant auch die Rechnung über die Netznutzung legt.

(2) Weicht eine rechnerische Verbrauchswertermittlung gemäß § 52 Abs. 4 bzw. § 53 Abs. 3 ElWOG 2010 von den tatsächlichen Werten ab, so ist eine unentgeltliche Rechnungskorrektur vorzunehmen.

(3) Die zur Anwendung kommenden Entgelte für Messleistungen sind vom Netzbetreiber in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(4) Nimmt der Netzbetreiber bei der Verrechung des Netzzutrittsentgelts eine Pauschalierung gem. § 54 Abs. 2 ElWOG 2010 für vergleichbare Netzbenutzer vor, sind die zur Anwendung kommenden Pauschalen in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

(5) Entgelte für sonstige Funktionen im Zusammenhang mit Messleistungen gemäß § 10 Abs. 3 sind in geeigneter Form, etwa im Internet, zu veröffentlichen.

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten. In Netzbereichen, mit mehreren Ausgleichszahlungsempfängern bzw. Ausgleichszahlungszahlern ist von den betroffenen Netzbetreibern ein Treuhänder mit der Abwicklung der Zahlungen zu beauftragen. Die Kosten für die treuhändige Zahlungsabwicklung sind von den Netzbetreibern anteilig nach Köpfen zu tragen.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 129,4

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

EVN Netz GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 13,8.

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Energie AG Netz GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 298,4.

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

a) Vorarlberger Energienetze GmbH 1.433,2
a) Elektrizitätswerke Frastanz GmbH 651,0
b) Montafonerbahn AG 716,8
c) Stadtwerke Feldkirch 65,4

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

a) Wels Strom GmbH 4.751,2
b) Energie Ried GmbH 850,1
c) Linz Strom Netz GmbH 7.264,8
d) Schwarz, Wagendorffer Co. Elektrizitätswerk GmbH 11,1
a) Netz Oberösterreich GmbH 2.720,5
b) Austrian Power Grid AG 8.822,9
c) E-Werk Redlmühle B. Drack 15,7
d) E-Werksgemeinschaft Dietrichschlag 30,3
e) Kneidinger 1880 GmbH 83,3
f) K.u.F. Drack Gesellschaft m.b.H. Co. KG 132,4
g) Energieversorgungs GmbH 121,4
h) Karlstrom – Ing. Josef Karl 112,2
i) Kraftwerk Glatzing-Rüstorf reg.Gen.m.b.H. 757,5
j) Revertera'sches Elektrizitätswerk 81,0

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

a) Linz Strom Netz GmbH 1.236,2
a) Ebner Strom GmbH 1.105,1
b) Elektrizitätswerk Clam 95,9
c) Elektrizitätswerk Perg GmbH 35,2

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

1.

Netz Niederösterreich GmbH zahlt an Stadtwerke Amstetten TEUR 224,8.

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

Abkürzung

SNE-VO 2012

Ausgleichszahlungen

§ 13. (1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Niederösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(3) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(4) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(5) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Zahlungen zwischen den einzelnen Netzbetreibern gemäß folgender Aufstellung zu leisten sind:

(6) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Netz Oberösterreich GmbH zu erfolgen hat:

(7) Für den Netzbereich Linz werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt, wobei die Abwicklung der Zahlungen durch die Linz Strom Netz GmbH zu erfolgen hat:

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 9 Z 6 bis 11, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 9 Z 6 bis 11, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die § 2 Abs. 1, § 3 Z 19, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, § 4 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 11 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 9 Z 6 bis 11, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die § 2 Abs. 1, § 3 Z 19, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, § 4 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 11 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8 und § 13 Abs. 2 bis Abs. 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 428/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

Abkürzung

SNE-VO 2012

Inkrafttreten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.

(2) Die Verordnung der Energie-Control Kommission, mit der die Tarife für die Systemnutzung bestimmt werden (Systemnutzungstarife-Verordnung 2010, SNT-VO 2010), verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 249 vom 24. Dezember 2009, in der Fassung der SNT-VO 2010-Novelle 2011, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 248 vom 23.12.2010, tritt mit 31. Dezember 2011 außer Kraft.

(3) Die §§ 3, 4, 6, 8, 11 und 13, in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2013 treten mit 1. Jänner 2013 in Kraft.

(4) Die § 4 Abs. 1 und 2, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 9 Z 6 bis 11, § 10 Abs. 1 und 4, § 11 Abs. 1, § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2014 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.

(5) Die § 2 Abs. 1, § 3 Z 19, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 7, § 4 Abs. 1 Z 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8, § 11 Abs. 1 Z 6 lit. b, § 13 Abs. 2 bis 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2015 treten mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

(6) Die § 2 Abs. 1 Z 1, § 4 Abs. 1 Z 1 bis 9, § 4 Abs. 2, § 4 Abs. 3, § 6 Z 1 bis 15, § 8 und § 13 Abs. 2 bis Abs. 7 in der Fassung der SNE-VO 2012-Novelle 2016, BGBl. I Nr. 428/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft.

(7) Die Bestimmungen der SNE-VO 2012 – Novelle 2017, BGBl. II Nr. 426/2016, treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.

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