Bundesgesetz zur Festlegung von Haftungsobergrenzen des Bundes (Bundeshaftungsobergrenzengesetz – BHOG)
Abkürzung
BHOG
Präambel/Promulgationsklausel
Der Nationalrat hat beschlossen:
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2012 bis zum 31. Dezember 2014 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 193,1 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 193 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 100 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 18 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß ÖIAG-Anleihegesetz, BGBl. Nr. 295/1975, Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, Interbankmarktstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 136/2008, und Unternehmensliquiditäts stärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 175 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 180,9 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 900 Millionen Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 184,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 182 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 182,5 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 180 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 178,123 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Abkürzung
BHOG
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Im Zeitraum 1. Jänner 2015 bis zum 31. Dezember 2018 darf der jeweils ausstehende Gesamtbetrag an Haftungen des Bundes 197 Milliarden Euro an Kapital nicht übersteigen. Zinsen und Kosten sind auf diesen Höchstbetrag nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von außerbudgetären Einheiten des Bundes, die dem Sektor Staat zugehören und im Verantwortungsbereich des Bundes liegen, für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 setzt sich zusammen aus
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 194,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 2,5 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen gemäß Abs. 2 Z 2.
(4) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1 setzt sich zusammen aus
einem Gesamtbetrag von 1,877 Milliarden Euro an Kapital für Haftungen des Bundes gemäß Postsparkassengesetz 1969, BGBl. Nr. 458/1969, und Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz, BGBl. I Nr. 78/2009 und
einem jeweils ausstehenden Gesamtbetrag von 192,623 Milliarden Euro an Kapital, für alle übrigen Haftungen gemäß Abs. 2 Z 1.
(5) Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 4 Z 1 darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden. Der Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen gemäß Abs. 4 Z 1.
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen fallen unter den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 1, werden in ihrer Höhe jedoch nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf den Gesamtbetrag gemäß Abs. 3 Z 2 anzurechnen.
Abkürzung
BHOG
Haftungsobergrenzen
§ 1. (1) Die Obergrenze der Haftungen des Bundes berechnet sich gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Artikel 3 lit. a der HOG – Vereinbarung, BGBl. I Nr. 134/2017 (HOG – Vereinbarung). Zinsen und Kosten sind auf diese Obergrenze nicht anzurechnen.
(2) Haftungen gemäß Abs. 1 sind
sämtliche vom Bundesminister für Finanzen namens des Bundes für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen sowie
sämtliche von Rechtsträgern, welche dem Sektor Staat, Teilsektor Bund, zuzurechnen sind (außerbudgetäre Einheiten des Bundes), für Dritte übernommene Haftungen und Schadloshaltungsverpflichtungen.
(3) Als Bemessungsgrundlage gemäß Artikel 2 Abs. 2 lit. a der HOG – Vereinbarung ist der Finanzierungsvoranschlag-Allgemeine Gebarung heranzuziehen.
(4) Die Ermittlung der Haftungsstände gemäß Abs. 2 erfolgt gemäß Artikel 4 Abs. 1 bis 3 der HOG – Vereinbarung. Unbeschadet des Artikels 4 Abs. 4 der HOG – Vereinbarung sind dabei Umklassifizierungen im Rahmen des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010) zu berücksichtigen.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 11/2020)
(6) In besonderen Bundesgesetzen im Sinne des Art. 42 Abs. 5 B-VG vorgesehene Haftungsrahmen werden in ihrer Höhe nicht berührt.
(7) Verpflichtungen des Bundes und der außerbudgetären Einheiten des Bundes, die zu den Finanz- oder sonstigen Bundesschulden gezählt werden, sind auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 nicht anzurechnen.
(8) Haftungen von außerbudgetären Einheiten des Bundes gemäß Abs. 2 Z 2, für die eine Schadloshaltungsverpflichtung des Bundes gemäß Abs. 2 Z 1 besteht, sind nicht auf die Obergrenze gemäß Abs. 1 anzurechnen.
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Der Bundesminister für Finanzen hat dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates jeweils bis zum 30. September eines jeden Jahres einen Bericht über die Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 des Vorjahres vorzulegen.
(4) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen.
Abkürzung
BHOG
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
(2) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen und die Bildung von Risikovorsorgen nach den zivilrechtlichen, gesellschaftsrechtlichen und unternehmensrechtlichen Vorschriften.
(3) Im Bundesrechnungsabschluss sind der Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 1 sowie die Gesamtrahmen gemäß § 1 Abs. 3 Z 1 und Z 2 dem Ausnützungsstand der Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 und Z 2 gegenüberzustellen. Darüber hinaus sind im Bundesrechnungsabschluss jene außerbudgetären Einheiten des Bundes, die Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 Z 2 übernommen haben, sowie die jeweiligen Stände dieser Haftungen darzustellen.
Abkürzung
BHOG
Verfahren
§ 2. (1) Bei Haftungsübernahmen gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 bestimmen sich das Verfahren bei Haftungsübernahmen, die Bildung von Risikovorsorgen und die Berichtspflichten gegenüber dem Nationalrat nach den Vorschriften des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, und der diesbezüglichen Verordnungen oder nach den Vorschriften der Bundesgesetze, die die jeweilige Bundeshaftung regeln.
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