Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über die Zuteilungsregeln für die Handelsperioden ab 2013 (Zuteilungsregelverordnung, ZuRV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-12-30
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 22
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

ZuRV

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 des Bundesgesetzes über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (Emissionszertifikategesetz 2011 – EZG 2011), BGBl. I Nr. 118/2011, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend verordnet:

Abkürzung

ZuRV

1.

Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung ist die Festlegung von Vorschriften für die Berechnung der übergangsweisen kostenlosen Zuteilung.

Abkürzung

ZuRV

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

1.

„Unteranlage mit Produkt-Referenzwert“ Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Herstellung eines Produktes, für das in Anhang 1 ein Referenzwert festgesetzt wurde.

2.

„Unteranlage mit Wärme-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung oder dem Import messbarer Wärme aus einer unter das EZG 2011 fallenden Anlage, soweit diese Wärme

a)

innerhalb der Grenzen der Anlage zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird oder

b)

an eine nicht unter das EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert wird, ausgenommen Exporte für die Stromproduktion.

3.

„Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert“ nicht unter eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert fallende Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von nicht messbarer Wärme durch die Verbrennung von Brennstoffen, wobei die nicht messbare Wärme zur Herstellung von Produkten, zur Erzeugung anderer als zur Stromproduktion verwendeter mechanischer Energie, zur Heizung oder zur Kühlung, einschließlich der Sicherheitsabfackelung, jedoch nicht zur Stromproduktion, verbraucht wird.

4.

„Messbare Wärme“ einen über einen Wärmeträger (wie insbesondere Dampf, Heißluft, Wasser, Öl, Flüssigmetalle und Salze) durch identifizierbare Rohre oder Leitungen transportierten Nettowärmefluss, für den ein Wärmezähler installiert wurde bzw. installiert werden könnte.

5.

„Wärmezähler“ einen Wärmezähler im Sinne von Anhang MI-004 der Richtlinie 2004/22/EG über Messgeräte, ABl. Nr. L 135 vom 30.04.2004 S. 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2009/137/EG, Abl. Nr. L 294 vom 11.11.2009, S. 7, oder jedes andere Gerät zur Messung und Aufzeichnung der erzeugten Wärmeenergiemenge auf Basis der Durchflussmenge und der Temperaturen.

6.

„Nicht messbare Wärme“ jede Wärme mit Ausnahme messbarer Wärme gemäß Z 4.

7.

„Unteranlage mit Prozessemissionen“ andere Treibhausgasemissionen als Kohlenstoffdioxid-Emissionen gemäß Anhang 3 EZG 2011, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, oder Kohlenstoffdioxid-Emissionen, die außerhalb der Systemgrenzen eines Produkt-Referenzwerts gemäß Anhang 1 auftreten, die aus einem der nachstehenden Prozesse resultieren, und Emissionen aus der Verbrennung von unvollständig oxidiertem Kohlenstoff, der im Rahmen der nachstehenden Prozesse zwecks Erzeugung von messbarer Wärme, nicht messbarer Wärme oder Strom erzeugt wird, sofern Emissionen, die bei der Verbrennung einer dem technisch nutzbaren Energiegehalt des verbrannten unvollständig oxidierten Kohlenstoffs entsprechenden Menge Erdgas entstanden wären, abgezogen werden:

a)

chemische oder elektrolytische Reduktion von Metallverbindungen in Erzen, Konzentraten und Sekundärstoffen;

b)

Entfernung von Unreinheiten aus Metallen und Metallverbindungen;

c)

Zersetzung von Karbonaten, ausgenommen Karbonate für die Abgasreinigung;

d)

chemische Synthesen, bei denen das kohlenstoffhaltige Material an der Reaktion teilnimmt, und deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

e)

Verwendung kohlenstoffhaltiger Zusatzstoffe oder Rohstoffe, deren Hauptzweck nicht die Wärmeerzeugung ist;

f)

chemische oder elektrolytische Reduktion von Halbmetalloxiden oder Nichtmetalloxiden wie Siliciumoxiden und Phosphaten.

8.

„wesentliche Kapazitätserweiterung“ eine wesentliche Erhöhung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage, wobei eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen der technischen Konfiguration der Unteranlage und ihrer Funktionsweise erfolgen, ausgenommen der bloße Ersatz einer existierenden Produktionslinie, und

a)

die Kapazität der Unteranlage um mindestens 10% gegenüber ihrer installierten Anfangskapazität vor der Änderung erhöht wird; oder

b)

die Unteranlage, auf die sich die physische Änderung bezieht, eine signifikant höhere Aktivitätsrate hat, die in einer zusätzlichen Zuteilung von mehr als 50 000 Emissionszertifikaten pro Jahr resultiert, die mindestens 5 % der vorläufigen jährlichen Anzahl an Emissionszertifikaten, die dieser Unteranlage vor der Änderung kostenlos zugeteilt wurden, entsprechen.

9.

„Wesentliche Kapazitätsverringerung“ eine oder mehrere identifizierbare physische Änderungen, die eine wesentliche Verringerung der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage oder ihrer Aktivitätsrate in derselben Größenordnung wie eine wesentliche Kapazitätserweiterung bewirken.

10.

„Wesentliche Kapazitätsänderung“ eine wesentliche Kapazitätserweiterung oder eine wesentliche Kapazitätsverringerung.

11.

„Zusätzliche Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätserweiterung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach der Aufnahme des geänderten Betriebs.

12.

„Verringerte Kapazität“ die Differenz zwischen der installierten Anfangskapazität einer Unteranlage und der installierten Kapazität dieser Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsverringerung, bestimmt auf der Grundlage des Durchschnitts der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs.

13.

„Aufnahme des Normalbetriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die Anlage mit mindestens 40% der Kapazität arbeitet, die für die Betriebsanlage installiert wurde, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der genehmigten anlagenspezifischen Betriebsbedingungen.

14.

„Aufnahme des geänderten Betriebs“ den verifizierten und genehmigten ersten Tag eines durchgängigen 90-Tage-Zeitraums, oder, falls der übliche Produktionszyklus in dem betroffenen Sektor keine durchgängige Produktion vorsieht, den ersten Tag eines in sektorspezifische Produktionszyklen unterteilten 90-Tage-Zeitraums, in dem die geänderte Unteranlage mit mindestens 40% der Kapazität, die für die Anlage installiert wurde, arbeitet, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der für die Unteranlage genehmigten spezifischen Betriebsbedingungen.

15.

„Sicherheitsabfackelung“ die Verbrennung von Brennstoffen zur Stützfeuerung und sehr variablen Mengen an Prozess- oder Restgasen am Austrittsende einer entsprechenden Abfackelvorrichtung, die in den relevanten Genehmigungen der Anlage aus Sicherheitsgründen ausdrücklich vorgesehen ist.

16.

„Privathaushalt“ eine Wohneinheit, die mit messbarer Wärme versorgt wird und sich nach EU-Gebäudeklassifikation in einem Gebäude mit einer oder mehreren Wohnungen oder einem Wohngebäude für Gemeinschaften befindet.

17.

„Unabhängige Prüfeinrichtung“ eine gemäß § 14 EZG 2011 zugelassene Organisation, die zur Prüfung der Emissionsmeldungen gemäß § 9 Abs. 1 EZG 2011 berechtigt ist.

18.

„Hinreichende Sicherheit“ einen im Prüfgutachten positiv zum Ausdruck kommenden hohen, jedoch nicht absoluten Grad an Sicherheit, dass die prüfungspflichtigen Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.

19.

„Grad an Sicherheit“ das Maß, in dem sich die Prüfeinrichtung sicher ist, in ihrem abschließenden Prüfgutachten belegen bzw. widerlegen zu können, dass die für eine Anlage vorgelegten Daten keine wesentlichen Falschangaben enthalten.

20.

„Wesentliche Falschangabe“ eine (aufgrund von Unterlassungen, Fehlinterpretationen und Fehlern, zulässige Unsicherheiten ausgenommen) substantielle falsche Angabe in den vorgelegten Daten, die nach bestem fachlichen Ermessen der Prüfeinrichtung die Verwendung der Daten durch die zuständige Behörde zur Berechnung der Zuteilung von Emissionszertifikaten beeinflussen könnte.

Abkürzung

ZuRV

2.

Abschnitt

Bestandsanlagen

Aufgliederung in Unteranlagen

§ 3. (1) Jede für eine kostenlose Zuteilung gemäß § 22 EZG 2011 in Frage kommende Bestandsanlage gemäß § 3 Z 5 EZG 2011 ist in eine oder mehrere der folgenden Unteranlagen aufzugliedern, wobei diese Unteranlagen so weit wie möglich mit den physischen Teilen der Bestandsanlage übereinstimmen sollten:

1.

eine Unteranlage mit Produkt-Referenzwert;

2.

eine Unteranlage mit Wärme-Referenzwert;

3.

eine Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert;

4.

eine Unteranlage mit Prozessemissionen.

(2) Für Unteranlagen mit Wärme-Referenzwert, Unteranlagen mit Brennstoff-Referenzwert und Unteranlagen mit Prozessemissionen ist anhand der Codes der Statistischen Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft (NACE) in der Fassung Rev.1.1 (Verordnung (EG) Nr. 29/2002 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, ABl. Nr. L 6 vom 10.01.2002 S. 3 ) oder der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 (Verordnung (EG) Nr. 1165/2007 vom 3. September 2007 zur Erstellung der Prodcom-Liste der Industrieprodukte für 2007 gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 3924/91 des Rates, ABl. Nr. L 268 vom 12.10.2007 S. 1) zweifelsfrei festzustellen, ob der jeweilige Prozess einen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 betrifft.

(3) Hat eine Bestandsanlage messbare Wärme erzeugt und an eine nicht in den Geltungsbereich des EZG 2011 fallende Anlage oder andere Einrichtung exportiert, so wird angenommen, dass der maßgebliche Wärmeprozess der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert keinen Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 versorgt, es sei denn, die messbare Wärme wird nachweislich in einem Sektor oder Teilsektor gemäß Anhang 2 verbraucht.

(4) Die Summe der Inputs, Outputs und Emissionen aller Unteranlagen darf die Inputs, Outputs und Gesamtemissionen der Bestandsanlage nicht überschreiten.

Abkürzung

ZuRV

Erhebung von Daten

§ 4. (1) Jeder Inhaber einer Bestandsanlage, für die gemäß § 22 EZG 2011 eine kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten in Frage kommt, hat für jedes Jahr des am 1. Jänner 2005 beginnenden und am 31. Dezember 2008 endenden Bezugszeitraums, in dem die Bestandsanlage in Betrieb war, alle maßgeblichen Informationen und Daten über die in Anhang 4 aufgelisteten Parameter an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln, wobei die Informationen nach Unteranlagen aufzugliedern sind. Soweit die historische Aktivitätsrate gemäß § 6 Abs. 1 im Bezugszeitraum 1. Jänner 2009 bis 31. Dezember 2010 höher ist, kann der Inhaber Daten für diesen Bezugszeitraum übermitteln.

(2) Die Daten gemäß Abs. 1 sind für die einzelnen Unteranlagen getrennt auszuweisen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann den Anlageninhaber auffordern, weitere relevante Daten gegebenenfalls mit einer Verlängerung der in § 24 Abs. 1 EZG 2011 vorgegebenen Frist um längstens zwei Wochen zu übermitteln, sofern dies für die ordnungsgemäße Berechnung der kostenlosen Zuteilung oder für die Erstellung des Verzeichnisses gemäß § 12 erforderlich ist.

(3) Die Verpflichtung zur Übermittlung von Daten, anhand derer nach dem Risiko einer Verlagerung von Kohlenstoffdioxid-Emissionen differenziert werden kann, kann entfallen, wenn:

1.

95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren gemäß Anhang 2 betreffen; oder

2.

95% der Inputs, Outputs und diesbezüglichen Emissionen der Unteranlage mit Wärme-Referenzwert, der Unteranlage mit Brennstoff-Referenzwert oder der Unteranlage mit Prozess-emissionen Sektoren oder Teilsektoren betreffen, die nicht in Anhang 2 angeführt sind.

(4) Jeder Anlageninhaber hat die wie folgt bestimmte installierte Anfangskapazität jeder Unteranlage mit Produkt-Referenzwert zu übermitteln. Die installierte Anfangskapazität entspricht grundsätzlich dem Durchschnitt der zwei höchsten Monatsproduktionsmengen im Bezugszeitraum 1. Jänner 2005 bis 31. Dezember 2008, wobei davon ausgegangen wird, dass die Unteranlage bei dieser Auslastung 720 Stunden pro Monat und 12 Monate pro Jahr in Betrieb war. Soweit die installierte Anfangskapazität nicht in dieser Weise bestimmt werden kann, ist die Kapazität der Unteranlage unter Aufsicht einer Prüfeinrichtung experimentell nachzuweisen, um sicher zu stellen, dass die angewandten Parameter sektortypisch und die Ergebnisse der experimentellen Prüfung repräsentativ sind.

(5) Bei Unteranlagen, deren Kapazität zwischen dem 1. Jänner 2005 und dem 30. Juni 2011 wesentlich geändert wurde, hat der Anlageninhaber zusätzlich zu der in Anwendung des Abs. 4 bestimmten installierten Anfangskapazität dieser Unteranlage vor Aufnahme des geänderten Betriebs die zusätzliche bzw. die verringerte Kapazität sowie die installierte Kapazität der Unteranlage nach einer wesentlichen Kapazitätsänderung mitzuteilen, bestimmt auf Basis des Durchschnitts der zwei höchsten monatlichen Produktionsmengen innerhalb der ersten sechs Monate nach Aufnahme des geänderten Betriebs. Für die Bewertung allfälliger weiterer wesentlicher Kapazitätsänderungen wird die installierte Kapazität der Unteranlage nach der wesentlichen Kapazitätsänderung als die installierte Anfangskapazität der Unteranlage zugrunde gelegt.

(6) Der Anlageninhaber hat zur Datenübermittlung das elektronische Format zu verwenden, das auf der Internetseite des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft zur Verfügung gestellt wird.

(7) Inputs, Outputs und diesbezügliche Emissionen, zu denen nur für die Gesamtanlage Daten vorliegen, werden den jeweiligen Unteranlagen auf Basis der nachstehenden Faktoren wie folgt anteilsmäßig zugeordnet:

1.

Soweit an derselben Produktionslinie nacheinander unterschiedliche Produkte hergestellt werden, werden Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen sequenziell auf Basis der Nutzungszeit pro Jahr und Unteranlage zugeordnet;

2.

Soweit Inputs, Outputs und die diesbezüglichen Emissionen nicht gemäß Z 1 zugeordnet werden können, erfolgt die Zuordnung auf Basis der Masse oder des Volumens der jeweils hergestellten Produkte oder anhand von Schätzungen auf Basis der freien Reaktionsenthalpien der betreffenden chemischen Reaktionen oder anhand eines anderen geeigneten wissenschaftlich fundierten Verteilungsschlüssels.

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