Verordnung des Vorstandsvorsitzenden der Telekom Austria Aktiengesellschaft über die Anpassung der Bezüge und Zulagen für die gemäß § 17 Abs. 1a Poststrukturgesetz (PTSG) der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesenen Beamten (Telekom-Bezügeverordnung 2012)
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß § 17a Abs. 3 Z 2 PTSG wird verordnet:
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
§ 1. Die in Geldbeträgen ausgedrückten Gehalts- und Dienstzulagenansätze der Beamten, die gemäß § 17 Abs. 1a PTSG der Telekom Austria Aktiengesellschaft zur Dienstleistung zugewiesen sind, werden unter Bedachtnahme auf die am 7. Dezember 2011 vereinbarte kollektivvertragliche Gehaltsanpassung wie folgt geregelt:
Die Gehalts- und Dienstzulagenansätze für Beamte des Post- und Fernmeldewesens (§§ 103 Abs. 2, 105 Abs. 1 und 4 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 1 und Anlage 2 festgesetzt. Die Fixbeträge gemäß § 103 Abs. 5 Gehaltsgesetz 1956 werden um € 200,- angehoben.
Die Gehalts- und Verwaltungsdienstzulagenansätze der Beamten der Allgemeinen Verwaltung und der Beamten in handwerklicher Verwendung (§§ 118 Abs. 3 bis 5, 120 Gehaltsgesetz 1956) werden gemäß Anlage 3 festgesetzt.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
§ 2. Die Sonn- und Feiertagszulage nach § 17 Abs. 4 Gehaltsgesetz 1956 beträgt für jede Stunde € 2,80-.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
§ 3. Die Bereitschaftsentschädigung nach § 17b Gehaltsgesetz 1956, wird wie folgt festgelegt:
Für einen Werktag € 26,-
Für einen Sonn- und Feiertag € 42,-
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
§ 4. Für alle anderen vom Gehalt der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung abgeleiteten Nebengebühren und Zulagen gilt, dass zur Ermittlung der Beträge weiterhin der am 1.1.2000 gültige Gehaltsansatz der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 der Beamten der Allgemeinen Verwaltung, das sind € 1.799,75,- zugrunde gelegt wird.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 20/2013).
Anlage 1
Gehaltstabelle für Beamte der Telekom Austria
gültig ab 1.1.2012
(Anm.: Anlage 1 ist als PDF dokumentiert.)