Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über sicherheitstechnische Bestimmungen für Versandbehälter - Versandbehälterverordnung 2011 (VBV 2011)
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 5, BGBl. I Nr. 161/2015).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 3 Abs. 3, 6 Abs. 2 und 3, 10 Abs. 1, 12 Abs. 5, 19, 24 und 25 des Kesselgesetzes, BGBl. Nr. 211/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 80/2007, wird verordnet:
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 496/2003, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), BGBl. II Nr. 239/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,
Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
(2) Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
(3) Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
(4) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
(5) Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für
die im ADR, RID und ADN angeführten Druckgefäße und Tanks für Stoffe der Klasse 2, welche nicht gemäß der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte (ortsbewegliche Druckgeräteverordnung – ODGVO), BGBl. II Nr. 291/2001, zuletzt geändert mit BGBl. II Nr. 496/2003, oder der Verordnung über ortsbewegliche Druckgeräte 2011 (ODGV 2011), BGBl. II Nr. 239/2011 in der jeweils geltenden Fassung, in Verkehr gebracht oder bei denen keine Neubewertung der Konformität vorgenommen wurde, hinsichtlich der Befüllung, der wiederkehrenden Prüfungen, der Zwischenprüfungen und der außerordentlichen Prüfungen,
Flaschen, hinsichtlich ergänzender Bestimmungen für Farbkennzeichnung und Ventilanschlüsse,
Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und druckführenden Leitungen, hinsichtlich des Inverkehrbringens, der Befüllung, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
Silotransportbehälter, hinsichtlich der wiederkehrenden Untersuchungen, der periodischen Kontrollen, der Reparaturen und Änderungen,
Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten sowie Flaschen, die in Atemschutzgeräten Verwendung finden, hinsichtlich der Befüllung und der wiederkehrenden Untersuchungen,
Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Befüllung,
Aerosolpackungen und Kartuschen, hinsichtlich der Befüllung,
tragbare Feuerlöscher, hinsichtlich der Befüllung und der periodischen Kontrollen,
Wärmeschutzeinrichtungen für Geräte gemäß Z 1 und 2,
Betrieb und Aufstellung von Flaschenbündeln,
Ausstattung, Personal, Zulassung und Überwachung von Füllstellen.
(2) Für Druckgefäße oder Tanks zur Beförderung anderer als jener in der ODGV 2011 genannten gefährlichen Stoffe, die nur zum Zweck der Beladung oder Entladung unter Druck von Gasen gesetzt werden, während der Beförderung jedoch grundsätzlich drucklos sind, gelten die zutreffenden Bestimmungen des ADR, RID und ADN.
(3) Verweise auf das ADR oder RID in dieser Verordnung betreffen auch jene Bestimmungen des ADN, die auf entsprechende Abschnitte des ADR rückverweisen.
(4) Fundstellen technischer Regeln sind in der Anlage B angeführt.
(5) Ladetanks gemäß Z 1.2.1 der Anlage zum ADN von Gastankschiffen (Tankschiff Typ G ADN) sind keine Druckgeräte im Sinne des Kesselgesetzes.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kraftgastanks sind an den in § 3 Z 5 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
(2) Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(3) Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
(4) „ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998;
(5) „RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;
(6) „ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch § 2 Z 3 des GGBG.
Begriffsbestimmungen
§ 2. (1) Kraftgastanks sind an den in § 3 Z 5 der Druckgeräteverordnung - DGVO, BGBl. II Nr. 426/1999, genannten Fahrzeugen dauernd angebrachte Behälter zur Aufnahme von dem Antrieb dieser Fahrzeuge dienenden Gasen. Diese Kraftgastanks dürfen entsprechend den Vorgaben der UN/ECE Regelungen Nr. 67 und 110 auch für die Beheizung dieser Fahrzeuge verwendet werden.
(2) Silotransportbehälter sind Behälter für den Transport von nicht dem Geltungsbereich des ADR oder RID unterliegenden flüssigen, körnigen oder pulverförmigen Stoffen, die nur zum Zwecke der Be- oder Entladung mit verdichteten Gasen beaufschlagt werden.
(3) Sachkundige sind Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung und Erfahrung in der Lage sind, den sicherheitstechnischen Zustand eines Gerätes zu beurteilen. Sie haben mit den für das Gerät relevanten Vorschriften, Regeln der Technik und Herstellerangaben für Montage, Wartung und Betrieb vertraut zu sein.
(4) „ADR“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße gemäß § 2 Z 1 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes - GGBG, BGBl. I Nr. 145/1998;
(5) „RID“ - Ordnung für die internationale Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter, Anhang C zum Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF) gemäß § 2 Z 2 des GGBG;
(6) „ADN“ - Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen in österreichisches Recht umgesetzt durch § 2 Z 3 des GGBG.
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
§ 3. (1) Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
(2) Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
(3) Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Diese Verordnung gilt bis zum Inkrafttreten einer sie ersetzenden Verordnung gemäß den §§ 8, 52, 59 und 60 als Bundesgesetz weiter (vgl. § 72 Abs. 5, BGBl. I Nr. 161/2015).
Bereitstellung auf dem Markt und Inbetriebnahme
§ 3. (1) Kraftgastanks dürfen auf dem Markt bereitgestellt, in Betrieb genommen und betrieben werden, wenn sie, je nach Art, folgenden Bestimmungen entsprechen:
Für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch Flüssiggas (LPG) gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 67;
für Kraftgastanks, deren Ausrüstung inklusive Befestigungen und Druck führende Leitungen in Kraftfahrzeugen mit Antrieb durch komprimiertes Erdgas (CNG) oder Biomethan gelten die Bestimmungen der UN/ECE-Regelung Nr. 110.
(2) Kleine nicht nachfüllbare Kapseln für verdichtete oder verflüssigte Gase, welche den Bestimmungen der Anlage A.1 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
(3) Behälter für kohlensäurehaltige Getränke, welche den Bestimmungen der Anlage A.2 entsprechen, dürfen auf dem Markt bereitgestellt und verwendet werden.
Farbkennzeichnung und Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte
§ 4. (1) Für dem ADR oder RID unterliegende Flaschen gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR oder RID folgende betriebsbezogene Bestimmungen bzw. ÖNORMEN:
ÖNORM EN ISO 13769;
Die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089 3 für Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher;
ÖNORM M 7377 für die Verwendung von Gasflaschen;
Flüssiggasflaschen mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen und im oberen Teil andersfarbig auszuführen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
(2) Für Vorrichtungen für den Anschluss von Flaschen an andere Geräte gelten die Normen ÖNORM M 7390 Teil 1 und 2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 10692 Teil 1, für Flaschen für Flüssiggas die ÖNORM EN ISO 14245, ÖNORM EN ISO 15995, und ÖNORM EN 15202. Ferner sind Vorrichtungen, für die keine Verwechslungsgefahr mit den Normanschlüssen besteht, zulässig.
Farbkennzeichnung und Vorrichtungen für den Anschluss an andere Geräte
§ 4. (1) Für dem ADR oder RID unterliegende Flaschen gelten in Ergänzung der einschlägigen Bestimmungen des ADR oder RID folgende betriebsbezogene Bestimmungen bzw. ÖNORMEN:
ÖNORM EN ISO 13769;
Die Kennfarben gemäß ÖNORM EN 1089 3 für Flaschen, ausgenommen Flaschen für Flüssiggas und Feuerlöscher;
ÖNORM M 7377 für die Verwendung von Gasflaschen;
Flüssiggasflaschen mit Entnahme aus der Flüssigphase sind im unteren Teil bis zur Flaschenmitte mit rotem Farbanstrich zu versehen und im oberen Teil andersfarbig auszuführen. Zusätzlich ist ein deutlich wahrnehmbarer Warntext, der auf die Flüssigentnahme hinweist, dauerhaft an den Flaschen anzubringen.
(2) Für Vorrichtungen für den Anschluss von Flaschen an andere Geräte gelten die Normen ÖNORM M 7390 Teil 1 und 2, ÖNORM EN ISO 407 und ÖNORM EN ISO 10692 Teil 1, für Flaschen für Flüssiggas die ÖNORM EN ISO 14245, ÖNORM EN ISO 15995, und ÖNORM EN 15202. Ferner sind Vorrichtungen, für die keine Verwechslungsgefahr mit den Normanschlüssen besteht, zulässig.
Wiederkehrende Prüfungen oder Untersuchungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 5. (1) Druckgefäße und Tanks gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
(2) Für Gefäße aus Verbundwerkstoffen sind die Fristen unter Beachtung des bei Auslegung und Herstellung angewandten Regelwerkes von einer für die Richtlinie 2010/35/EU über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG, ABl. Nr. L 165 vom 30.6.2010 S. 1, benannten Stelle festzulegen.
(3) Für die wiederkehrenden Untersuchungen an Silotransportbehältern gelten die Bestimmungen der Anlage A.3.
(4) An Flaschen für Atemschutzgeräte und für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind alle 10 Jahre wiederkehrende Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID von Prüfstellen gemäß § 9 Abs. 1 oder von betriebseigenen Prüfdiensten gemäß Unterabschnitt 1.8.7.1.4 ADR oder RID durchzuführen.
(5) An Flaschen für tragbare Tauchgeräte, einschließlich der Flaschen für Rettungs- und Tarierwesten, sind zusätzlich zu den wiederkehrenden Prüfungen gemäß Abs. 4 im jeweils vierten und siebenten Jahr des zehnjährigen Prüfintervalls Prüfungen gemäß Unterabschnitt 6.2.1.6.1 ADR oder RID, mit Ausnahme der in lit. d dieses Unterabschnittes genannten Flüssigkeitsdruckprüfung, durchzuführen.
(6) An Flaschen, die in tragbaren CO2-Löschgeräten Verwendung finden, sind alle 10 Jahre eine Druckprüfung und eine innere Untersuchung sowie jedes zweite Jahr eine periodische Kontrolle (§ 7) im Rahmen dieses zehnjährigen Prüfungsintervalls durchzuführen.
(7) Bei Flaschenbündeln, Flaschen und Flaschen für tragbare CO2-Löschgeräte, darf mit der wiederkehrenden Prüfung bis zur nächsten Neubefüllung zugewartet werden.
Wiederkehrende Prüfungen oder Untersuchungen, Zwischenprüfungen und außerordentliche Prüfungen, allgemeine Anforderungen und Fristen
§ 5. (1) Druckgefäße und Tanks gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 sind den im ADR oder RID vorgesehenen wiederkehrenden Prüfungen, Zwischenprüfungen und außerordentlichen Prüfungen zu unterziehen.
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