Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft, Familie und Jugend über das Lagern von Sprengmitteln im Bergbau (Bergbau-Sprengmittellagerungsverordnung – B-SprLV)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2011-12-29
Status Aufgehoben · 2022-06-01
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 54
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Abkürzung

B-SprLV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 181 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Abkürzung

B-SprLV

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 181 Abs. 1 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010, wird, soweit es sich um Regelungen zum Schutz der Umwelt handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, verordnet:

Abkürzung

B-SprLV

1.

Abschnitt:

Allgemeine Bestimmungen

Ziele

§ 1. Ziele dieser Verordnung sind

1.

der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Personen,

2.

der Schutz von fremden, der/dem Bergbauberechtigten nicht zur Benützung überlassenen Sachen,

3.

der Schutz der Umwelt,

4.

der Schutz von Lagerstätten und

5.

der Schutz der Oberfläche sowie die Sicherung der Oberflächennutzung nach Beendigung der Bergbautätigkeit.

Abkürzung

B-SprLV

Sachlicher Geltungsbereich

§ 2. (1) Diese Verordnung regelt das Lagern von Sprengmitteln für einen der im § 2 Abs. 1 oder 2 des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999, in der jeweils geltenden Fassung genannten Zwecke durch eine Bergbauberechtigte/einen Bergbauberechtigten oder durch eine Fremdunternehmerin/einen Fremdunternehmer.

(2) Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind nicht Gegenstand dieser Verordnung und bleiben unberührt.

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B-SprLV

Persönlicher Geltungsbereich

§ 3. § 8 ist von jeder Person einzuhalten. Im Übrigen richten sich die Bestimmungen dieser Verordnung sowohl an Bergbauberechtigte als auch an Fremdunternehmerinnen/Fremdunternehmer im Sinne des § 1 Z 21 MinroG.

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B-SprLV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;

3.

Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche und Shocktubes; dazu zählen auch Produkte, die aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehen und die gemäß der Sprengmittelverordnung, BGBl. II Nr. 27/2001, in der jeweils geltenden Fassung in Verkehr gebracht wurden;

4.

Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

Abkürzung

B-SprLV

Begriffsbestimmungen

§ 4. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

1.

Sprengmittel: Stoffe und Gegenstände, die nach der Richtlinie 93/15/EWG zur Harmonisierung der Bestimmungen über das Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke, ABl. Nr. L 121 vom 15.05.1993 S. 20, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 59 vom 01.03.2006 S. 43, als solche betrachtet werden oder diesen in Zusammensetzung und Wirkung ähnlich sind. Es handelt sich dabei um Sprengstoffe und Zündmittel, nicht jedoch um pyrotechnische Gegenstände im Sinne des § 4 Z 14 des Pyrotechnikgesetzes 2010, BGBl. II Nr. 131/2009, in der jeweils geltenden Fassung;

2.

Sprengstoffe: Erzeugnisse, die bei willkürlich auslösbaren chemischen Zustandsänderungen Energie derart freisetzen, dass feste Körper gesprengt werden können; dazu zählen auch Sprengschnüre;

3.

Zündmittel: Sprengzünder, Sprengkapseln, Sprengverzögerer, Pulverzündschnüre, Zündschläuche, Shocktubes sowie aus Sprengschnur und daran fixiertem Zünder bestehende Produkte, die gemäß dem Bundesgesetz über die Schieß- und Sprengmittelpolizei (Sprengmittelgesetz 2010 – SprG), BGBl. I Nr. 121/2009, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 211/2021, in Verkehr gebracht wurden;

4.

Lagerung von Sprengmitteln: Aufbewahrung von Sprengmitteln bis zu ihrem Verbrauch, ausgenommen die kurzfristige Bereithaltung vor der Verwendung; für diese Bereithaltung gilt § 5 Z 4 der Bergbau-Sprengverordnung, BGBl. II Nr. 60/2009, in der jeweils geltenden Fassung.

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B-SprLV

Grundsätze

§ 5. (1) Sprengmittel sind so zu lagern, dass sie ausreichend geschützt sind gegen

1.

unberechtigten Zugriff,

2.

Einflüsse, die eine unbeabsichtigte Umsetzung verursachen können, und

3.

Einflüsse, die die Gebrauchsfähigkeit beeinträchtigen können.

(2) Werden Sprengmittel unterirdisch gelagert, so muss auch ein ausreichender Schutz vor

1.

gebirgsmechanischen Einflüssen (wie Verbruch oder gefahrbringenden Gebirgsbewegungen),

2.

zusitzendem Wasser und

3.

Grubengas

gewährleistet sein.

(3) Als Lager dürfen nicht verwendet werden:

1.

Wohnräume und sonstige Räume zum Aufenthalt von Personen,

2.

Sanitär- und Sozialräume,

3.

der Bereich von Ausgängen oder Fluchtwegen von Gebäuden,

4.

Stiegenhäuser und der Bereich unter Stiegen,

5.

Räume oder Bereiche, die der Aufbewahrung anderer gefährlicher Stoffe und Zubereitungen, dienen, die in den Geltungsbereich des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der jeweils geltenden Fassung, oder der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, ABl. Nr. L 353 vom 31.12.2008 S. 1, fallen, und die gemäß diesen Vorschriften als gefährlich eingestuft oder einer Gefahrenkategorie zugeordnet sind,

6.

brandgefährdete Räume wie Heizräume, Triebwerksräume, Technikräume, Lüftungs- und Klimazentralen oder Garagen sowie

7.

Verkehrswege, Durchgänge, Ausfahrten und Rampen, soweit diese in Räumen gelegen sind.

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B-SprLV

Höchstbelagsmengen

§ 6. In einem Lager darf höchstens die folgende Menge an Sprengmitteln (Nettoexplosivstoffmasse) gelagert werden:

1.

in einem oberirdischen nicht betretbaren Lager maximal 150 kg,

2.

in einem oberirdischen betretbaren Lager unter 10 000 kg,

3.

in einem unterirdischen Lager maximal 20 000 kg.

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B-SprLV

Getrennte Lagerung

§ 7. (1) Sprengstoffe und Zündmittel dürfen nicht zusammen gelagert werden

1.

in einem Lagerraum eines oberirdischen Lagers oder

2.

in einer Lagerkammer oder Nische eines unterirdischen Lagers oder

3.

in einem nicht betretbaren oberirdischen Lager.

(2) Schwarzpulver ist getrennt von anderen Sprengmitteln (in einem eigenen Lagerraum oder einer eigenen Lagerkammer) zu lagern.

(3) Sprengmittel sind getrennt von anderen Stoffen und Zubereitungen zu lagern, die als gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 in der jeweils geltenden Fassung einzustufen sind oder die einer Gefahrenkategorie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zugeordnet sind.

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B-SprLV

Allgemeine Verbote

§ 8. In und vor Lagern sowie in der Brandschutzzone ist verboten:

1.

das Rauchen sowie jeglicher Umgang mit brennenden oder glühenden Gegenständen, mit Feuer, mit offenem Licht oder funkenziehenden Werkzeugen, das Verwenden von offenem Feuer jeglicher Art,

2.

die Mitnahme und Verwendung von elektrischen Spannungsquellen, die eine unbeabsichtigte Zündung bewirken können,

3.

die Lagerung von brandfördernden, selbstentzündlichen, brennbaren oder anderen explosionsgefährlichen Stoffen als Sprengmittel und

4.

das Betreten durch Unbefugte.

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B-SprLV

Verzeichnisse

§ 9. (1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010, BGBl. I Nr. 121/2009, zu entsprechen.

(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.

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B-SprLV

Verzeichnisse

§ 9. (1) Es sind vollständige und fortlaufende Verzeichnisse über Erwerb, Überlassung, Rückgabe, Verwendung oder Vernichtung von Sprengmitteln zu führen. Diese Verzeichnisse haben inhaltlich dem Muster der Anlage H zum Sprengmittelgesetz 2010 zu entsprechen.

(2) Die Verzeichnisse sind mindestens zehn Jahre ab dem letzten Eintrag aufzubewahren. Sie sind bei Untergang der Sprengberechtigung unverzüglich der Behörde zu übergeben.

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B-SprLV

Kennzeichnung und Rückverfolgung

§ 9a. Für die Kennzeichnung und Rückverfolgung von gelagerten Sprengmitteln gelten die §§ 11 und 12 SprG sowie die Sprengmittelkennzeichnungsverordnung, BGBl. II Nr. 86/2013, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 431/2015, sinngemäß. Dies gilt nicht für Pulverzündschnüre (Sicherheitsanzündschnüre) und sonstige Anzündschnüre, die Zündmittel (§ 4 Z 3) sind.

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B-SprLV

Ausnahmen

§ 10. (1) Über Antrag der/des Bergbauberechtigten oder einer Fremdunternehmerin/eines Fremdunternehmers hat die Behörde mit Bescheid eine Ausnahme von Bestimmungen dieser Verordnung, erforderlichenfalls unter Auflagen, Befristungen und Bedingungen, zu bewilligen, wenn dadurch weder die Schutzziele dieser Verordnung noch die in § 5 Abs. 1 und 2 genannten Grundsätze beeinträchtigt werden.

(2) Einem Ansuchen um Ausnahmebewilligung nach Abs. 1 sind alle Beschreibungen und Behelfe, die für die Beurteilung der begehrten Ausnahme maßgeblich sind, anzuschließen.

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B-SprLV

2.

Abschnitt:

Lagerung in oberirdischen Lagern

Allgemeines

§ 11. (1) Das Lagergebäude hat aus einem Manipulationsraum und mindestens einem durch feuerbeständige Trennwände abgeteilten Lagerraum zu bestehen.

(2) Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, kann statt eines Manipulationsraumes vor dem Lagerzugang ein vor Witterungseinflüssen geschützter Bereich (zB Flugdach) für das Öffnen von Verpackungen und das Hantieren mit deren Inhalten eingerichtet werden. Bei nicht betretbaren Lagern ist weder ein Manipulationsraum noch ein Vorplatz erforderlich.

(3) Nebeneinander liegende Lagerräume müssen durch feuerbeständige Trennwände abgeteilt sein und dürfen untereinander keine Verbindung haben.

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B-SprLV

Bauweise

§ 12. (1) Das Lagergebäude ist eingeschossig auszuführen.

(2) Das Lagergebäude darf außer der Eingangstüre und den Lüftungsöffnungen keine weitere Öffnung aufweisen.

(3) Wände, Decken und Böden sind aus Stahlbeton mit einer Mindeststärke von 200 mm zu errichten. Werden maximal 1 000 kg Sprengmittel gelagert, ist eine Mindeststärke von 150 mm ausreichend. Bei nicht betretbaren Lagern ist eine Mindeststärke von 100 mm ausreichend.

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Türen

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