Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten über die Befreiung von der staatlichen Einkommensteuer für ehemalige Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten
Ratifikationstext
Das Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates gemäß § 1 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1977 über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen, BGBl. Nr. 677 idgF, wurde hergestellt.
Die Mitteilungen gemäß Art. 2 des Abkommens wurden am 8. Juli 2011 bzw. 9. Jänner 2012 abgegeben; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 2 mit 1. Februar 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
IN DEM WUNSCHE, die Rechtsstellung ehemaliger Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten, die im Hoheitsgebiet der Republik Österreich ansässig sind, gegenüber der staatlichen Einkommensteuer zu regeln,
UNGEACHTET der sich aus Artikel 10 Absatz g des Protokolls über die Vorrechte und Immunitäten der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten1 ergebenden Rechtslage im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten,
HABEN FOLGENDES VEREINBART:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 304/1994 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 155/2005.
Artikel 1
Alle ehemaligen Mitglieder des Personals der Europäischen Organisation für die Nutzung von Meteorologischen Satelliten sind von der staatlichen Einkommensteuer auf ihnen von der Organisation gezahlte Ruhegehälter und gleichartige Leistungen befreit. Die Republik Österreich behält jedoch das Recht, diese Ruhegehälter und Leistungen bei der Festsetzung der von Einkünften aus anderen Quellen zu erhebenden Steuer zu berücksichtigen.
Artikel 2
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragspartner einander vom Abschluss der Verfahren in Kenntnis gesetzt haben, die erforderlich sind, damit das Abkommen für beide Vertragspartner bindende Wirkung erlangt.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in deutscher und englischer Sprache die gleichermaßen authentisch sind.