(Übersetzung)Internationales Tropenholz-Übereinkommen von 2006
Unterzeichnungsdatum
Sprachen
Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch, Spanisch
Vertragsparteien
Albanien III 11/2012 Angola III 111/2022 Australien III 11/2012 Belgien III 11/2012, III 114/2015 Benin III 11/2012 Brasilien III 50/2014 Bulgarien III 11/2012 China III 11/2012 Costa Rica III 50/2014 Côte d’Ivoire III 11/2012 Dänemark III 11/2012 Deutschland III 11/2012 Ecuador III 11/2012 Estland III 11/2012 EU III 11/2012, III 21/2013 Fidschi III 11/2012 Finnland III 11/2012 Frankreich III 11/2012 Gabun III 11/2012 Ghana III 11/2012 Griechenland III 11/2012 Guatemala III 11/2012 Guyana III 11/2012 Honduras III 11/2012 Indien III 11/2012 Indonesien III 11/2012 Irland III 11/2012 Italien III 11/2012 Japan III 11/2012 Kambodscha III 11/2012 Kamerun III 11/2012 Kanada III 11/2012, III 21/2013 K, III 208/2023 Kolumbien III 103/2013 Kongo III 11/2012 Kongo/DR III 11/2012 Korea/R III 11/2012 Kroatien III 57/2015 Lettland III 11/2012 Liberia III 11/2012 Litauen III 11/2012 Luxemburg III 11/2012 Madagaskar III 200/2016 Malaysia III 11/2012 Mali III 11/2012 Malta III 11/2012 Mexiko III 11/2012 Mosambik III 21/2013 Myanmar III 11/2012 Neuseeland III 11/2012 Niederlande III 11/2012 Norwegen III 11/2012 Panama III 11/2012 Papua-Neuguinea III 11/2012 Peru III 11/2012 Philippinen III 11/2012 Polen III 11/2012 Portugal III 11/2012 Rumänien III 11/2012 Schweden III 11/2012 Schweiz III 11/2012 Slowakei III 11/2012 Slowenien III 11/2012 Spanien III 11/2012 Suriname III 50/2014 Thailand III 200/2016 Togo III 11/2012 Trinidad/Tobago III 21/2013 Tschechische R III 11/2012 Ungarn III 21/2013 USA III 11/2012 Venezuela III 177/2018 Vereinigtes Königreich III 11/2012 Vietnam III 57/2015 Zentralafrikanische R III 57/2015 *Zypern III 11/2012
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Der Nationalrat behält sich die Genehmigung von Änderungen dieses Staatsvertrages im Sinne des Art. 50 Abs. 2 Z 1 B-VG vor.
Die arabische, chinesische, französische, russische und spanische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend aufliegen.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 103/2013)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 3. Februar 2010 beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt; das Übereinkommen ist gemäß seinem Art. 39 Abs. 1 mit 7. Dezember 2011 endgültig in Kraft getreten.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen endgültig unterzeichnet oder ratifiziert, angenommen oder genehmigt:
Albanien, Australien, Benin, Bulgarien, China, Côte d'Ivoire, Dänemark (ohne Färöer Inseln und Grönland), Deutschland, Ecuador, Estland, Fidschi, Finnland, Frankreich, Gabun, Ghana, Griechenland, Guatemala, Guyana, Honduras, Indien, Indonesien, Irland, Italien, Japan, Kambodscha, Kamerun, Kanada, Kongo, Demokratische Republik Kongo, Republik Korea, Lettland, Liberia, Litauen, Luxemburg, Malaysia, Mali, Malta, Mexiko, Myanmar, Neuseeland (ohne Tokelau), Niederlande (für das Königreich in Europa), Norwegen, Panama, Papua-Neuguinea, Peru, Philippinen, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Togo, Tschechische Republik, Vereinigte Staaten, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Ferner haben Belgien und die Europäische Union die vorläufige Anwendung gemäß Art. 38 des Übereinkommens notifiziert.
Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil III des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org/ abrufbar [CHAPTER XIX.46]:
Kolumbien
China:
Gemäß den Bestimmungen von Art. 138 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China und Art. 153 des Grundgesetzes der Sonderverwaltungsregion Hongkong der Volksrepublik China, entscheidet die Regierung der Volksrepublik China, dass das Übereinkommen auf die Sonderverwaltungsregion Macao der Volksrepublik China Anwendung findet und, sofern seitens der Regierung nichts anderes verlautbart, es keine Anwendung auf die Sonderverwaltungsregion Hongkong findet.
Europäische Union:
Gemäß Art. 36 Abs. 3 des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 ist in dieser Erklärung für die von dem Übereinkommen betroffenen Bereiche angegeben, welche Zuständigkeiten die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft dieser übertragen haben.
Die Europäische Gemeinschaft erklärt, dass sie gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft:
– im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik über die ausschließliche Zuständigkeit für die vom Übereinkommen betroffenen Handelsfragen verfügt, und
– im Umweltbereich und im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit sich die Zuständigkeiten mit ihren Mitgliedstaaten teilt.
Umfang und Ausübung der Zuständigkeiten der Europäischen Gemeinschaft entwickeln sich naturgemäß ständig weiter, und die Europäische Gemeinschaft wird diese Erklärung bei Bedarf gemäß Art. 36 Abs. 3 des Übereinkommens ergänzen oder ändern.
Kanada:
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Kanada am 14. Jänner 2013 seine Rücktrittserklärung hinterlegt; gemäß Art. 41 Abs. 2 des Übereinkommens wird der Rücktritt mit 14. April 2013 wirksam.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Vertragsparteien dieses Übereinkommens –
eingedenk der Erklärung und des Aktionsprogramms über die Errichtung einer neuen Weltwirtschaftsordnung, des Integrierten Rohstoffprogramms, des Dokuments „Neue Partnerschaft für Entwicklung“ und der von UNCTAD XI angenommenen Dokumente „Geist von São Paulo“ und „Konsens von São Paulo“,
ferner eingedenk des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19831 und des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 19942 und in Anerkennung der Arbeit der Internationalen Tropenholzorganisation und ihrer Erfolge seit ihrer Entstehung, einschließlich einer Strategie zur Durchsetzung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen,
sowie eingedenk der Erklärung und des Durchführungsplans von Johannesburg, die vom Weltgipfel für nachhaltige Entwicklung im September 2002 angenommen wurden, des im Oktober 2000 eingerichteten Waldforums der Vereinten Nationen und der damit verbundenen Schaffung der Kooperationspartnerschaft für Wälder, deren Mitglied die Internationale Tropenholzorganisation ist, sowie der Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung, der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten, der einschlägigen Kapitel der von der Konferenz der Vereinten Nationen für Umwelt und Entwicklung im Juni 1992 angenommenen Agenda 21, des Rahmenübereinkommens der Vereinten Nationen über Klimaänderungen, des Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt und des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung der Wüstenbildung,
in Anerkennung dessen, dass die Staaten im Einklang mit der Charta der Vereinten Nationen und den Grundsätzen des Völkerrechts nach Grundsatz 1 Buchstabe a der nicht rechtsverbindlichen, maßgeblichen Darlegung von Grundsätzen eines weltweiten Konsenses über Bewirtschaftung, Erhaltung und nachhaltige Entwicklung aller Waldarten das souveräne Recht haben, ihre eigenen Ressourcen gemäß ihrer eigenen Umweltpolitik zu nutzen, sowie die Pflicht, dafür zu sorgen, dass durch Tätigkeiten, die innerhalb ihres Hoheitsbereichs oder unter ihrer Kontrolle ausgeübt werden, der Umwelt in anderen Staaten oder in Gebieten außerhalb der nationalen Hoheitsbereiche kein Schaden zugefügt wird,
in Anerkennung der Bedeutung des Holzes und des damit verbundenen Handels für die Wirtschaft von Holzerzeugerländern
sowie in Anerkennung der Bedeutung des vielfältigen wirtschaftlichen, umweltpolitischen und sozialen Nutzens von Wäldern, auch in Bezug auf Holz und Nicht-Holz-Erzeugnisse der Wälder sowie Dienstleistungen im Umweltbereich im Zusammenhang mit nachhaltiger Waldbewirtschaftung auf lokaler, nationaler und weltweiter Ebene sowie des Beitrags der nachhaltigen Waldbewirtschaftung für die nachhaltige Entwicklung und die Linderung der Armut sowie zum Erreichen der auf internationaler Ebene vereinbarten Entwicklungsziele, einschließlich derjenigen in der Millenniumserklärung,
ferner in Anerkennung der Notwendigkeit, vergleichbare Kriterien und Indikatoren für die nachhaltige Waldbewirtschaftung als wichtige Hilfsmittel für alle Mitglieder zu fördern und anzuwenden, damit diese die Fortschritte auf dem Weg zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung ihrer Wälder bewerten, überwachen und steigern können,
unter Berücksichtigung der Verbindungen zwischen dem Tropenholzhandel und dem internationalen Holzmarkt und der Weltwirtschaft insgesamt sowie der Notwendigkeit einer globalen Sichtweise zur Verbesserung der Transparenz auf dem internationalen Holzmarkt,
in Bekräftigung ihrer Zusage, so schnell wie möglich zu erreichen, dass Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen (ITTO Ziel für das Jahr 2000) stammen, und eingedenk der Einrichtung des Bali-Partnerschaftsfonds,
eingedenk der Zusage der Verbrauchermitglieder von Januar 1994, die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Wälder aufrechtzuerhalten oder durchzusetzen,
in Anbetracht der Bedeutung verantwortungsvoller Regierungsführung, eindeutiger Grundbesitzverhältnisse und sektorübergreifender Koordinierung für die Erzielung einer nachhaltigen Waldbewirtschaftung und von Holzausfuhren aus legalen Quellen,
in Anerkennung der Bedeutung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern, den internationalen Organisationen, der Privatwirtschaft und der Zivilgesellschaft einschließlich der indigenen und örtlichen Bevölkerung und den anderen an der Förderung der nachhaltigen Waldbewirtschaftung interessierten Gruppen,
ferner in Anerkennung der Bedeutung einer solchen Zusammenarbeit für eine verbesserte Durchsetzung des Forstrechts und für die Förderung des Handels mit legal geerntetem Holz,
in Anbetracht dessen, dass das Potenzial der auf die Waldnutzung angewiesenen indigenen und örtlichen Bevölkerung, einschließlich der Waldbesitzer und bewirtschafter unter ihnen, zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens beitragen kann,
sowie in Anbetracht der Notwendigkeit, den Lebensstandard und die Arbeitsbedingungen im Waldsektor unter Berücksichtigung der einschlägigen international anerkannten Grundsätze in diesem Bereich und einschlägiger Übereinkommen und Urkunden der Internationalen Arbeitsorganisation zu verbessern,
in Anbetracht dessen, dass Holz im Vergleich zu Konkurrenzerzeugnissen ein energieeffizienter, erneuerbarer und umweltfreundlicher Rohstoff ist,
in Anerkennung der Notwendigkeit, stärker in die nachhaltige Waldbewirtschaftung zu investieren, unter anderem durch Reinvestition der in der Forstwirtschaft einschließlich des Holzhandels erzielten Erlöse,
sowie in Anerkennung der Vorteile von Marktpreisen, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen,
ferner in Anerkennung des Bedarfs an mehr und planbaren Finanzmitteln seitens einer weit gefächerten Gebergemeinschaft, die dazu beitragen, die Ziele dieses Übereinkommens zu erreichen,
in Anbetracht der besonderen Bedürfnisse der am wenigsten entwickelten Länder unter den Tropenholzerzeugern –
sind wie folgt übereingekommen:
1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 215/1986.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 124/1997, zuletzt verlängert durch BGBl. III Nr. 79/2004.
Kapitel I
Zielsetzung
Artikel 1
Zielsetzung
Ziel des Internationalen Tropenholz-Übereinkommens von 2006 (im Folgenden als „Übereinkommen“ bezeichnet) ist es, die Ausweitung und Diversifizierung des internationalen Handels mit Tropenholz aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Wäldern sowie die nachhaltige Bewirtschaftung von Tropenholz erzeugenden Wäldern zu fördern, indem
ein geeigneter Rahmen für die Konsultation, internationale Zusammenarbeit und Strategieentwicklung unter allen Mitgliedern hinsichtlich aller einschlägigen Aspekte der internationalen Holzwirtschaft geschaffen wird,
ein Konsultationsforum zur Förderung nichtdiskriminierender Praktiken im Bereich des Holzhandels eingerichtet wird,
zur nachhaltigen Entwicklung und zur Linderung der Armut beigetragen wird,
das Potenzial der Mitglieder erhöht wird, eine Strategie zur Durchsetzung der Ausfuhr von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen aus nachhaltig bewirtschafteten Quellen umzusetzen,
das Verständnis für strukturelle Gegebenheiten auf dem Weltmarkt, einschließlich der langfristigen Verbrauchs- und Produktionstendenzen, der den Marktzugang, die Verbrauchergewohnheiten und die Preise beeinflussenden Faktoren sowie der Voraussetzungen für Preise, die den Kosten nachhaltiger Waldbewirtschaftung entsprechen, gefördert wird,
die Forschung und Entwicklung im Hinblick auf die Verbesserung der Waldbewirtschaftung und der Wirtschaftlichkeit der Holznutzung sowie die Wettbewerbsfähigkeit von Holzerzeugnissen im Vergleich zu anderen Stoffen sowie die Erhöhung des Potenzials zur Erhaltung und Förderung anderer Waldwerte in Tropenholz erzeugenden Wäldern verstärkt und unterstützt werden,
Mechanismen entwickelt und unterstützt werden, durch die neue und zusätzliche Finanzmittel in ausreichender und planbarer Höhe sowie Fachkenntnisse bereitgestellt werden, die notwendig sind, um das Potenzial der Erzeugermitglieder zur Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu erhöhen,
die Marktinformation verbessert und der Austausch von Informationen auf dem internationalen Holzmarkt gefördert werden, um eine größere Transparenz des internationalen Tropenholzmarkts und eine bessere Information über die Märkte und Markttendenzen sicherzustellen, unter anderem durch Sammlung, Zusammenstellung und Verbreitung einschlägiger Handelsdaten, einschließlich Daten über gehandelte Holzarten,
die verstärkte Weiterverarbeitung von Tropenholz aus nachhaltigen Quellen in den Erzeugermitgliedsländern gefördert wird, um ihre Industrialisierung voranzutreiben und dadurch ihre Beschäftigungsmöglichkeiten und Ausfuhreinnahmen zu erhöhen,
die Mitglieder zur Unterstützung und Entwicklung von Tätigkeiten im Bereich Wiederaufforstung sowie Sanierung und Wiederherstellung geschädigter Wälder unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der auf die Waldvorkommen angewiesenen örtlichen Bevölkerung ermutigt werden,
die Vermarktung und der Vertrieb von Ausfuhren von Tropenholz und Tropenholzerzeugnissen, die aus nachhaltig bewirtschafteten und legal eingeschlagenen Quellen stammen und legal gehandelt werden, einschließlich der Sensibilisierung der Verbraucher, verbessert werden,
das Potenzial der Mitglieder in Bezug auf das Sammeln, Verarbeiten und Verbreiten von Statistiken über ihren Holzhandel und von Informationen über die nachhaltige Bewirtschaftung ihrer Tropenwälder ausgebaut wird,
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