ABKOMMEN zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Republik Kosovo über die Förderung und den Schutz von Investitionen

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-02-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 29
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Albanisch, Deutsch, Englisch, Serbisch

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

1.

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.

2.

Die albanische und die serbische Sprachfassung dieses Staatsvertrages sind gemäß Art. 49 Abs. 2 B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten aufliegen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 9. November 2011 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 29 Abs. 1 mit 1. Februar 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE REGIERUNG DER REPUBLIK ÖSTERREICH und DIE REGIERUNG DER REPUBLIK KOSOVO, im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

EINGEDENK, dass ausländische Direktinvestitionen entscheidende Vervollständigungen nationaler und internationaler Entwicklungszusammenarbeits-bestrebungen sind, wie dies anlässlich der Internationalen Konferenz der Vereinten Nationen über Entwicklungsfinanzierung, abgehalten in Monterrey, Mexiko, im März 2002 (der „Monterrey Konsens“) festgehalten wurde;

IN DER ERKENNTNIS, dass Übereinstimmung über die Behandlung von Investoren und deren Investitionen zur effizienten Nützung wirtschaftlicher Ressourcen, der Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten und der Erhöhung des Lebensstandards beitragen wird;

IN HERVORHEBUNG, dass faire, transparente und vorhersehbare Rahmenbedingungen für Investitionen auf Grundlage der Herrschaft des Rechts das Welthandelssystem ergänzen und stärken;

VON DEM WUNSCHE GELEITET, ihre freundschaftlichen Bande zu stärken und größere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihnen im Hinblick auf Investitionen von Staatsangehörigen und Unternehmen einer Vertragspartei im Territorium der anderen Vertragspartei zu fördern;

IN DER BEKRÄFTIGUNG der Verpflichtungen nach der Ministererklärung des Wirtschafts- und Sozialrates der Vereinten Nationen über produktive Vollbeschäftigung und menschenwürdige Arbeitsbedingungen (2006);

IN BEZUGNAHME auf die internationalen Verpflichtungen und Festlegungen betreffend die Achtung der Menschenrechte;

IN DER ERKENNTNIS dass Investitionen als ein Motor des wirtschaftlichen Wachstums eine Schlüsselrolle dafür spielen können, dass Wirtschaftswachstum auch nachhaltig ist;

IN DER VERPFLICHTUNG, dass die Erreichung dieser Ziele auf eine Art und Weise geschieht, die im Einklang mit dem Schutz von Gesundheit, Sicherheit und Umwelt sowie der Förderung international anerkannter arbeitsrechtlicher Mindeststandards steht;

MIT DEM AUSDRUCK des Glaubens, dass verantwortungsvolles unternehmerisches Handeln wie es in den OECD-Richtlinien für multinationale Unternehmen enthalten ist, zum wechselseitigen Vertrauen zwischen Unternehmen und Gaststaaten beitragen kann;

IN DER BETONUNG, dass die Notwendigkeit für alle Regierungen und zivilen Akteure gleichermaßen besteht, die Anti-Korruptionsbemühungen der Vereinten Nationen und der OECD einzuhalten, vor allem die Konvention der Vereinten Nationen gegen Korruption1 (2003);

ZUR KENNTNIS NEHMEND die Grundsätze des Global Compact der Vereinten Nationen;

IN ANERKENNTNIS, dass Investitionsabkommen und multilaterale Übereinkommen zum Schutz der Umwelt, der Menschen- oder Arbeitnehmerrechte bestimmt sind, weltweite nachhaltige Entwicklung zu fördern und dass jegliche mögliche Unvereinbarkeit ohne Lockerung dieser Schutznormen gelöst werden soll;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 47/2006.

KAPITEL EINS: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a)

eine natürliche Person, welche die dominante und effektive Staatsangehörigkeit einer Vertragspartei in Übereinstimmung mit deren anwendbaren Rechtsvorschriften besitzt, oder

b)

ein Unternehmen, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist,

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition durch einen Investor einer Vertragspartei“ alle Vermögenswerte im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei, die direkt oder indirekt im Eigentum oder unter der Kontrolle eines Investors der anderen Vertragspartei stehen, Investitionen werden so verstanden, dass sie spezifische Charakteristika aufweisen, wie den Einsatz von Kapital oder anderen Ressourcen, oder die Erwartung von Gewinn oder Profit oder die Übernahme von Risiko, einschließlich

a)

eines Unternehmens wie in Absatz (3) definiert;

b)

Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen gemäß lit. a und daraus abgeleitete Rechte;

c)

Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen aus Schuldtiteln und daraus abgeleitete Rechte;

d)

jeglicher Anspruch oder jegliche Forderung auf Geld oder eine Leistung, gleich ob durch Gesetz oder Vertrag übertragen, einschließlich Verträge für schlüsselfertige Projekte, Bau -, Geschäftsbesorgungs- und Einnahmenaufteilungsverträge und Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen oder Genehmigungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

e)

Rechte an Geistigem Eigentum und Immaterialgüter, die einen wirtschaftlichen Wert haben, einschließlich gewerbliche Schutzrechte, Urheberrechte, Handelsmarken und deren Erscheinungsbild, Patente, geographische Ursprungsbezeichnungen, gewerbliche Modelle und technische Verfahren, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen, Know-how und Goodwill;

f)

jede sonstigen körperliche und unkörperliche, bewegliche und unbewegliche Vermögenswerte sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte einschließlich Vermietungs- und Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, dingliche Sicherungsrechte, Pfandrechte oder Nutzungsrechte.

(3) bezeichnet der Begriff „Unternehmen“ eine zumindest teilrechtsfähige juristische Person, die gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer Vertragspartei mit oder ohne Gewinnzweck gegründet wurde oder organisiert ist und in Privat- oder Staatseigentum oder unter privater oder staatlicher Kontrolle steht, einschließlich Kapitalgesellschaften, Partnerschaften, Joint Ventures oder jegliche andere Vereinigungen, ebenso wie Treuhandgesellschaften, Einzelunternehmen oder Zweigniederlassungen im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei und dort nennenswerte Geschäftstätigkeit entfaltet.

(4) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren, Führungsprovisionen, Gebühren für technische Unterstützung und andere Entgelte.

(5) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(6) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ im Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über welche die Vertragspartei in Übereinstimmung mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

(7) Bezeichnet der Begriff „Maßnahme“ eine hoheitliche Handlung, und beinhaltet jegliches Gesetz, Rechtsvorschrift, Entscheidung, Beschluss, Verfahren, Anordnung oder Verwaltungspraxis.

Artikel 2

Förderung und Zulassung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei zu.

(2) Jede Änderung der Form, in der Vermögenswerte investiert oder

reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den

Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.

Artikel 3

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften Schutz und Sicherheit.

(2) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(3) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung und der Liquidation ebenso wie der Streitbeilegung von Investitionen oder Erträgen, eine nicht weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Erträgen oder Investoren dritter Staaten und deren Investitionen oder Erträgen, je nachdem, was für den Investor günstiger ist.

(4) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahingehend auszulegen

(a) dass sie eine Vertragspartei hindert, jegliche Handlung in Ausführung ihrer Verpflichtungen nach der Satzung der Vereinten Nationen zur Aufrechterhaltung des Weltfriedens und der Internationalen Sicherheit zu setzen; oder

(b) dass sie eine Vertragspartei hindert, ihre Verpflichtungen als ein Mitglied eines Vertrages zur wirtschaftlichen Integration, wie zum Beispiel einer Freihandelszone, einer Zollunion, eines Gemeinsamen Marktes, einer Wirtschaftsgemeinschaft, einer Währungsunion, wie zum Beispiel der Europäischen Union, zu erfüllen, oder eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen und Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung kraft seiner Mitgliedschaft zu einem solchen Vertrag oder jeglichem multilateralen Vertrag über Investitionen resultiert, zu gewähren; oder

(c) eine Vertragspartei verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen oder Erträgen den gegenwärtigen oder zukünftigen Vorteil, der aus jeglicher Behandlung, Präferenz oder Bevorzugung aus den Verpflichtungen einer Vertragspartei nach einem völkerrechtlichem Vertrag, zwischenstaatlichem Übereinkommen oder nationaler Gesetzgebung betreffend Steuern resultiert, zu gewähren.

Artikel 4

Investitionen und Umwelt

Die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Umweltrechts anzuregen.

Artikel 5

Investitionen und Arbeit

(1) die Vertragsparteien anerkennen, dass es nicht statthaft ist, eine Investition durch Schwächung des nationalen Arbeitnehmerschutzrechts anzuregen.

(2) Im Sinne dieses Artikels bezeichnet „Arbeitnehmerschutzrecht“ die Gesetze oder Rechtsvorschriften einer jeden Vertragspartei, die sich direkt auf die nachstehenden international anerkannten Arbeitsnormen beziehen:

(a) das Recht des Zusammenschlusses;

(b) das Recht Gewerkschaften zu bilden und Kollektivverträge zu verhandeln;

(c) das Verbot des Rückgriffs auf jegliche Form von Zwangs- oder Fronarbeit;

(d) Arbeitsschutz für Kinder und junge Menschen, einschließlich eines Mindestalters für die Beschäftigung von Kindern und das Verbot und die Beseitigung der schwersten Formen der Kinderarbeit;

(e) Annehmbare Arbeitsbedingungen im Hinblick auf Mindestlöhne, Arbeitszeit und berufsbezogene Sicherheit und Gesundheit.

(f) Die Eliminierung der Diskriminierung bei Anstellung und Beschäftigung.

Artikel 6

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei veröffentlicht unverzüglich ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, welche die Durchführung dieses Abkommens beeinflussen können oder macht diese in anderer Form öffentlich zugänglich.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich besondere Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Maßnahmen und Angelegenheiten zur Verfügung.

(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Strafverfolgung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.

Artikel 7

Enteignung und Entschädigung

(1) Eine Vertragspartei enteignet oder verstaatlicht Investitionen eines Investors der anderen Vertragspartei weder direkt noch indirekt oder ergreift sonstige Maßnahmen mit gleicher Wirkung (im Folgenden „Enteignung“ genannt), ausgenommen

a)

zu einem Zweck von öffentlichem Interesse,

b)

auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung,

c)

auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und

d)

in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und effektiven Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den nachstehenden Absätzen 2 und 3.

(2) Die Entschädigung

a)

wird ohne Verzögerung geleistet. Im Falle einer Verzögerung, trägt das Gastland die auf Grund der Verzögerung entstandenen Kursverluste.

b)

hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der Enteignung zu entsprechen. Der gerechte Marktwert beinhaltet keine Wertveränderungen auf Grund der Tatsache, dass die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde.

c)

ist in ein von den betroffenen Anspruchswerbern bezeichnetes Land frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, die von den Anspruchswerbern akzeptiert wird, geleistet.

d)

beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung erfolgt.

(3) Ein Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere Vertragspartei betroffen zu sein, hat das Recht, den Fall, einschließlich der Bewertung seiner Investition und der Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei umgehend überprüfen zu lassen.

(4) Mit Ausnahme von seltenen Umständen, wie etwa im Falle einer Maßnahme oder einer Folge von Maßnahmen, die im Lichte ihres Zwecks derart schwerwiegend sind, dass sie vernünftigerweise nicht mehr als in Gutem Glauben angenommen und angewandt angesehen werden können, stellen nicht-diskriminatorische Maßnahmen einer Vertragspartei, die darauf ausgerichtet und angewendet sind, legitime öffentliche Wohlfahrtsziele, wie Gesundheit, Sicherheit und die Umwelt zu schützen, keine indirekten Enteignungen dar.

Artikel 8

Entschädigung für Verluste

(1) Ein Investor einer Vertragspartei, der im Zusammenhang mit seiner Investition im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei auf Grund eines Krieges oder anderen bewaffneten Konfliktes, eines Notstands, einer Revolution, eines Aufstands, ziviler Unruhen oder eines sonstigen ähnlichen Ereignisses oder höherer Gewalt oder force majeure im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei einen Verlust erleidet, erfährt hinsichtlich Rückerstattung, Entschädigung, Schadenersatz oder anderer Regelung durch die letztgenannte Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigste für den Investor ist.

(2) Ein Investor einer Vertragspartei, der bei einem in Absatz 1 genannten Ereignis einen Verlust erleidet durch:

a)

Beschlagnahme seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Organe oder Streitkräfte, die auf dem Territorium der anderen Vertragspartei handeln, oder

b)

Zerstörung seiner Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

erhält auf jeden Fall durch die letztgenannte Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die in jedem Fall umgehend, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in Übereinstimmung mit Artikel 7 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 9

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei transferiert werden können. Diese Transfers umfassen insbesondere

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