Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Durchführung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die Vertretung von Österreich im Verfahren der Visumerteilung in Bogotá

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2012-07-01
Status Aufgehoben · 2018-06-15
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 7
Änderungshistorie JSON API

Unterzeichnungsdatum

Sprachen

Deutsch

Ratifikationstext

Die Vereinbarung tritt gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 mit 1. Juli 2012 in Kraft.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich und das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(nachstehend "Vertragsparteien")

haben in Anwendung von Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (nachstehend „Visakodex“) und

gemäß Artikel 9 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und dem Schweizerischen Bundesrat über die gegenseitige Vertretung im Verfahren der Visumerteilung vom 29. Jänner 20101 (nachstehend "Abkommen"),

Folgendes vereinbart:


1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 24/2010.

Artikel 1

Geltungsbereich

Die Schweizerische Eidgenossenschaft vertritt gemäß Artikel 8 des Visakodex die Republik Österreich in Bogotá (Kolumbien) bei der Bearbeitung von Visumanträgen und der Erteilung einheitlicher, grundsätzlich für das Hoheitsgebiet aller Vertragsparteien und assoziierten Staaten des Übereinkommens vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen2(Schengener Durchführungsübereinkommen) gültiger Visa.


2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 90/1997.

Artikel 2

Verfahren

1 Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt den Visumantrag entgegen, erfasst die Antragsdaten sowie ab dem Einführungszeitpunkt der Biometrie die biometrischen Daten und führt die materielle Prüfung des Antrags durch.

2 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde erfüllt, entscheidet diese über den Visumantrag und stellt gemäß der vorgenommenen Prüfung ein Visum aus.

3 Sind die Voraussetzungen für die Erteilung eines Visums gemäß dem Schengen-Besitzstand nach Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung durch die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nicht erfüllt, ist die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde gemäß Artikel 8 Absatz 4 Buchstabe d des Visakodex ermächtigt, die Visumerteilung selbständig zu verweigern.

Artikel 3

Zuständige Behörden

1 Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Bogotá.

2 Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Republik Österreich:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten
Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)
1014 Wien
b) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:
Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten
Konsularische Direktion Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen
3003 Bern

Artikel 4

Zusammenarbeit und Ressourcen

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde nimmt die Tätigkeiten zur Durchführung dieser Vereinbarung selbständig und ohne Unterstützung von durch das Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich zur Verfügung gestellten Mitarbeitern vor.

Artikel 5

Gebühren

Die Visumgebühren stehen in allen Fällen der zuständigen schweizerischen Vertretungsbehörde zu.

Artikel 6

Berichterstattung

Die zuständige schweizerische Vertretungsbehörde berichtet dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten der Republik Österreich mindestens einmal jährlich über ihre Tätigkeit im Rahmen dieser Vertretung gemäß Artikel 1.

Artikel 7

Inkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung

1 Die Vereinbarung tritt am 1. Juli 2012 in Kraft. Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

2 Die Vertragsparteien können die Vereinbarung jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen mittels Austausch von Verbalnoten abändern.

2 Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten ab der Mitteilung der Kündigung kündigen oder mit sofortiger Wirkung suspendieren.

Geschehen in Bern, am 19. Dezember 2011 in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.

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