(Übersetzung)Übereinkommen zur Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.
Verzeichnis der Anlagen:
Anlage 1: Abgrenzung des Luftraums
Anlage 2: Flugsicherungsdienste
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. Jänner 2012 beim Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Republik Slowenien hinterlegt. Weiters hat Ungarn am 17. Jänner 2012 seine Ratifikationsurkunde hinterlegt. Das Übereinkommen tritt somit gemäß seinem Art. 23 Abs. 3 am 20. März 2012 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
BOSNIEN-HERZEGOWINA,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK UNGARN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
nachstehend als “Vertragsstaaten“ bezeichnet -
Präambel
IN DER ERWÄGUNG, dass die Initiative des einheitlichen europäischen Luftraums (SES) ergriffen wurde, um die derzeitigen Sicherheitsstandards des Luftverkehrs zu verbessern, einen Beitrag zur nachhaltigen Entwicklung des Luftverkehrssystems zu leisten und die Gesamteffizienz des Flugverkehrsmanagements (ATM) und der Flugsicherungsdienste (ANS) für den allgemeinen Flugverkehr in Europa im Hinblick darauf zu steigern, den Anforderungen aller Luftraumnutzer zu entsprechen,
IM HINBLICK DARAUF, dass die Ziele des SES insbesondere durch funktionale Luftraumblöcke erreicht werden sollen, die auf der Grundlage betrieblicher Anforderungen und ungeachtet des Verlaufs von Staatsgrenzen festgelegt werden, in denen die Erbringung von Flugsicherungsdiensten leistungsbezogen und optimiert erfolgt, um eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen Flugsicherungsorganisationen einzuführen;
IN DER ERWÄGUNG, dass der zentraleuropäische Luftraum von erheblicher Bedeutung für das europäische Flugverkehrsmanagement ist und dass Verbesserungen im Hinblick auf seine Gestaltung, sein Management oder bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten zu einem besseren Verkehrsfluss nicht nur in Zentraleuropa beitragen;
IN DEM WUNSCH, die Einführung des SES nicht nur auf die Mitgliedstaaten der EU zu beschränken und seine Umsetzung in Ländern zu unterstützen, die keine Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind;
IN DER ERWÄGUNG, dass der Abschluss eines Übereinkommens über die Errichtung und Umsetzung eines funktionalen Luftraumblocks nicht den Grundsatz beeinträchtigt, dass jeder Staat über seinem Hoheitsgebiet volle und ausschließliche Hoheit über den Luftraum besitzt oder die Fähigkeit eines jeden Staates, seine Vorrechte in Sicherheits- und Verteidigungsfragen in seinem nationalen Luftraum wahrzunehmen;
IN DER ERKENNTNIS, dass die nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) der Vertragsstaaten geeignete Vorkehrungen für eine enge Zusammenarbeit untereinander treffen, um eine angemessene Aufsicht über die Flugsicherungsorganisationen sicherzustellen, die im Besitz einer gültigen Zulassung sind und Dienste in dem Luftraum erbringen, der in den Verantwortungsbereich der Vertragsstaaten fällt;
EINGEDENK des Ermessens, das jeder Vertragsstaat bei der Abgrenzung des Umfangs des Luftraumes und der Festlegung der unter dieses Übereinkommen fallenden Flugsicherungsdienste hat;
IN DEM WUNSCH, bei der Umsetzung des SES zusammenzuarbeiten, so dass seine Ziele erreicht werden können und die Luftraumnutzer aus seiner praktischen Umsetzung Nutzen ziehen können;
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Bedingungen, die sich aus regionalen Übereinkünften mit der Internationalen Zivilluffahrt-Organisation (ICAO) ergeben, und eingedenk der regionalen Übereinkünfte, die am Tage des Inkrafttretens der Flugsicherungsdienste-Verordnung bestanden;
IM HINBLICK auf die Schaffung der rechtlichen und institutionellen Grundlage für einen zwischen den Vertragsstaaten zu errichtenden Funktionalen Luftraumblock ”Zentraleuropa” (FAB CE);
IN DER ERWÄGUNG, dass die Errichtung des FAB CE die von der ICAO anerkannten Fluginformationsgebiete (FIR) unberührt lässt und dass die Vertragsstaaten gegenüber der ICAO weiterhin für die geografisch abgegrenzten Fluginformationsgebiete verantwortlich sind, die ihnen die ICAO zugewiesen hat -
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:
(a) "Luftraum des FAB CE" bezeichnet den Luftraum, der den betroffenen Luftraum eines jeden Vertragsstaates umfasst;
(b) "FABCE-Dienste" bezeichnen Flugsicherungsdienste, die von den Vertragsstaaten in Anlage 2 zu diesem Übereinkommen festgelegt, für ihren betroffenen Luftraum zu erbringen und nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(b) sind;
(c) "betroffener Luftraum" bezeichnet in Bezug auf jeden Vertragsstaat den Luftraum, für den er zuständig ist, den er in Anlage 1 zu diesem Übereinkommen benannt hat und der nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(a) ist;
(d) “zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf eine bestimmte Flugsicherungsorganisation diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die vom Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der diese Flugsicherungsorganisation zertifiziert hat;
(e) “territoriale nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten Luftraumabschnitt diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der für diesen Luftraumabschnitt zuständig ist;
(f) “maßgebliches Datum“ bezeichnet den 30. Juni 2012 oder das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, je nachdem, was später eintritt.
Sofern nichts anderes festgelegt ist oder der Kontext nichts anderes erfordert, sind andere in diesem Übereinkommen verwendete Begriffe und Ausdrücke entsprechend ihrem Gebrauch und ihrer Auslegung in der einschlägigen Rechtssetzung auszulegen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt angenommen wurde.
Artikel 2
Ziel
Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.
Artikel 3
Staatshoheit
Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die volle und ausschließliche Hoheit der Vertragsstaaten über den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
Dieses Übereinkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt oder anderer internationaler Vereinbarungen, denen sie als Partei angehören.
Artikel 4
Sicherheit und Verteidigung
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.
Artikel 5
Errichtung eines funktionalen Luftraumblocks
Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.
Artikel 6
Gremien des FAB CE
Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE:
(a) FABCE-Rat
(b) Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
(c) Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
(d) andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
Artikel 7
Der FABCE-Rat
Der FABCE-Rat wird als gemeinsames Entscheidungsgremium für die Durchführung, Anwendung und die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens eingerichtet.
Der FABCE-Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen. Jeder Vertragsstaat kann mehrere Delegierte benennen, damit die Interessen sowohl der Zivilluftfahrt als auch der Militärluftfahrt vertreten sind. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
Jeder für einen Abschnitt des Luftraums im FAB CE benannte Flugverkehrsdienstleister ist berechtigt, einen Vertreter zu ernennen, der den Sitzungen des FABCE-Rates als Beobachter beiwohnt.
Der FABCE-Rat ergreift im Rahmen dieses Übereinkommens die gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung, des Betriebs und der weiteren Entwicklung des FAB CE, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES) und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele sicherzustellen, einschließlich der Einhaltung des in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungssystems und dessen Vorgaben.
Der FABCE-Rat prüft, erörtert und fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten:
(a) Erarbeitung und Billigung der Grundsätze, Ziele und allgemeinen Vorgehensweisen für den FAB CE auf strategischer Ebene in Bezug auf innere und äußere Angelegenheiten des FAB CE, unter anderem, jedoch nicht begrenzt auf
(i) Luftraumgestaltung;
(ii) Luftraummanagement (ASM);
(iii) Flugsicherungsdienste (ANS);
(iv) Verkehrsflusssteuerung (ATFM);
(v) Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflusssteuerung, Luftraummanagement sowie Ausbildung und Zulassung von Personal;
(b) Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens oder dessen Beendigung;
(c) seine Geschäftsordnung;
(d) Einsetzung von anderen Gremien nach Artikel 6(1)(d);
(e) Aufgabenstellungen für die nach Artikel 6(1)(b)-(d) eingesetzten Gremien und Änderungen derselben;
(f) sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
Außerdem prüft, erörtert und ergreift der FABCE-Rat Maßnahmen zu folgenden Angelegenheiten:
(a) Billigung von Gesamtplänen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung, der weiteren Entwicklung und dem Betrieb des FAB CE;
(b) Notfälle;
(c) Harmonisierung des Gebührensystems;
(d) Schaffung einer bzw. mehrerer Gebührenzonen, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt bzw. erstrecken;
(e) Harmonisierung von Regeln zu ANS, ATFM, ASM, zur Ausbildung und Zulassung von entsprechendem Personal sowie von Luftverkehrsregeln, einschließlich der Harmonisierung der notifizierten Unterschiede bei der Anwendung der ICAO-Standards;
(f) Leistungspläne;
(g) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen mit dem Ziel der Verbesserung ihrer jeweiligen Leistung im FAB CE;
(h) sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
Die Maßnahme nach Absatz 6 steht im Einklang mit den bereits gefassten Beschlüssen des FABCE-Rates, soweit darin nichts anderes festgelegt ist.
Der FABCE-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Ersuchen zweier Vertragsstaaten zusammen.
Der FABCE-Rat nimmt seine Beschlüsse und Maßnahmen im Konsens an. Kann kein Konsens erreicht werden, so nimmt der FABCE-Rat seine Beschlüsse und Maßnahmen im Wege der Abstimmung nach folgenden Regeln an:
(a) Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsstaaten und werden nur durch einen anderen Beschluss geändert oder aufgehoben;
(b) Maßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten und werden nur durch eine andere Maßnahme geändert oder aufgehoben.
(i) für den Zeitraum der Anwendung der ursprünglichen Maßnahme; oder
(ii) für ein Jahr (Übergangszeitraum) nach Annahme der Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme, wenn in der ursprünglichen Maßnahme kein Anwendungszeitraum festgelegt wurde.
(c) ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Sitzung vertreten ist, hat das Recht, seine Stimme schriftlich abzugeben; wenn innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Beschluss- oder Maßnahmeentwurfs keine entsprechende Reaktion erfolgt, gilt dies als Zustimmung von Seiten dieses Vertragsstaates.
Sofern in diesem Übereinkommen oder im entsprechenden Beschluss nichts anderes festgelegt ist, sind Beschlüsse für alle Vertragsstaaten verbindlich. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nichts anderes festgelegt ist, sind Maßnahmen für alle Vertragsstaaten verbindlich, die dafür gestimmt haben. Ein Vertragsstaat, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, ist durch diese auch nicht gebunden, es sei denn, er unterrichtet den FABCE-Rat zu einem beliebigen Zeitpunkt davon, dass er sich ab einem bestimmten Datum hinsichtlich aller oder bestimmter Abschnitte seines betroffenen Luftraums und aller oder bestimmter in seinem betroffenen Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste durch die Maßnahme gebunden fühlt.
Durch die Annahme einer Maßnahme werden zwei oder mehrere Vertragsstaaten, die nicht für die Maßnahme gestimmt haben, nicht daran gehindert, angemessene Flexibilitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 10 dieses Übereinkommens zu treffen und umzusetzen.
Jeder Entschluss zu Angelegenheiten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, gilt als Maßnahme, ungeachtet seiner Bezeichnung und unabhängig davon, ob er im Konsens, durch Einstimmigkeit oder mehrheitlich angenommen wurde.
Jeder Vertragsstaat ist gehalten, für ihn verbindliche Beschlüsse und Maßnahmen zu angemessener Zeit im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen oder ihre wirksame Umsetzung anderweitig sicherzustellen.
Hat ein vorgeschlagener Beschluss oder eine vorgeschlagene Maßnahme keine Auswirkung auf den betroffenen Luftraum eines Vertragsstaates oder auf die von einem Vertragsstaat in Anlage 2 benannten Flugsicherungsdienste, so hat dieser Vertragsstaat kein Stimmrecht und gilt nicht als Vertragsstaat nach Absatz 9 und 10, vorausgesetzt, dass
(a) dieser Beschluss/diese Maßnahme keine Schnittstellen mit dem betroffenen Luftraum dieses Vertragsstaates einschließt;
(b) dieser Beschluss/diese Maßnahme im Einklang mit den von diesem Vertragsstaat angenommenen Beschlüssen/Maßnahmen steht.
Bei einem Vorbehalt nach Artikel 20 gilt das gleiche sinngemäß für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem maßgeblichen Datum.
Artikel 8
Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JC-MACC)
Der gemeinsame zivil-militärische Ausschuss für Luftraumkoordinierung setzt sich aus Vertretern der zivilen und militärischen Luftfahrt der Vertragsstaaten zusammen und hat insbesondere die strategische Koordinierung der innerstaatlichen Politiken in den Bereichen ASM und Luftraumgestaltung, ATFCM-Prozesse und der zivil-militärischen Zusammenarbeit aller Staaten des FAB CE zur Aufgabe. Der JC-MACC erstattet dem FABCE-Rat Bericht.
Artikel 9
Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
Der Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC) setzt sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) zusammen, die Aufsichtsaufgaben im Luftraum des FAB CE mit dem Ziel wahrnehmen, die in Artikel 14 genannten Aufgaben auszuführen. Der NSA-CC erstattet dem FABCE-Rat Bericht. Diese Berichterstattung erfolgt unbeschadet der Ausübung der Befugnisse der einzelnen nationalen Aufsichtbehörden auf unparteiliche, unabhängige und transparente Weise.
Artikel 10
Flexibilitätsregelungen
Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.
Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.
Artikel 11
Flugsicherungsdienste
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