Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO und GPS Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen samt Anhang

Typ Staatsvertrag
Veröffentlichung 2011-12-12
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 20
Änderungshistorie JSON API

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Anhang wird genehmigt.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Art. 20 Abs. 1 des Abkommens wurde am 18. Juli 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist das Abkommen gemäß seinem Art. 20 Abs. 1 am 12. Dezember 2011 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE VEREINIGTEN STAATEN VON AMERIKA

einerseits

und

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,

Vertragsparteien zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nachstehend „Mitgliedstaaten“ genannt, und die EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT

andererseits,

IN ANERKENNUNG, dass die Vereinigten Staaten ein Satellitennavigationssystem betreiben, das als Globales Positionierungssystem bekannt ist, ein System mit doppelter Nutzung, das genaue Zeitbestimmung, Navigation und Signale zur Positionsbestimmung für zivile und militärische Zwecke liefert,

IN ANERKENNUNG, dass die Vereinigten Staaten den GPS Standard Positionierungsdienst gegenwärtig für friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung auf einer dauerhaften und weltweiten Basis anbieten, frei von direkten Nutzergebühren, und zur Kenntnis nehmend, dass die Vereinigten Staaten beabsichtigen, ihn und ähnliche zukünftige zivile Dienste weiterhin unter gleichen Bedingungen zur Verfügung zu stellen,

IN ANERKENNUNG, dass die Europäische Gemeinschaft derzeit ein ziviles globales Satellitennavigations-, Zeitbestimmungs- und Positionierungssystem, GALILEO, entwickelt und plant, es zu betreiben, dessen Radiofrequenz mit GPS kompatibel wäre und das auf der Nutzerebene mit dem zivilen GPS Dienst interoperabel wäre,

IN ANERKENNUNG, dass GPS Signale weltweit für Satellitennavigationsdienste, eingeschlossen Erweiterungssysteme, genutzt werden,

IN ANERKENNUNG, dass GPS und GALILEO, wenn die Radiofrequenz auf der Nutzerebene kompatibel und interoperabel ist, die Anzahl der von irgendeiner Position auf der Erde sichtbaren Satelliten erhöhen und die Zugänglichkeit zu Navigationssignalen für zivile Nutzer weltweit verbessern könnte,

IN ANERKENNUNG, dass die Internationale Organisation für zivile Luftfahrt (ICAO) internationale Standards und empfohlene Praktiken und andere Leitlinien aufstellt, die auf die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen für zivile Luftfahrt anwendbar sind, dass die Internationale Seeschifffahrtsorganisation (IMO) internationale Standards und andere Leitlinien aufstellt, die auf die Nutzung von globalen Satellitennavigationssystemen für maritime Navigation anwendbar sind, und dass die Internationale Union für Telekommunikation (ITU) multilaterale Verordnungen und Verfahren erlässt, die auf den Betrieb von globalen Radionavigationssystemen wie auch auf andere Radiokommunikation anwendbar sind,

IN DEM WUNSCH, die Nutzer und Ausrüstungsanbieter von Satellitennavigation mit einer breiteren Palette von Diensten und Möglichkeiten zu versorgen, die zu vermehrten Nutzeranwendungen führen, während gleichzeitig die Kompatibilität der Radiofrequenzen mit Systemen und Ausrüstungen, die schon genutzt werden, sichergestellt ist,

IN DEM WUNSCH, offene Märkte zu fördern und den Wachstum beim Handel zu erleichtern im Bereich des Handels mit globalen Navigations- und Zeitbestimmungsgütern, Mehrwertdiensten und Erweiterungssystemen,

IN DER ÜBERZEUGUNG, gegen den Missbrauch von weltweiten satellitengestützten Navigationsund Zeitbestimmungsdiensten Vorkehrungen und Schutzmassnahmen treffen zu müssen, ohne dabei die Signale für die zivile Nutzung unnötig zu unterbrechen oder zu verschlechtern,

IN DER ÜBERZEUGUNG, zusammenarbeiten zu müssen, damit die Vorteile dieser wichtigen Technologie für alle relevanten Anwendungen voll ausgeschöpft werden,

IN ANERKENNUNG, dass Abstimmungen wünschenswert sind mit der Zielsetzung, alle Streitigkeiten, die sich im Bereich dieses Abkommens ergeben, zu vermeiden oder zu lösen, eingeschlossen solcher betreffend die Art, in der die Parteien die jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Verpflichtungen in ihrem Verantwortungsbereich erfüllen,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 1

Zielsetzung des Abkommens

(1) Zielsetzung dieses Abkommens ist es, einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen den Parteien bei der Förderung, Bereitstellung und Nutzung von zivilen GPS und GALILEO Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, hochwertigen Dienstleistungen, Erweiterungssystemen und weltweiten Navigations- und Zeitbestimmungsgütern zu setzen. Die Parteien beabsichtigen, wie hier vorgesehen, eng zusammenzuarbeiten, sowohl in bilateralen wie in multilateralen Foren, um die Nutzung von Signalen, Diensten und Ausrüstungen für die friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Nutzung zu fördern und zu erleichtern, im Einklang mit und zur Förderung von gemeinsamen Sicherheitsinteressen. Dieses Abkommen soll bestehende oder mögliche zukünftige Abkommen zwischen den Parteien ergänzen und erleichtern, die die Konzeption und Einrichtung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen und -diensten, Erweiterungssystemen oder Mehrwertdiensten betreffen.

(2) Nichts in diesem Abkommen soll Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ICAO oder IMO angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht, in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Einrichtungen im Einklang steht.

(3) Nichts in diesem Abkommen soll die Rechte und Verpflichtungen der Parteien unter dem Abkommen von Marrakesch zur Gründung der Welthandelsorganisation berühren (nachfolgend „das WTO Abkommen“ genannt).

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 2

Definitionen

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet:

a)

„Erweiterungssystem“ ein ziviler Mechanismus, der den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zusätzliche Informationen zu(r) benutzten Hauptkonstellation(en) und, zusätzlich zu den existierenden Pseudoentfernungsangaben, weitere Entfernungsbzw. Pseudoentfernungsangaben, Korrekturen oder Verbesserungen zur Verfügung stellt. Durch diese Mechanismen erhalten Nutzern eine höhere Leistungsfähigkeit wie zum Beispiel erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit.

b)

„Ziviler satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“ der von GPS oder GALILEO bereitgestellte zivile satellitengestützte Navigations- oder Zeitbestimmungsdienst, inklusive dem gesicherten staatlichen Dienst.

c)

„Anbieter für zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste“ ist jede Regierung oder andere Organisation die zivile, satellitengestützte Navigations- oder Zeitbestimmungsdienste bereitstellt.

d)

„Zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale“ die von GPS oder GALILEO bereitgestellten satellitengestützten Navigations- oder Zeitsignale, inklusive der Signale des gesicherten staatlichen Dienstes.

e)

„Anbieter für zivile, satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale“ jede Regierung oder andere Organisation die zivile, satellitengestützte Navigations- oder Zeitsignale bereitstellt.

f)

„Klassifizierte Information“ offizielle Information die im Interesse der nationalen Verteidigung oder internationalen Beziehungen der Parteien geschützt werden muss und klassifiziert entsprechend der anwendbaren Gesetze und Regelungen ist.

g)

„GALILEO“ ein autonomes ziviles europäisches globales satellitengestütztes Navigations- und Zeitsystem, das von der Europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten, der europäischen Weltraumagentur und anderen Organisationen entwickelt wird. Zu GALILEO gehören ein offener Dienst und ein anderer Dienst oder mehrere andere Dienste wie zum Beispiel ein Dienst für den Schutz des menschlichen Lebens, ein kommerzieller Dienst und ein gesicherter staatlicher Dienst wie der öffentliche regulierte Dienst (PRS) und jedes Erweiterungssystem, das von dem europäischen Gemeinschaft, ihren Mitgliedstaaten oder anderen Organisationen angeboten wird.

h)

„Ausrüstung für globale Navigation und Zeitbestimmung“ jede Ausrüstung die satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale übertragen, empfangen oder verarbeiten kann, um Mehrwertdienste bereitzustellen oder mit einem Erweiterungssystem zu arbeiten.

i)

GNSS“ ein globales Satellitennavigationssystem.

j)

„GPS“ der offene, von der Regierung der USA für zivile Nutzung bereitgestellte Standardpositionierungsdienst des Globalen Positionierungssystems. GPS wird zurzeit von der Regierung der USA weder auf kommerzieller Basis noch in Wettbewerb mit anderen Diensteanbietern angeboten. GPS beinhaltet alle Erweiterungen oder Verbesserungen, die direkt oder indirekt von der Regierung der Vereinigten Staaten angeboten werden.

k)

„Geistiges Eigentum“ solches Eigentum, auf das die Begriffsbestimmung in Artikel 2 des Stockholmer Übereinkommens vom 14. Juli 1967 zur Errichtung der Weltorganisation für geistiges Eigentum zutrifft.

l)

„Interoperabilität auf Benutzerebene“ eine Situation, in der ein kombinierter Empfänger im Zusammenspiel mehrerer GPS- oder GALILEO-Satelliten auf Benutzerebene eine gleiche oder bessere Position, Navigations- oder Zeitlösung erzielen kann wie mit dem einen oder dem anderen System allein.

m)

„Maßnahme“ jedes Gesetz, Verordnung, Regel, Verfahren Entscheidung, Verwaltungsaktivität oder ähnlich bindende Aktivität der Parteien auf nationaler oder übernationaler Ebene.

n)

„Militärischer satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst“ ein satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst, der von einer Partei bereitgestellt wird und speziell für die Streitkräfte entwickelt wurde.

o)

„Funkfrequenzkompatibilität“ die Gewissheit, dass ein System den unabhängigen Dienst des anderen nicht unzumutbar verschlechtert.

p)

„Gesicherter Staatlicher Dienst“ ein für autorisierte staatliche Nutzer entwickelter, gesicherter, satellitengestützter Navigations- und Zeitbestimmungsdienst einer Partei mit beschränktem Zugang.

q)

„Mehrwertdienst“ ein nachgelagerter Dienst oder eine Anwendungen, die auf Basis der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale oder -dienste zusätzliche Nutzen oder Vorteile für die Nutzer bieten.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 3

Anwendungsbereich

Außer wenn in diesem Abkommen anders vorgesehen, betrifft dieses Abkommen alle von den Parteien eingerichteten Maßnahmen, die sich auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitsignale und Signalanbieter, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste und Dienstleistungsanbieter, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und Mehrwehrdienstanbieter und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter beziehen.

Die Bereitstellung von militärischen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdiensten liegt außerhalb des Geltungsbereichs dieses Abkommens, außer soweit in Artikel 4 betreffend die Radio frequenzkompatibilität, in Artikel 11 und im Anhang zu diesem Abkommen vorgesehen.

Gesicherte staatliche Dienste liegen außerhalb des Geltungsbereichs von Artikel 5 und 6, Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 3.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 4

Interoperabilität und Radiofrequenzkompatibilität

(1) Dieser Artikel ist auf GPS und GALILEO, wie definiert, und, soweit Radiofrequenzkompatibilität betroffen ist, auf alle satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungsdienste anwendbar.

(2) Die Parteien vereinbaren, dass die Radiofrequenzen von GPS und GALILEO kompatibel sein soll. Der örtliche Anwendungsbereich dieses Absatzes erstreckt sich nicht auf Gebiete mit militärischen Operationen. Die Parteien unterbrechen oder verschlechtern Signale für zivile Nutzung nicht unnötig.

(3) Die Parteien vereinbaren auch, dass GPS und GALILEO auf der nicht-militärischen Nutzerebene weitest möglich interoperabel sein müssen. Um diese Interoperabilität zu erreichen und die gemeinsame Nutzung beider Systeme zu erleichtern, vereinbaren die Parteien, ihre geodätischen Referenzkoordinatensysteme so nah wie möglich an das Internationalen Erdreferenzsystem zu legen. Die Parteien vereinbaren überdies, die Zeitverschiebung zwischen der GALILEO- und GPS-Systemzeit in den Navigationsmeldungen ihrer jeweiligen Dienste zu übertragen, wie in dem Dokument mit dem Titel „GPS/GALILEO Zeitverschiebungen - vorläufige Definition der Schnittstelle“ beschrieben, auf das im Anhang Bezug genommen wird.

(4) Die Parteien vereinbaren, dass die Arbeitsgruppe zur Kompatibilität und Interoperabilität der Radiofrequenz, gegründet gemäß Artikel 13, ihre laufende Arbeit fortsetzen soll, um unter anderem zu erreichen:

a)

Radiofrequenzkompatibilität bei der Modernisierung oder Entwicklung beider Systeme. (Die Parteien müssen weiter die Radiofrequenzkompatibilität von GALILEO und GPS III einschätzen).

b)

Verbesserte Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit der Signale durch ergänzende Systemkonstellationen zum Vorteil der weltweiten Nutzer.

c)

Interoperabilität im nicht-militärischen Nutzerbereich.

(5) Um Radiofrequenzkompatibilität und nicht-militärische Interoperabilität weiter zu sichern, gewährleisten die Parteien, dass ihre Erweiterungssysteme den Anforderungen von ICAO, IMO und ITU gerecht werden, denen die Parteien unterliegen, und solchen anderen Anforderungen, die die Parteien für gegenseitig annehmbar ansehen.

(6) Nichts in diesem Abkommen darf Standards, Verfahren, Regeln, Verordnungen oder empfohlene Praktiken ersetzen, ändern oder von solchen abweichen, die von der ITU angenommen wurden. Die Parteien bestätigen ihre Absicht in einer Weise zu handeln, die mit den rechtlichen Rahmen und Verfahren dieser Institution im Einklang steht.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 5

Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen

Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen:

1.

zur direkten oder indirekten (z.B. durch eine regionale Organisation) Festlegung von Design- oder Leistungsstandards, Zertifizierungsanforderungen, Lizenzanforderungen, technischen Verordnungen oder ähnlichen Anforderungen anwendbar auf zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder –dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste, weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung, zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignal- oder -dienstanbieter oder Anbieter hochwertiger Dienstleistungen; oder

2.

die direkt oder indirekt bewirken, die Nutzung von zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignalen oder -diensten, Mehrwertdiensten, Erweiterungssystemen oder weltweiter Navigations- und Zeitbestimmungsausrüstung innerhalb ihres jeweiligen Hoheitsgebietes aufzuerlegen (außer die Auflage solcher Nutzung ist ausdrücklich von der ICAO oder IMO genehmigt).

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 6

Nicht-Diskriminierung und Handel

(1) Die Parteien bestätigen ihren nicht-diskriminierenden Ansatz beim Handel mit Waren und Dienstleistungen im Bereich der zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignale, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste.

(2) Die Parteien bestätigen, dass Maßnahmen in Bezug auf Güter und Dienstleistungen, die zivile satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme und Mehrwertdienste betreffen, nicht als versteckte Einschränkung oder unnötiges Hindernis des internationalen Handels genutzt werden.

(3) Die gemäß Artikel 13 eingesetzte Arbeitsgruppe für Handel und zivile Anwendungen erörtert unter anderem Nicht-Diskriminierung und andere handelsbezogene Fragen, die zivile satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale oder -dienste, Erweiterungssysteme, Mehrwertdienste und weltweite Navigations- und Zeitbestimmungsgüter betreffen, eingeschlossen das Potenzial für zusätzliche Verpflichtungen in relevanten bilateralen oder multilateralen Foren.

Zum Außerkrafttreten vgl. Art. 20 Abs. 5.

Artikel 7

Offener Zugang zu zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.