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Verordnung des Bundeseinigungsamtes beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, mit der ein Heimarbeitstarif für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter erlassen wird

Geltender Text a fecha 2011-12-31

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2013.

Präambel/Promulgationsklausel

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ist gemäß § 34 Abs. 1 Heimarbeitsgesetz 1960, BGBl. Nr. 105/1961, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 74/2009 ermächtigt, auf Antrag einer kollektivvertragsfähigen Körperschaft der Arbeitnehmer Heimarbeitstarife zu erlassen.

Das Bundeseinigungsamt beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz hat mit Beschluss vom 16. Februar 2012 nach Durchführung einer Senatsverhandlung nachstehenden Heimarbeitstarif erlassen:

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2013.

Heimarbeitstarif

für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse durch Heimarbeiter

H 1/2012/XI/45/1

Geltungsbereich

§ 1. Dieser Heimarbeitstarif gilt:

1.

Räumlich: für das Bundesgebiet Österreich.

2.

Fachlich: für die Be- und Verarbeitung sowie Verpackung chemischer Erzeugnisse, soweit diese Tätigkeit nicht in einen anderen Erzeugungszweig fällt und nicht bereits in einem Heimarbeitsgesamtvertrag oder Heimarbeitstarif geregelt ist.

3.

Persönlich: für alle Auftraggeber/innen, die für die unter 2. angeführten Arbeiten Heimarbeiter/innen beschäftigen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2013.

Entgelte

§ 2. Die Stückentgelte der in Heimarbeit Beschäftigten sind unter Zugrundelegung des Kollektivvertrages für das chemische Gewerbe, gemäß dem in der Lohnstufe 3 mit 7,11 € festgesetzten Stundenlohn zu berechnen.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2013.

Heimarbeitszuschlag

§ 3. Auf die so errechneten Stückentgelte erhalten die in Heimarbeit Beschäftigten einen gesondert auszuweisenden Heimarbeitszuschlag von 10%.

Materiell derogiert durch BGBl. II Nr. 54/2013.

Wirksamkeitsbeginn

§ 4. Der Wirksamkeitsbeginn dieses Heimarbeitstarifes wird mit 1. Jänner 2012 festgesetzt.