Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobil-Telefondienstebetreibern (Nummernübertragungsverordnung 2012 - NÜV 2012)
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 23 Abs. 3 TKG 2003, BGBl. I Nr. 70/2003 in der Fassung BGBl. I Nr. 102/2011, wird verordnet:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
„Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
„Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
„Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
„Anschluss“: eine dem Teilnehmer zugeordnete Anbindung an das öffentliche Telefonnetz und den damit in Verbindung stehenden Diensten, die als Zuordnungskriterium für die Verrechnung dient;
„Mobil-Telefondienstebetreiber“: ein Unternehmen, das einen Telefondienst betreibt, bei dem die Telekommunikationsendeinrichtungen, die standortunabhängig genutzt werden können, über eine Funkschnittstelle mit dem Kommunikationsnetz verbunden sind und an den verwendeten Frequenzen ein exklusives Nutzungsrecht besteht;
„Nummernübertragung“: der Wechsel des Mobil-Telefondienstebetreibers mit oder ohne Wechsel des Mobil-Telefonnetzbetreibers unter Beibehaltung der Rufnummer;
„Routingeintrag“: ein Verbindungsziel für eine Rufnummer oder einen Rufnummernblock;
„Mobiles VPN“: ein mobiles virtuelles privates Netz (Virtual Private Network), das verschiedene mobile Anschlüsse logisch zusammenfasst;
„Kopfrufnummer“: einen Bestandteil einer nationalen Rufnummer zur Adressierung von Telekommunikationsendeinrichtungen, die ausschließlich einer Vermittlungsfunktion im Fall von in mobilen Netzen realisierten privaten Netzfunktionen dienen.
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Anspruchsberechtigte
§ 2. (1) Nummernübertragung ist allen Teilnehmern auf deren Antrag für alle Rufnummern, die dem Teilnehmer von einem Mobil-Telefondienstebetreiber zur Nutzung überlassen worden sind, uneingeschränkt einzuräumen.
(2) Der abgebende Betreiber hat unmittelbar nach Durchführung der Nummernübertragung eine kostenfreie Ersatzrufnummer zur Verfügung zu stellen.
Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation
§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch
einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(2) Soweit die Nummernübertragungsinformation vom Teilnehmer beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt wird, hat dieser die Nummernübertragungsinformation persönlich dem Teilnehmer auszuhändigen. Soweit dies nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln. Soweit dies auch nicht möglich ist, ist die Nummernübertragungsinformation nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.
(3) Soweit die Nummernübertragungsinformation in den Geschäftsräumlichkeiten des potentiell aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreibers beantragt wird, ist diese dem Teilnehmer persönlich auszuhändigen.
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen nachweislich spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, zur Postaufgabe zu bringen.
(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Voraussetzungen für den Bezug einer Nummernübertragungsinformation
§ 3. (1) Für den Nummernübertragungsprozess ist eine Nummernübertragungsinformation erforderlich. Die Nummernübertragungsinformation ist vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber zu erstellen. Dies erfolgt durch
einen Antrag des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber oder
Übermittlung eines Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber.
(1a) Die Nummernübertragungsinformation hat der Teilnehmer während eines aufrechten Vertragsverhältnisses zu beantragen.
(2) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer wie folgt zu übermitteln:
Persönliche Aushändigung oder
per E-Mail an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse oder
elektronisch über ein Online-Portal oder
per Fax oder
per Post.
Der Wunsch des Kunden ist bei der Wahl der Übermittlungsart der Nummernübertragungsinformation möglichst zu berücksichtigen.
(2a) Die Nummernübertragungsinformation ist dem Teilnehmer auch in den Fällen des Abs. 2 Z 1 und Z 3 bis Z 5 per E-Mail vom Mobil-Telefondienstebetreiber, bei dem der Teilnehmer die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation beantragt hat, an eine vom Teilnehmer zu diesem Zweck bekannt gegebene E-Mail-Adresse zu übermitteln.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2015)
(4) Der Antrag auf Ausstellung einer Nummernübertragungsinformation muss unverzüglich bearbeitet werden. Die Ausstellung der Nummernübertragungsinformation hat innerhalb der jeweiligen Geschäftszeiten unverzüglich zu erfolgen, jedoch längstens innerhalb eines Zeitraumes von 20 Minuten. Die genannten Fristen beginnen mit der Antragstellung des Teilnehmers an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber bzw. mit Übermittlung des Antrages des Teilnehmers vom potenziell aufnehmenden an den abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber. Bei Zustellung mittels Post ist die Nummernübertragungsinformation spätestens einen Werktag nach Antragstellung zur Postaufgabe zu bringen. Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember zählen nicht als Werktage.
(5) Bei einem Antrag einer Nummernübertragungsinformation von mehr als 25 Anschlüssen sind die jeweiligen Nummernübertragungsinformationen spätestens einen Werktag nach Antragstellung, wobei Samstage, der 24. Dezember und 31. Dezember nicht als Werktage zählen, gemäß Abs. 2 und 2a zu übermitteln.
(6) Neben den sonstigen sich aus dieser Verordnung ergebenden Voraussetzungen für die Nummernübertragung erfordert eine Nummernübertragung jedenfalls den Nachweis durch den Antragsteller, dass dieser für die zu übertragende Rufnummer das Nutzungsrecht besitzt.
Inhalt der Nummernübertragungsinformation
§ 4. Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:
den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Inhalt der Nummernübertragungsinformation
§ 4. Die Nummernübertragungsinformation hat folgende Angaben zu enthalten, wobei diese jeweils nach Anschlüssen getrennt voneinander aufzugliedern sind:
den Hinweis, dass durch die Portierung der Vertrag beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber weder ordentlich noch außerordentlich gekündigt wird und eine allenfalls bestehende Mindestvertragsdauer aufrecht bleibt,
eine allenfalls verbleibende Vertragsdauer sowie die Information über allenfalls vereinbarte Kündigungstermine und -fristen,
die Kosten im Falle einer unverzüglichen ordentlichen Kündigung; darunter fallen insbesondere nutzungsunabhängige sowie alle sonstigen Entgelte, die bis zur Vertragsbeendigung jedenfalls anfallen,
3a. einen deutlichen Hinweis, dass dem Teilnehmer bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003 keine Kosten anfallen,
die für die Portierung beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber entstehenden Gesamtkosten,
den Hinweis, dass der Teilnehmer mit einer vom abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber unentgeltlich zur Verfügung zu stellenden neuen Rufnummer den bestehenden Anschluss weiter nutzen kann.
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation.
(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
innerhalb einer Kündigungsfrist,
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt.
Abkürzung
NÜV 2012
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
die zu übertragende Rufnummer ist an einen anderen Teilnehmer zugewiesen,
für diese Rufnummer wurde bereits ein Übertragungsprozess eingeleitet,
der Portierantrag beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber langt später als 90 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation ein,
der vom Teilnehmer gewünschte Zeitpunkt für die Nummernübertragung liegt später als 100 Tage nach Ausstellung der Nummernübertragungsinformation;
einzelne Rufnummern eines mobilen VPN mit Kopfrufnummer sollen portiert werden.
(2) Die Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen nicht verweigert werden:
bei bestehender Mindestvertragsdauer (Kündigungsverzicht),
innerhalb einer Kündigungsfrist,
bei Inanspruchnahme einer gesperrten oder subventionierten Telekommunikationsendeinrichtung durch den Teilnehmer,
bei Überlassung einer Rufnummer in Form einer speziellen Ziffernkombination auf Wunsch des Teilnehmers oder unter besonderen Bedingungen,
bei Vorliegen besonderer Vertragstypen,
der Teilnehmer ist gegenüber dem abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber im Zahlungsrückstand,
bei aufrechtem Vertragsverhältnis ist eine Rufnummer gesperrt,
bei Inanspruchnahme des außerordentlichen Kündigungsrechts gemäß § 25 Abs. 3 TKG 2003,
die Portierung wurde innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsende beim aufnehmenden Mobil-Telefondienstebetreiber beantragt.
Abkürzung
NÜV 2012
zum Außerkrafttreten vgl. § 212 Abs. 12 TKG 2021, BGBl. I Nr. 190/2021
Verweigerung der Nummernübertragung
§ 5. (1) Eine Nummernübertragung darf insbesondere aus folgenden Gründen verweigert werden:
die zu übertragende Rufnummer ist, mit Ausnahme von Abs. 2 Z 9, beim abgebenden Mobil-Telefondienstebetreiber keinem Teilnehmer zur Nutzung überlassen worden,
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