Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Verwaltung von Bundesvermögen 2013 (Bundesvermögensverwaltungsverordnung – BVV 2013)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2013-01-01
Status In Kraft
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 53
Änderungshistorie JSON API

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 70 Abs. 5 und  77 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit dem Rechnungshof verordnet:

1.

Hauptstück

Allgemeine Bestimmungen

Gegenstand

§ 1. (1) Die Verordnung regelt die Verwaltung von Bundesvermögen. Sie enthält

1.

allgemeine Bestimmungen im 1. Hauptstück,

2.

nähere Bestimmungen

a)

zur Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen im 2. Hauptstück,

b)

zur Verwaltung von unbeweglichem Bundesvermögen im 3. Hauptstück,

c)

zur Verwaltung von immateriellen Anlagenwerten im 4. Hauptstück,

d)

zur Verwaltung von Bibliotheken im 5. Hauptstück und

e)

zu Kulturgütern und Abschreibung im 6. Hauptstück sowie

3.

Bestimmungen zum In- und Außerkrafttreten im 7. Hauptstück

(2) Ausgenommen vom Gegenstand dieser Verordnung sind liquide Mittel, Finanzvermögen, Finanzanlagen, Forderungen sowie Beteiligungen.

Geltungsbereich

§ 2. (1) Die Verordnung gilt für alle haushaltsführenden Stellen gemäß § 7 Abs. 1 BHG 2013 sowie für ausgegliederte Rechtsträger, sofern das Ausgliederungsgesetz oder andere Bestimmungen dies vorsehen.

(2) Für den Bereich der militärischen Angelegenheiten gilt die Verordnung nur insoweit, als nicht die Besonderheiten des Geschäftsbetriebes Sonderregelungen erfordern.

(3) Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, oder auf andere Rechtsvorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

Verfahrensvorschriften

§ 3. Die haushaltsleitenden Organe können im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen und dem Rechnungshof für ihren Zuständigkeitsbereich allenfalls erforderliche ergänzende Vorschriften im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung erlassen.

Aufbewahrungsfristen

§ 4. Für die Aufbewahrungsfristen von Inventar-, Vorrats- und Liegenschaftsaufschreibungen gelten die Bestimmungen der §§ 105 ff BHG 2013 sowie der §§ 82 ff BHV 2013, BGBl. II Nr. 266/2010.

Aufgaben und Pflichten der Buchhaltungsagentur

§ 5. Die Buchhaltungsagentur hat gemäß § 124 Abs. 6 Z 8 in Verbindung mit Abs. 8 BHV 2013 die Rechnungen über gelieferte oder erstellte bewegliche oder unbewegliche Sachen auch auf das Vorhandensein der erforderlichen Eintragungen in den Inventar-, Vorrats- oder Liegenschaftsaufschreibungen zu prüfen.

Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen

§ 6. (1) Die Gegenstände des Bundesvermögens sind entsprechend den Vorgaben des Verzeichnisses der Anlagenkennzahlen, welches gesondert verlautbart wird, im entsprechenden Verwaltungssystem zu erfassen.

(2) Die Anlagenkennzahl ist in drei Stellen zu untergliedern. Die erste Stelle der Kennzahl bezeichnet die Gruppe, die zweite Stelle die Untergruppe und die dritte Stelle die Gattung.

(3) Die haushaltsführenden Stellen können im eigenen Ermessen, die im Verzeichnis für die Anlagenkennzahlen angegebenen Gegenstandsgattungen weiter nach Gegenstandsarten tiefer untergliedern. Die Anlagenkennzahluntergliederung (AKZU) darf aus maximal sechs Stellen bestehen, welche sich aus Ziffern und/oder Buchstaben zusammensetzen können.

Haftung für Beschädigung und Verlust von beweglichen und unbeweglichen Sachen

§ 7. Die Regelungen über die Vorgangsweise bei eingetretenen Schäden an Bestandteilen des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, die im Eigentum oder in Verwahrung des Bundes stehen, richten sich nach der von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 70 Abs. 5 BHG 2013 erlassenen Verordnung.

2.

Hauptstück

Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

1.

Abschnitt

Allgemeines

Gegenstand der Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen

§ 8. Die Verwaltung von beweglichem Bundesvermögen umfasst:

1.

die Erfassung und fortlaufende Dokumentation des beweglichen Bundesvermögens,

2.

den Nachweis der beweglichen Sachen in der Vermögensrechnung und

3.

die Überprüfung der mengenmäßigen Übereinstimmung zwischen buchmäßigem Bestand (Soll-Bestand) und tatsächlichem Bestand (Ist-Bestand).

Begriff und Einteilung der beweglichen Sachen

§ 9. (1) Bewegliche Sachen im Sinne dieser Verordnung sind alle körperlichen Gegenstände, die ohne Verletzung ihrer Substanz von einer Stelle zur anderen versetzt werden können, solange sie nicht mit einem Grundstück, einem Gebäude oder einer baulichen oder maschinellen Anlage erd-, mauer-, niet- und nagelfest verbunden und nicht als Bestandteile der Gebäude anzusehen sind. Im Zweifel ist eine Sache als beweglich zu behandeln.

(2) Die beweglichen Sachen sind zu unterscheiden in

1.

Inventargegenstände (§ 12) und

2.

Vorräte (§ 18).

Verwaltung der beweglichen Sachen

§ 10. (1) Für die Verwaltung der beweglichen Sachen ist die Leiterin oder der Leiter der haushaltsführenden Stelle oder eine von ihr oder ihm beauftragte Wirtschaftsstelle verantwortlich.

(2) Die von den haushaltsführenden Stellen verwalteten beweglichen Sachen stellen anvertraute Werte dar; es sind daher von den Wirtschaftsstellen

1.

die beweglichen Sachen

a)

zu erfassen;

b)

sorgsam zu betreuen, wirtschaftlich und sparsam zu verwenden sowie sachgemäß zu behandeln und zu lagern, um deren Verwendbarkeit für einen möglichst langen Zeitraum zu gewährleisten und für den Verbrauch bestimmte Sachen vor dem Verderb zu bewahren;

c)

hinsichtlich ihres Zustandes zu überwachen und auf eingetretene Schäden zu überprüfen, wobei die allfällige Behebung festgestellter Gebrechen zu veranlassen und dafür zu sorgen ist, dass für schuldhafte Beschädigungen die hierfür Verantwortlichen zum Schadenersatz herangezogen werden;

2.

Inventuren gemäß § 25 durchzuführen.

(3) Die in Abs. 2 angeführten Aufgaben können von einer haushaltsführenden Stelle auch für andere haushaltsführende Stellen mitbesorgt werden, wenn dies aus sachlichen Gründen wirtschaftlich und zweckmäßig erscheint.

Inventar- und Vorratsverwaltungssysteme

§ 11. (1) Die Inventargegenstände (§ 12) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen sind in einem Inventarverwaltungssystem (IVS), die Vorräte (§ 18) und die an ihrem Bestand eintretenden Änderungen in einem Vorratsverwaltungssystem (VVS) zu erfassen.

(2) Besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen Teilen des Bundesvermögens, so sind in den Verwaltungssystemen gemäß Abs. 1 die entsprechenden Bezugsdaten anzuführen.

2.

Abschnitt

Verwaltung von Inventargegenständen

Begriff und Einteilung der Inventargegenstände

§ 12. (1) Inventargegenstände sind Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Einzelnen 100 Euro übersteigen. Diese Gegenstände sind im IVS gemäß § 13 ff zu erfassen.

(2) Anlagegüter, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 100 Euro nicht übersteigen, können wie Inventargegenstände erfasst werden, wenn sich dies im Interesse einer einheitlichen Erfassung und Verwaltung von Gegenständen gleicher Art als zweckmäßig erweist.

(3) Die Inventargegenstände sind den Eigentumsverhältnissen entsprechend zu trennen in

1.

bundeseigene Gegenstände, die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertraut sind;

2.

bundeseigene Gegenstände, die eine haushaltsführende Stelle von einer anderen haushaltsführenden Stelle leihweise oder gegen Zahlung einer Benützungsvergütung erhalten hat (Fremdinventar gemäß § 16);

3.

Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum gemäß § 50 BHV 2013 vorliegt;

4.

Gegenstände, die im Miteigentum des Bundes stehen;

5.

Gegenstände, die nicht im Eigentum des Bundes stehen, jedoch einer haushaltsführenden Stelle vorübergehend zur Verfügung gestellt wurden (Fremdinventar gemäß § 16).

(4) In Verwahrung genommene Gegenstände gelten nicht als Inventargegenstände im Sinne dieser Verordnung. Sie sind, sofern bestehende Vorschriften nicht anderes bestimmen, gesondert auszuweisen und gesichert zu verwahren. Sie dürfen von den haushaltsführenden Stellen nicht verwendet werden.

Erfassung der Inventargegenstände

§ 13. (1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3), und im Miteigentum stehende Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 4) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4, sofern sie nicht als Sonderinventar gemäß § 15 geführt werden, zu erfassen.

(2) Zugänge und Abgänge sind auf Grund schriftlicher Unterlagen zu erfassen. Diese Unterlagen sind geordnet aufzubewahren, sofern sie nicht bereits im HV-System abgelegt wurden.

(3) Rechnungen sind mit einem Inventarisierungsvermerk zu versehen.

(4) Bei der Erfassung im IVS sind folgende Angaben erforderlich:

1.

Wert des Zuganges gemäß § 14,

2.

Buchungsdatum,

3.

Aktivierungsdatum,

4.

Art des Zugangs,

5.

Anlagenkennzahl (AKZ),

6.

gegebenenfalls Anlagenkennzahl-Untergliederung (AKZU),

7.

Nutzungsdauer,

8.

Inventarnummer,

9.

Bezeichnung des Gegenstandes,

10.

gegebenenfalls die wesentlichen Merkmale des Gegenstandes,

11.

Standort und Raum,

12.

Kostenstelle,

13.

Bezug auf die zugrunde liegenden schriftlichen Unterlagen,

14.

bei Miteigentum der Eigentumsanteil in Prozent und

15.

bei wirtschaftlichem Eigentum ein entsprechender Vermerk.

Wertmäßige Erfassung der Inventargegenstände

§ 14. (1) Die einer haushaltsführenden Stelle zum dauernden Gebrauch anvertrauten bundeseigenen Gegenstände (§ 12 Abs. 3 Z 1), und Gegenstände, bei denen nur wirtschaftliches Eigentum vorliegt (§ 12 Abs. 3 Z 3) sind von den Wirtschaftsstellen im IVS (§ 11) wertmäßig zu erfassen:

1.

Gegenstände sind grundsätzlich gemäß § 49 Abs. 3 BHV 2013 mit den Anschaffungskosten (§ 42 Abs. 5 BHV 2013) zu erfassen außer die Ziffern 2 bis 6 normieren Abweichendes. Zusatzausstattungen (Zubehör) sind wertmäßig wie selbständige Gegenstände zu erfassen.

2.

Selbsterstellte Gegenstände sind gemäß § 49 Abs. 3 und 4 BHV 2013 mit den Herstellungskosten (§ 42 Abs. 6 BHV 2013) zu erfassen.

3.

Gegenstände, die unentgeltlich in das Bundeseigentum übernommen werden, sind gemäß § 42 Abs. 10 BHV 2013 mit dem beizulegenden Zeitwert (§ 42 Abs. 7 BHV 2013) zu erfassen.

4.

Gegenstände, die im Zuge der entgeltlichen Sachgüterübertragung gemäß der Verordnung über bundesinterne entgeltliche Sachgüterübertragung von beweglichem Bundesvermögen, BGBl. II Nr. 26/2011, von anderen haushaltsführenden Stellen übernommen werden, sind mit den Anschaffungskosten in Höhe des Übertragungsentgeltes zu erfassen.

5.

Gegenstände, die ursprünglich als im Bau befindliche Gegenstände verrechnet wurden, sind mit ihren Anschaffungskosten zu erfassen.

6.

Gegenstände, die aus dem unbeweglichen in das bewegliche Anlagevermögen überstellt wurden, sind mit ihrem Buchwert zu erfassen.

(2) Inventargegenstände, die gemäß § 12 Abs. 3 Z 4 im Miteigentum des Bundes stehen, sind in der Höhe ihres Eigentumsanteils wertmäßig gemäß Abs. 1 Z 1 bis 6 zu erfassen.

(3) Gegenstände, die nach § 16 Abs. 1 als Fremdinventar geführt werden, können im IVS wertmäßig erfasst werden.

Sonderinventar

§ 15. Bestehen für bestimmte Arten von Gegenständen besondere Erfordernisse für deren Inventarisierung, können diese in Sonderinventaren geführt werden. Hierbei sind zu unterscheiden:

1.

Archive und Bibliotheken: diese können ohne Wert erfasst und ausschließlich in Sonderinventaren geführt werden (5. Hauptstück) und

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