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Multilaterale Vereinbarung M237 nach Unterabschnitt 1.5.1.1 ADR über die Beförderung verschiedener Gase der Klasse 2 in DOT-Gefäßen im Rahmen von Abschnitt 1.1.4.2

Geltender Text a fecha 2012-02-27

Ratifikationstext

Die Vereinbarung wurde von Österreich am 28. Februar 2012 unterzeichnet.

Weiters haben nachstehende ADR-Vertragsparteien diese Vereinbarung unterzeichnet:

ADR-Vertragsparteien: Datum der Unterzeichnung:
Vereinigtes Königreich 5. Mai 2011
Deutschland 16. Mai 2011
Belgien 25. Mai 2011
Schweden 10. Juni 2011
Niederlande 16. Juni 2011
Frankreich 17. Juni 2011
Luxemburg 25. Juli 2011
Italien 5. August 2011
Irland 28. September 2011
Finnland 28. September 2011

Abweichend von den Bestimmungen der Unterabschnitte 6.2.3.4 (erstmalige Prüfung), 6.2.3.5 (wiederkehrende Prüfung), 6.2.3.6 (Zulassung von Druckgefäßen), 6.2.3.7 (Anforderungen an Hersteller), 6.2.3.8 (Anforderungen an Prüfstellen) und 6.2.3.9 (Kennzeichnung von nachfüllbaren Druckgefäßen) des ADR, dürfen Gase und Flüssigkeiten eingeführt werden, die in der Tabelle des Unterabschnittes 4.1.4.1 (P200) ADR aufgeführt sind, deren Abfüllung in Übereinstimmung mit Unterabschnitt 1.1.4.2 ADR in wiederbefüllbaren Druckbehältern erfolgte, welche vor dem 1.Jänner 2011 hergestellt und vom „US Department of Transportation (DOT)“ zugelassen wurden, sofern ihre Beförderung vom Ort der vorübergehenden Lagerung bis zum Endverbraucher, unter Einhaltung folgender Bedingungen durchgeführt wird:

1.

Im Falle der Einfuhr aus einem Staat, der nicht Vertragspartei des ADR ist, muss die Übereinstimmung der wiederbefüllbaren Druckgefäße mit dieser Vereinbarung vom Absender festgestellt und aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnungen sind für Überprüfungen durch die zuständigen Behörden fünf Jahre aufzubewahren und beinhalten mindestens die Kennzeichnung der Druckgefäße, das Datum der Herstellung und den Namen der Person, welche die Übereinstimmung festgestellt hat und das zugehörige Datum.

2.

Die Druckgefäße müssen dem Kapitel 5.2 ADR entsprechend gekennzeichnet und bezettelt sein.

3.

Alle einschlägigen Anforderungen des ADR bezüglich des Füllungsgrades und der Prüfungsfristen sind zu erfüllen.

4.

Die leeren Druckgefäße dürfen nicht wieder befüllt werden und sind in das Ursprungsland auszuführen.

5.

Im Beförderungspapier hat der Beförderer zusätzlich zu den sonstigen nach dem ADR vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:

Diese Vereinbarung tritt mit Gegenzeichnung durch eine der Vertragsparteien in Kraft. Sie gilt bis 1. Juni 2016 für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR-Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Wird sie vorher von einem der Unterzeichner widerrufen, gilt sie in diesem Fall bis zum vorgenannten Zeitpunkt nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der ADR Vertragsparteien, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben.