Kundmachung des Bundeskanzlers über die von der Europäischen Kommission neu festgesetzten Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-03-08
Status Aufgehoben · 2013-12-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 4
Änderungshistorie JSON API

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 513/2013).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 16 Abs. 2 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 – BVergGVS 2012, BGBl. I Nr. 10/2012 wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 513/2013).

Die Schwellenwerte in § 10 Abs. 1 und § 117 des Bundesvergabegesetzes Verteidigung und Sicherheit 2012 lauten:

§ 10 Abs. 1 Z 1: 400 000 Euro

§ 10 Abs. 1 Z 2:5 000 000 Euro

§ 117 Z 1: 400 000 Euro

§ 117 Z 2:5 000 000 Euro

Diese Schwellenwerte sind gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1251/2011 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren, ABl. Nr. L 319 vom 02.12.2011 S. 43, ab 1. April 2012 anzuwenden.

Dieses Dokument ersetzt nicht die offizielle Publikation im Bundesgesetzblatt. Für eventuelle Ungenauigkeiten bei der Übertragung in dieses Format wird keine Haftung übernommen.