Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Glücksspielautomatenverordnung)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-03-17
Letzte Aktualisierung 2017-07-01
Status Aufgehoben · 2013-07-31
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 124
Änderungshistorie JSON API
4.

alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort

a)

eine Spielunterbrechung,

b)

die Verhinderung der Geldannahme und

c)

eine Fehlermeldung

5.

sie unmittelbar nach einer Spielunterbrechung in den Zustand vor der Spielunterbrechung zurückgesetzt werden und

6.

sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.

Gehäuse-Anforderungen

§ 8. Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass

1.

nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,

2.

alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,

3.

bei Verwendung eines Converter-Boards innerhalb der Glücksspielautomaten dieses entweder innerhalb des Logik-Gehäuses oder außerhalb des Logik-Gehäuses in einem separat eingebauten Converter-Board-Gehäuse mit separat verschließbarer Tür untergebracht werden kann,

3a. alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen gemäß § 23 Abs. 1 in einem separaten Logik-Gehäuse bzw. Converter-Board-Gehäuse angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür bzw. Converter-Board-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,

4.

alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Tür und Converter-Board-Gehäuse-Tür auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort

a)

eine Spielunterbrechung,

b)

die Verhinderung der Geldannahme und

c)

eine Fehlermeldung

5.

sie unmittelbar nach einer Spielunterbrechung in den Zustand vor der Spielunterbrechung zurückgesetzt werden und

6.

sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 9. Glücksspielautomaten müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 20 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 9. Glücksspielautomaten müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 9. Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 10 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

Geräte-Identifikation

§ 10. (1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1.

Name des Herstellers,

2.

Geräte-Seriennummer,

3.

Modellbezeichnung und

4.

Herstellungsdatum,

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Geräte-Identifikation

§ 10. (1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1.

Name des Herstellers,

2.

Geräte-Seriennummer,

3.

Modellbezeichnung und

4.

Herstellungsdatum.

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Elektromechanische Zählwerke

§ 11. (1) Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung

1.

des Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover),

2.

des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und

3.

der Gesamtanzahl der gespielten Spiele

(2) Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.

(3) Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, wenn eines der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.

(4) Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.

Elektromechanische Zählwerke

§ 11. (1) Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung

1.

des Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover),

2.

des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und

3.

der Gesamtanzahl der gespielten Spiele

(2) Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.

(3) Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, sobald eines oder mehrere der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.

(4) Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

USB-Anschluss

§ 12. (1) Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.

(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen und durch Anbringung einer weiteren Glücksspielvignette mit den Abmessungen von ca. 1 cm Breite und 6 cm Länge gegen Abziehen und Entfernen gesichert werden. Die Nummer dieser Glücksspielvignetten muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.

USB-Anschluss

§ 12. (1) Glücksspielautomaten müssen innerhalb des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Systemplatine oder innerhalb des Converter-Board-Gehäuses eine fix mit der Kontrollplatine verbundene aktive USB-Schnittstelle (mindestens V2.0) sowie ausreichend Platz zur Anbringung eines Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor mit mindestens 3 cm Breite, 2 cm Höhe und 7 cm Länge haben. Die Schnittstelle, die ausschließlich der Aufnahme des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor, welcher auch zur Authentisierung des Geräts herangezogen wird, dient, muss nach Öffnen des Logik-Gehäuses oder Converter-Board-Gehäuses gut sichtbar und einfach zugänglich sein.

(2) Der Hardware-Token mit Krypto-Prozessor selbst muss eine Glücksspielvignette aufweisen. Die Nummer dieser Glücksspielvignette muss mit der Nummer der Glücksspielvignette nach § 10 Abs. 2 übereinstimmen.

(3) Wird ein Converter-Board verwendet, kann sich die USB-Schnittstelle gemäß Abs. 1 auf diesem befinden.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

2.

Abschnitt

Software-Anforderungen

Spielumfang und -verlauf

§ 13. Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

2.

Abschnitt

Software-Anforderungen

Spielumfang und -verlauf

§ 13. Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden. Die gesonderte Auslösung eines Spielprogramms an einem Multispielergerät durch einen Spieler erfolgt durch Leistung eines Einsatzes innerhalb eines dafür vorgesehenen Zeitfensters.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Spielergebnisermittlung

§ 14. (1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderbaren Vorgaben auf Basis der Eingaben des Spielers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt. Insbesondere darf die Entscheidung über ein Spielergebnis keinen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben und nicht von früheren Spielergebnissen beeinflusst sein.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Spielergebnisermittlung

§ 14. (1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur auf Basis der Eingaben des Spielteilneihmers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Gewinnausschüttungsquote

§ 15. Die Gewinnausschüttungsquote ist pro Einsatzgröße mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen zu berechnen. Werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.

Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Internes Diagnosesystem

§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,

2.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

3.

mindestens die letzten 20 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und

4.

für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Internes Diagnosesystem

§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,

2.

die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,

3.

mindestens die letzten 20 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und

4.

für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Internes Diagnosesystem

§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,

2.

die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,

3.

mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und

4.

für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

Internes Diagnosesystem

§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig im Hintergrund, auch im spielbereiten Zustand

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,

2.

die während des Betriebes aufrechte Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem und die Datenübermittlung überwacht,

3.

mindestens die letzten 10 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und

4.

für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

(3) Bei der Verwendung eines Converter-Boards kann dieses die Funktionalitäten gemäß Abs. 1 und Abs. 2 übernehmen oder ergänzen.

(4) Die Anzeige gemäß Abs. 1 Z 3 kann durch Aufzeichnung und Speicherung der jeweils letzten 24 Stunden des Bildschirms (Video-Recording) erfolgen. Die Wiedergabe dieser Aufzeichnung kann auch außerhalb des Glücksspielautomaten auf einem externen Medium erfolgen (zB Laptop).

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

3.

Abschnitt

Speicheranforderungen

Programmspeicher

§ 17. (1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch der Software darf nur nach Öffnen der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes und durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

3.

Abschnitt

Speicheranforderungen

Programmspeicher der Glücksspielautomaten

§ 17. (1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten der Glücksspielautomaten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten der Spielprogramme müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch von Software oder Software-Komponenten gemäß Abs. 1 darf nur nach Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Veränderbare Speicher (RAM)

§ 18. Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Elektronische Zähler (Meters)

§ 19. (1) Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.

(2) Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei

1.

dem Austausch der Software,

2.

der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und

3.

der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern,

(3) Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.

(4) Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Elektronische Zähler (Meters)

§ 19. (1) Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.

(2) Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei

1.

dem Austausch der Software,

2.

der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und

3.

der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern,

(3) Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.

(4) Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.

(5) Ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH müssen alle elektronischen Zähler dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard der Gaming Standard Association (laut Detailspezifikation 1) entsprechend ausgeführt sein.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

4.

Abschnitt

Anzeigen am Glücksspielautomaten

Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

§ 20. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 20 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

4.

Abschnitt

Anzeigen am Glücksspielautomaten

Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

§ 20. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen.

4.

Abschnitt

Anzeigen am Glücksspielautomaten

Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

§ 20. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 10 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen. Die Bestimmungen des § 16 Abs. 3 (Converter-Board Einsatz) und 4 (Video-Recording) sind gesondert zu beachten.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Anzeige einer Verbindungsunterbrechung

§ 21. Glücksspielautomaten müssen die permanente Verbindung mit dem zentralen Kontrollsystem überwachen (§ 16 Abs. 1 Z 2). Bei Verlust der Verbindung ist sofort für die Dauer der Verbindungsunterbrechung ein für den Spieler lesbarer, eindeutiger Hinweis über diesen Sachverhalt am Glücksspielautomaten anzuzeigen. Der Spielbetrieb kann fortgesetzt werden. Die Bestimmungen der §§ 23 Abs. 3 und 25 sind zu beachten.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

§ 22. (1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens 5 Minuten andauern. Die aufgezeichnete Spieldauer darf erst dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase kein Spiel durchgeführt wurde. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

§ 22. (1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten ununterbrochenen Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens fünf Minuten andauern. Als Unterbrechung der Spieldauer eines Spielteilnehmers gilt, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase von diesem Spielteilnehmer kein Spiel durchgeführt wird. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 23. (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 23. (1) Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.

(2) Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.

(3) Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 23. (1) Die Glücksspielautomaten müssen unter Verwendung des G2S Message Protokolls in der von der Bundesministerin für Finanzenvorgegebenen (Detailspezifikation 1) Version der Gaming Standards Association (GSA) über ein G2S-Netzwerk eine permanente Verbindung während des Betriebes zu multiplen Systemen (Hosts) bedienen können. Eine Verbindung davon ist für das zentrale Kontrollsystem bereitzustellen.

(2) Alle Glücksspielautomaten müssen ihre lokale Systemzeit mit der Zeit des Global Positioning Systems (GPS) oder des zentralen Zeitservers, der durch die Bundesrechenzentrum GmbH bereitgestellt wird, synchronisieren.

(3) Bei Verlust der Verbindung ist sicher zu stellen, dass Auditmeters gespeichert werden und dass alle für das zentrale Kontrollsystem vorgesehenen Ereignisse (Detailspezifikation 1) im „eventHandler log“ des G2S Protokolls persistent gespeichert werden. Im „eventHandler log“ müssen bis zur erfolgreichen Übermittlung mindestens die letzten 500 Ereignisse gespeichert werden können.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren wird pro Softwarekomponente im Glücksspielautomaten angewandt. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Der Startwert (Salt) für die Hashfunktion hat eine Länge von 16 Bytes.

(4) Um eine eindeutige Identifikation der Systemhardware (Kombination aller Hardwarekomponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Hardwareidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) unveränderlich im RAM abgelegt ist. Bei Veränderung der Systemhardware ist ein neues Hardwareidentifikationsmerkmal erforderlich.

(5) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen und die Softwaresignaturwerte der Komponenten und die Typenidentifikation (§ 33) berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren wird pro Softwarekomponente im Glücksspielautomaten angewandt. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Der Startwert (Salt) für die Hashfunktion hat eine Länge von 16 Bytes.

(4) Um eine eindeutige Identifikation der Systemhardware (Kombination aller Hardwarekomponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Hardwareidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) unveränderlich im RAM abgelegt ist. Bei Veränderung der Systemhardware ist ein neues Hardwareidentifikationsmerkmal erforderlich.

(5) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen und die Softwaresignaturwerte der Komponenten und die Typenidentifikation (§ 33) berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(6) Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2) und das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden. Die Anforderung erfolgt mittels der Commands „getComponentList“ und „doVerification“ des G2S-Protokolls.

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren ist pro Softwarekomponente eines Glücksspielautomatentyps anzuwenden. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Signaturwerte, die in Typengutachten aufgeführt werden, müssen mit einem Startwert für die Hashfunktion, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, ermittelt werden.

(4) Um eine eindeutige Identifikation der Systemhardware (Kombination aller Hardwarekomponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Hardwareidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) gegen Stromunterbrechungen gesichert im RAM oder im Programmspeicher abgelegt ist. Bei Veränderung der Systemhardware ist ein neues Hardwareidentifikationsmerkmal erforderlich.

(5) Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) im RAM des Glücksspielautomaten abgelegt ist. Das Managementsystemidentifikationsmerkmal muss beim Systemstart des Glücksspielautomaten, bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) vom Managementsystem angefordert, zum Glücksspielautomaten übertragen und im RAM neu abgelegt werden. Bei Veränderung dieser Komponenten des Managementsystems ist ein neues Typengutachten inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.

(6) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten und die Typenidentifikation (§ 33) berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5), das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.

1.

Abs. 1 tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

2.

Abs. 2 bis 7 treten für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2019 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 5).

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren ist pro Softwarekomponente eines Glücksspielautomatentyps anzuwenden. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Signaturwerte, die in Typengutachten aufgeführt werden, müssen mit einem Startwert für die Hashfunktion, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, ermittelt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)

(5) Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.

(6) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.

zum Inkrafttreten vgl. § 53 Abs. 5

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) Vor der erstmaligen Anbindung eines Glücksspielautomaten müssen im zentralen Kontrollsystem die eindeutige Zuordnung des Hardware-Tokens zum Glücksspielautomaten und die Anbringung des Hardware-Tokens mit Krypto-Prozessor über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle erfolgen.

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren ist pro Softwarekomponente eines Glücksspielautomatentyps anzuwenden. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Signaturwerte, die in Typengutachten aufgeführt werden, müssen mit einem Startwert für die Hashfunktion, der Null (0000 0000 0000 0000) entspricht, ermittelt werden.

(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 165/2014)

(5) Um eine eindeutige Identifikation der Komponenten eines Managementsystems (Kombination aller Komponenten), welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen (§ 7 Abs. 2 Z 2a und 2b), zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Managementsystemidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Managementsystem angefordert und zum Glücksspielautomaten übertragen wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Managementsystems sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Managementsystems, welche die Funktionalität des Glücksspielautomaten beeinflussen, ist ein neues Typengutachten für Glücksspielautomaten bzw. VLT inklusive eines neuen Managementsystemidentifikationsmerkmals erforderlich.

(5a) Um eine eindeutige Identifikation der relevanten Komponenten (§ 32a Abs. 2) eines Converter-Boards (Kombination aller relevanten Komponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Converter-Board-Identifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) bei einer lokalen Abfrage (Abs. 6) und auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems (Abs. 7) unter Anwendung des übergebenen Startwerts (Salt) vom Converter-Board angefordert, zum Glücksspielautomaten bzw. Converter-Board übertragen und nach Umschalten in einem speziellen Modus am Bildschirm des Glücksspielautomaten bzw. Converter-Boards angezeigt wird. Hinsichtlich der Signierung der Softwarekomponenten des Converter-Boards sind die Bestimmungen von Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher angewendet und nur der betreffende Programmspeicher signiert werden muss. Bei Veränderung von Komponenten des Converter-Boards, ist ein neues Typengutachten für Converter-Boards inklusive eines neuen Converter-Board-Identifikationsmerkmals erforderlich.

(6) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen sowie die Softwaresignaturwerte der Komponenten berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(7) Ab dem Zeitpunkt der Anbindung an das zentrale Kontrollsystem müssen alle Glücksspielautomaten auf Anforderung des zentralen Kontrollsystems Softwaresignaturwerte (Abs. 2), ein allfälliges Managementsystemidentifikationsmerkmal (Abs. 5) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware und Spielprogramme an das zentrale Kontrollsystem übermitteln. Der Abgleich mit den im zentralen Kontrollsystem hinterlegten Informationen der Typenanzeige ist zu ermöglichen. Die vorgenannten Informationen müssen dem von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen G2S-Standard (Detailspezifikation 1) entsprechend bereitgestellt werden.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

§ 25. Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Verfügbarkeit:

a)

Maximale Gesamtunterbrechungsdauer im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat: 7 Stunden

b)

Maximale Einzelunterbrechungsdauer im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat: 4 Stunden

c)

Ist die Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH unterbrochen, gilt diese Unterbrechungszeit als Unterbrechung zu jedem einzelnen Glücksspielautomaten des Bewilligungsinhabers.

d)

Die zulässigen Unterbrechungszeiten beziehen sich auf den einzelnen Glücksspielautomaten. Wird die höchstzulässige Unterbrechungsdauer bei einem Glücksspielautomaten nicht erreicht, darf der verbleibende Zeitraum nicht der höchstzulässigen Unterbrechungsdauer anderer Glücksspielautomaten zugeschlagen werden.

e)

Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens 10 Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Nur nach fristgerechter Anzeige wird die Unterbrechung nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.

f)

Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens 10 Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.

2.

Performance/Antwortzeitverhalten:

a)

Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.

b)

Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch 3 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.

c)

Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

Service Level für die Anbindung an das zentrale Kontrollsystem

§ 25. Die seitens des Bewilligungsinhabers bereitzustellende Netzwerkverbindung zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH hat folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Tägliche Verfügbarkeit:

a)

Die bereitgestellte Netzwerkverbindung und damit die Datenübermittlung zwischen dem gesamten Netzwerk des Bewilligungsinhabers und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH sind permanent und unterbrechungsfrei zu gewährleisten.

b)

Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG müssen während ihrer durch die zuständige Landesbehörde festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

c)

VLT gemäß § 12a GSpG und Glücksspielautomaten in Spielbanken gemäß § 21 GSpG, die am laufenden Spielbetrieb teilnehmen, müssen während ihrer festgelegten und im zentralen Kontrollsystem dokumentierten Betriebszeiten die Ereignisse (zB G2S-Events) und Zählerstände (zB Auditmeter) zeitnah und zuverlässig übertragen können.

d)

Zur Abholung der täglichen Auditmeters muss die G2S-konforme Kommunikation zwischen den einzelnen Glücksspielautomaten bzw. den darin eingebauten Converter-Boards und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH mindestens noch zwei Stunden nach dem Tagesende (Spieltagende) gewährleistet sein.

e)

Für Glücksspielautomaten, deren Verifikationen auf Grund ihrer technischen Bauart, mehr als sechs Stunden in Anspruch nimmt, ist eine permanente tägliche (24-stündige) G2S-konforme Kommunikation zwischen dem einzelnen Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH zu gewährleisten.

f)

Die maximale Gesamtunterbrechungsdauer, während der Betriebszeiten, im Verantwortungsbereich des Bewilligungsinhabers pro Kalendermonat und Glücksspielautomat beträgt sieben Stunden.

g)

Geplante Wartungsarbeiten seitens des Bewilligungsinhabers sind zulässig und sind mindestens zehn Werktage vor Beginn der Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit anzuzeigen. Ein Spielbetrieb während der wartungsbedingten Unterbrechung ist nicht zulässig.

h)

Wartungsarbeiten durch die Bundesrechenzentrum GmbH sind zulässig und werden nicht als Unterbrechung im Sinne der Verfügbarkeit gewertet. Diese Wartungsarbeiten werden mindestens zehn Werktage vor Beginn durch die Bundesrechenzentrum GmbH unter Angabe von Zeitpunkt, Dauer und Art der Wartungstätigkeit angezeigt. Ein Spielbetrieb während dieser wartungsbedingten Unterbrechung ist zulässig.

2.

Performance/Antwortzeitverhalten:

a)

Bei der Übermittlung von Daten zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH muss seitens des Bewilligungsinhabers sichergestellt werden, dass die maximale Übermittlungsdauer 7 Sekunden nicht überschreitet. Als Messkriterium ist die Übermittlung von Einzelspieldaten heranzuziehen. Der Beginn der Messung muss ab dem Zeitpunkt der Beendigung eines Spiels auf dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board erfolgen und mit dem vollständigen Einlangen der definierten Daten zu einem Einzelspiel am Anschaltknoten der Bundesrechenzentrum GmbH enden.

b)

Es muss gewährleistet sein, dass die Performance-Anforderungen bei gleichzeitiger Einzelspieldatenübertragung von mindestens 20% der Glücksspielautomaten eines Standortes, von mindestens jedoch drei, maximal aber 15 Glücksspielautomaten, eingehalten werden.

c)

Die Überprüfung des Performanceverhaltens hat erstmals zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Netzwerkverbindung zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH und dem Bewilligungsinhaber und danach periodisch im laufenden Betrieb zu erfolgen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

4.

Hauptstück

Mindeststandards der elektronischen Anbindung

1.

Abschnitt

Netzwerktechnische Rahmenbedingungen

Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918

§ 26. (1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß § 25 erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bewilligungsinhaber eine der Anzahl seiner betriebenen Glücksspielautomaten entsprechende, angemessene Zahl (inklusive einer Reserve zur Erweiterung) von privaten IPv4-Adressen nach RFC 1918 zur verpflichtenden Verwendung zur Verfügung zu stellen. Jeder Glücksspielautomat ist mit seiner von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten privaten IP-Adresse nach RFC 1918 zwingend an das Netzwerk anzuschließen und hat damit einen bidirektionalen Kommunikationsweg zwischen dem einzelnen Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem zu ermöglichen. Sämtliche notwendigen Umstellungsarbeiten (obligatorische Verwendung der von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgegebenen IPv4-Adressen, Netzwerkeinstellungen, etc.) im Netzwerk des Bewilligungsinhabers gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers und sind termingerecht vor Anbindung durchzuführen.

(3) Alternativ zur Verwendung der seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten IPv4-Adressen kann über offizielle IPv4-Adressen mit dem zentralen Kontrollsystem kommuniziert werden, wobei der Bewilligungsinhaber für die Bereitstellung seiner IP-Adressen, die zur Kommunikation seiner Glücksspielautomaten mit dem zentralen Kontrollsystem erforderlich sind, verantwortlich ist. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden offiziellen IP-Adressen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Anforderungen bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin für Finanzen kann bei Aufnahme von IPv6 in den GSA-Protokoll-Standard innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Umstellung auf IPv6-Adressen anordnen.

(4) Jeder Bewilligungsinhaber muss für den Schutz seines privaten Netzwerkes sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch gegenüber anderen Bewilligungsinhabern in hinreichendem Ausmaß sorgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen.

4.

Hauptstück

Mindeststandards der elektronischen Anbindung

1.

Abschnitt

Netzwerktechnische Rahmenbedingungen

Netzwerk mit abgestimmten IPv4-Adressen nach RFC 1918

§ 26. (1) Als Basis zur bidirektionalen Kommunikation zwischen dem zentralen Kontrollsystem, welches durch die Bundesrechenzentrum GmbH in ihren Rechenzentren ausfallsicher aufgebaut wird, und den Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards, die im privaten Netzwerk des jeweiligen Bewilligungsinhabers angeschaltet sind, wird ein auf Ethernet (IEEE 802.3) basierendes IPv4-Netzwerk (RFC 791) vorausgesetzt. Der Bewilligungsinhaber muss ein solches Netzwerk zur Vernetzung seiner Glücksspielautomaten auf eigene Kosten – sofern nicht vorhanden – errichten, den Anforderungen des Glücksspielgesetzes anpassen und störungsfrei betreiben. Der Bewilligungsinhaber ist für den Betrieb seines Netzwerkes verantwortlich – der Übergabepunkt ist ein definierter Netzwerkzugang in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH. Das Netzwerk muss die Anforderungen gemäß § 25 erfüllen. Konsequenzen, die aus einem Ausfall dieses Netzwerkes resultieren, gehen ausschließlich zu Lasten des Bewilligungsinhabers.

(2) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat dem Bewilligungsinhaber eine der Anzahl seiner betriebenen Glücksspielautomaten entsprechende, angemessene Zahl (inklusive einer Reserve zur Erweiterung) von privaten IPv4-Adressen nach RFC 1918 zur verpflichtenden Verwendung zur Verfügung zu stellen. Jeder Glücksspielautomat ist mit seiner von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten privaten IP-Adresse nach RFC 1918 zwingend an das Netzwerk anzuschließen und hat damit einen bidirektionalen Kommunikationsweg zwischen dem einzelnen Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem zu ermöglichen. Sämtliche notwendigen Umstellungsarbeiten (obligatorische Verwendung der von der Bundesrechenzentrum GmbH vorgegebenen IPv4-Adressen, Netzwerkeinstellungen, etc.) im Netzwerk des Bewilligungsinhabers gehen zu Lasten des Bewilligungsinhabers und sind termingerecht vor Anbindung durchzuführen.

(3) Alternativ zur Verwendung der seitens der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten IPv4-Adressen kann über offizielle IPv4-Adressen mit dem zentralen Kontrollsystem kommuniziert werden, wobei der Bewilligungsinhaber für die Bereitstellung seiner IP-Adressen, die zur Kommunikation seiner Glücksspielautomaten bzw. in darin eingebauten Converter-Boards mit dem zentralen Kontrollsystem erforderlich sind, verantwortlich ist. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden offiziellen IP-Adressen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen. Alle anderen Anforderungen bleiben davon unberührt. Die Bundesministerin für Finanzen kann bei Aufnahme von IPv6 in den GSA-Protokoll-Standard innerhalb einer angemessenen Übergangsfrist eine Umstellung auf IPv6-Adressen anordnen.

(4) Jeder Bewilligungsinhaber muss für den Schutz seines privaten Netzwerkes sowohl gegenüber Angriffen von außen als auch gegenüber anderen Bewilligungsinhabern in hinreichendem Ausmaß sorgen. Die Bundesrechenzentrum GmbH hat die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen für das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung zu stellen.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Leitungsanbindung an das zentrale Kontrollsystem

§ 27. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zwei Anschaltknoten an zwei unterschiedlichen Standorten zur Verfügung zu stellen, wobei je Bewilligungsinhaber maximal eine Primäranbindung möglich ist. Die Errichtung sowie der Betrieb des redundanten Anschlusses erfolgt unter denselben Vorgaben wie der primäre Anschluss. Der Bewilligungsinhaber hat auf eigene Kosten je eine entsprechende Datenleitung zwischen seinem privaten Netzwerk und diesen beiden Anschaltknoten des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH zu errichten und zu betreiben. Die Wahl des jeweiligen Providers sowie die Anschlusstechnik (ADSL, etc.) obliegen dem Bewilligungsinhaber und sind durch das Bundesministerium für Finanzen nicht geregelt.

(2) Das zentrale Kontrollsystem ist durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu betreiben. Dem Bewilligungsinhaber ist in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zur Unterbringung seiner übertragungstechnischen Einrichtungen (zB Netzwerkkomponenten) der notwendige Rackplatz (inklusive Stromversorgung [~230V] über zwei verschiedene Stromkreise und klimatisiert) zu überlassen. Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch auf einen eigenen 19’’-Netzwerkschrank und darf auch keinen beistellen. Die Netzwerkschränke sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung zu stellen und bleiben in deren Eigentum.

(3) Für einen das Netzwerk des Bewilligungsinhabers betreffenden Störungsfall ist für die Fehlerbehebung ausschließlich der Bewilligungsinhaber zuständig und verantwortlich. Dem Bewilligungsinhaber ist nach Unterzeichnung eines Non-Disclosure Agreements (NDA, Detailspezifikation 4) der Zutritt zu den in seiner Verantwortung liegenden und in der Bundesrechenzentrum GmbH befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Die Erstinstallation sowie alle weiteren Aktivitäten, die einen Vororteinsatz in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH erfordern, sind mit dieser terminlich abzustimmen. Dem Personal des Bewilligungsinhabers ist in Begleitung von zutrittsberechtigten Mitarbeitern der Bundesrechenzentrum GmbH der Zutritt zu den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zu ermöglichen. Als Übergabepunkt zur Kopplung an das zentrale Kontrollsystem ist dem Bewilligungsinhaber von der Bundesrechenzentrum GmbH je Anschluss entsprechend der erforderlichen Bandbreite einmal RJ45 (100 Base TX) oder einmal RJ45 (1000 BaseT) inklusive einem vorgegebenen Kopplungsnetz mit 16x IPv4-Adressen (Netmask=255.255.255.240) zur Verfügung zu stellen. Dieser Übergabepunkt stellt die strikte Trennung zwischen den einzelnen Netzwerken dar und definiert gleichzeitig die Zuständigkeitsgrenzen.

(4) Der Bewilligungsinhaber muss den zur Übertragung der Glücksspieldaten notwendigen Netzwerkadapter seiner Glücksspielautomaten gegen Manipulation in der Art sichern, dass weder ein un- noch ein beabsichtigtes Abziehen der Netzwerkverkabelung ohne Gewalteinwirkung (zB durch mechanischen Schutz) noch eine anderweitige Verwendung (zB Anstecken eines anderen Endgerätes) dieser Verkabelung durch Dritte (zB durch Port-Security auf MAC-Adressen-Basis) stattfinden kann. Für einen durch eine derartige Manipulation auftretenden Schaden im zentralen Kontrollsystem oder bei anderen Bewilligungsinhabern ist der Bewilligungsinhaber haftbar. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für seinen Teil des Netzwerkes zu treffen, die eine Attacke (zB Denial of Service (DoS) – Attacken) auf das Behördennetzwerk und die Netzwerke der anderen Bewilligungsinhaber verhindern. Zusätzlich hat der Bewilligungsinhaber Vorkehrungen zu treffen, dass jegliche Art von Schadprogrammen (Malware) – zB Viren, Trojaner – in sein privates Netzwerk weder eingeführt noch in diesem verbreitet werden können. Für Schäden aus derartigen Attacken ist der verursachende Bewilligungsinhaber gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH und den anderen Bewilligungsinhabern haftbar, sofern die diesbezüglichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausschließlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH liegen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Leitungsanbindung an das zentrale Kontrollsystem

§ 27. (1) Die Bundesrechenzentrum GmbH hat zwei Anschaltknoten an zwei unterschiedlichen Standorten zur Verfügung zu stellen, wobei je Bewilligungsinhaber maximal eine Primäranbindung möglich ist. Die Errichtung sowie der Betrieb des redundanten Anschlusses erfolgt unter denselben Vorgaben wie der primäre Anschluss. Der Bewilligungsinhaber hat auf eigene Kosten je eine entsprechende Datenleitung zwischen seinem privaten Netzwerk und diesen beiden Anschaltknoten des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH zu errichten und zu betreiben. Die Wahl des jeweiligen Providers sowie die Anschlusstechnik (ADSL, etc.) obliegen dem Bewilligungsinhaber und sind durch das Bundesministerium für Finanzen nicht geregelt.

(2) Das zentrale Kontrollsystem ist durch die Bundesrechenzentrum GmbH zu betreiben. Dem Bewilligungsinhaber ist in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zur Unterbringung seiner übertragungstechnischen Einrichtungen (zB Netzwerkkomponenten) der notwendige Rackplatz (inklusive Stromversorgung [~230V] über zwei verschiedene Stromkreise und klimatisiert) zu überlassen. Der Bewilligungsinhaber hat keinen Anspruch auf einen eigenen 19’’-Netzwerkschrank und darf auch keinen beistellen. Die Netzwerkschränke sind durch die Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung zu stellen und bleiben in deren Eigentum.

(3) Für einen das Netzwerk des Bewilligungsinhabers betreffenden Störungsfall ist für die Fehlerbehebung ausschließlich der Bewilligungsinhaber zuständig und verantwortlich. Dem Bewilligungsinhaber ist nach Unterzeichnung eines Non-Disclosure Agreements (NDA, Detailspezifikation 4) der Zutritt zu den in seiner Verantwortung liegenden und in der Bundesrechenzentrum GmbH befindlichen Einrichtungen zu ermöglichen. Die Erstinstallation sowie alle weiteren Aktivitäten, die einen Vororteinsatz in den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH erfordern, sind mit dieser terminlich abzustimmen. Dem Personal des Bewilligungsinhabers ist in Begleitung von zutrittsberechtigten Mitarbeitern der Bundesrechenzentrum GmbH der Zutritt zu den Systemräumen der Bundesrechenzentrum GmbH zu ermöglichen. Als Übergabepunkt zur Kopplung an das zentrale Kontrollsystem ist dem Bewilligungsinhaber von der Bundesrechenzentrum GmbH je Anschluss entsprechend der erforderlichen Bandbreite einmal RJ45 (100 Base TX) oder einmal RJ45 (1000 BaseT) inklusive einem vorgegebenen Kopplungsnetz mit 16x IPv4-Adressen (Netmask=255.255.255.240) zur Verfügung zu stellen. Dieser Übergabepunkt stellt die strikte Trennung zwischen den einzelnen Netzwerken dar und definiert gleichzeitig die Zuständigkeitsgrenzen.

(4) Der Bewilligungsinhaber muss den zur Übertragung der Glücksspieldaten notwendigen Netzwerkadapter seiner Glücksspielautomaten gegen Manipulation in der Art sichern, dass weder ein un- noch ein beabsichtigtes Abziehen der Netzwerkverkabelung ohne Gewalteinwirkung (zB durch mechanischen Schutz) noch eine anderweitige Verwendung (zB Anstecken eines anderen Endgerätes) dieser Verkabelung durch Dritte stattfinden kann. Für einen durch eine derartige Manipulation auftretenden Schaden im zentralen Kontrollsystem oder bei anderen Bewilligungsinhabern ist der Bewilligungsinhaber haftbar. Der Bewilligungsinhaber ist verpflichtet, alle notwendigen Vorkehrungen für seinen Teil des Netzwerkes zu treffen, die eine Attacke (zB Denial of Service (DoS) – Attacken) auf das Behördennetzwerk und die Netzwerke der anderen Bewilligungsinhaber verhindern. Zusätzlich hat der Bewilligungsinhaber Vorkehrungen zu treffen, dass jegliche Art von Schadprogrammen (Malware) – zB Viren, Trojaner – in sein privates Netzwerk weder eingeführt noch in diesem verbreitet werden können. Für Schäden aus derartigen Attacken ist der verursachende Bewilligungsinhaber gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH und den anderen Bewilligungsinhabern haftbar, sofern die diesbezüglichen Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten nicht ausschließlich bei der Bundesrechenzentrum GmbH liegen.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

2.

Abschnitt

Standards für Datenübertragungen

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität

§ 28. Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Jeder Glücksspielautomat hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.

2.

Daten, die vom Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt.

3.

Der Glücksspielautomat hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen.

4.

Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1).

5.

Der Glücksspielautomat hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen.

6.

Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten unterstützt wird.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

2.

Abschnitt

Standards für Datenübertragungen

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität

§ 28. Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Jeder Glücksspielautomat hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.

2.

Daten, die vom Glücksspielautomaten an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt.

3.

Der Glücksspielautomat hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen.

4.

Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1).

5.

Der Glücksspielautomat hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen.

6.

Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten unterstützt wird.

7.

Zum Betrieb des Hardware-Tokens im Glücksspielautomaten hat die Bundesrechenzentrum GmbH für ausgewählte Betriebssysteme PKCS#11-Treiber zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten die Funktionsfähigkeit des Automaten unter der Verwendung eines von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten Treibers getestet und gegeben ist. Sollte ein Bewilligungsinhaber einen eigenen PKCS#11-Treiber entwickeln, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein vom Bewilligungsinhaber eigens entwickelter Treiber fällt unter die zu prüfenden Softwarekomponenten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 (Detailspezifikation 6).

2.

Abschnitt

Standards für Datenübertragungen

Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität

§ 28. Zur Sicherstellung von Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sind Daten verschlüsselt zu übermitteln. Für den Einsatz von Verschlüsselung und kryptographischer Signatur sind folgende Anforderungen zu erfüllen:

1.

Jeder Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat über zumindest ein kryptographisches asymmetrisches Schlüsselpaar (zB RSA 2048 Bit, etc.) zu verfügen. Dieses erhält der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board über ein Hardware-Token mit Krypto-Prozessor, das über die in § 12 beschriebene USB-Schnittstelle angeschlossen wird.

2.

Daten, die vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board an die Bundesrechenzentrum GmbH gesendet werden, sind mit kryptographischen Schlüsseln, die von den oben genannten Schlüsseln abgeleitet wurden, vom Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board zu verschlüsseln. Beim Aufbau der Verbindung (HTTP) zwischen dem Glücksspielautomat bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) wird entsprechend dem Protokoll SSL/TLS dieser abgeleitete kryptographische Schlüssel zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem vereinbart und damit alle nachfolgenden Datenpakete durch den Einsatz von SSL/TLS (HTTPS) verschlüsselt.

3.

Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat sich mit dem privaten Schlüssel des genannten Schlüsselpaares durch Erstellung einer digitalen Signatur sicher gegenüber der Bundesrechenzentrum GmbH zu authentisieren. Dies hat beim Aufbau der Verbindung zwischen dem Glücksspielautomaten bzw. dem darin eingebauten Converter-Board und dem zentralen Kontrollsystem (in beide Richtungen) auf der Ebene des Kommunikationskanals entsprechend dem Protokoll SSL/TLS zu erfolgen.

4.

Die möglichen Versionen von SSL und TLS sind in der von der Bundesministerin für Finanzen vorgegebenen Version der „GSA Point to Point SOAP/https Transport and security Spezifikation“ definiert (Detailspezifikation 1).

5.

Der Glücksspielautomat bzw. das darin eingebaute Converter-Board hat auf die kryptographischen Schlüssel und Zertifikate am Hardware-Token über PKCS#11 zuzugreifen.

6.

Der Bewilligungsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass das Hardware-Token von der Hard- und Software des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards unterstützt wird.

7.

Zum Betrieb des Hardware-Tokens im Glücksspielautomaten bzw. im darin eingebauten Converter-Board hat die Bundesrechenzentrum GmbH für ausgewählte Betriebssysteme PKCS#11-Treiber zur Verfügung zu stellen. Der Bewilligungsinhaber hat dafür zu sorgen, dass vor der Inbetriebnahme des Glücksspielautomaten bzw. des darin eingebauten Converter-Boards die Funktionsfähigkeit des Automaten unter der Verwendung eines von der Bundesrechenzentrum GmbH zur Verfügung gestellten Treibers getestet und gegeben ist. Sollte ein Bewilligungsinhaber einen eigenen PKCS#11-Treiber entwickeln, so hat die Bundesrechenzentrum GmbH dem Bewilligungsinhaber die notwendigen Informationen auf Anforderung zur Verfügung zu stellen. Ein vom Bewilligungsinhaber eigens entwickelter Treiber fällt unter die zu prüfenden Softwarekomponenten gemäß § 32 Abs. 1 Z 1 (Detailspezifikation 6).

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Protokoll der Datenübertragung

§ 29. (1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat vollständig zu unterstützen.

(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von

1.

speziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten (cabinet und eventHandler class),

2.

Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class),

3.

Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und

4.

Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten (gat class)

G2S Klassen Beschreibung
communication class monitor control communication between EGM and host systems
cabinet class physical housing security of EGM; enable, disable, lock from game play
eventHandler class manages event subscriptions for EGM
meters class to collect meter information from EGM
gamePlay class game availability on EGM
gat class authentication required by regulators
auditMeters class identify support for audit meter subscription and which host can set it

(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bereitzustellen.

(5) Für jeden Glücksspielautomat ist der aktuelle Stand aller Zähler (Anlage, Detailspezifikation 2) zum Tagesende eines Spieltages in den „Auditmeters“ des Glücksspielautomaten persistent für mindestens 24 Stunden zu speichern.

(6) Der Bewilligungsinhaber hat sicher zu stellen, dass diese „Auditmeters“ durch das zentrale Kontrollsystem der Bundesrechenzentrum GmbH jederzeit auslesbar sind.

Protokoll der Datenübertragung

§ 29. (1) Alle für den Betrieb des Glücksspielautomaten erforderlichen Vorrichtungen (zB Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker) haben die entsprechenden Klassen des G2S-Protokolls im Glücksspielautomat vollständig zu unterstützen.

(2) Die in der nachfolgenden Tabelle definierten Klassen des G2S-Standardprotokolls sind vollständig zu implementieren und zu unterstützen. Diese Klassen werden insbesondere zur Übermittlung von

1.

speziellen Ereignissen des Glücksspielautomaten (cabinet und eventHandler class),

2.

Einzelspieldaten nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (game Play class),

3.

Zählerständen nach Anforderungen durch das zentrale Kontrollsystem (meters class und auditMeters class) und

4.

Kontrollinformationen zum Glücksspielautomaten (gat class)

G2S Klassen Beschreibung
communication class monitor control communication between EGM and host systems
cabinet class physical housing security of EGM; enable, disable, lock from game play
eventHandler class manages event subscriptions for EGM
meters class to collect meter information from EGM
gamePlay class game availability on EGM
gat class authentication required by regulators
auditMeters class identify support for audit meter subscription and which host can set it

(3) Der Bewilligungsinhaber hat im zentralen Kontrollsystem des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH für jeden Standort das Tagesende eines Spieltags bekannt zu geben. Dieses Tagesende gilt für alle Glücksspielautomaten eines Standorts.

(4) Für die Speicherung und die Meldung der Zählerstände zum Tagesende an das zentrale Kontrollsystem sind „Auditmeters“ im Glücksspielautomaten bereitzustellen.

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