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Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die technischen Merkmale von Glücksspielautomaten, deren Anbindung an ein Datenrechenzentrum sowie über die Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten (Glücksspielautomatenverordnung)

Geltender Text a fecha 2012-03-16

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 2 Abs. 3, 5 und 59 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz - GSpG), BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2011 sowie aufgrund des § 131 der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 112/2011, wird verordnet:

1.

Teil

Allgemeiner Teil

Anwendungsbereich

§ 1. Die Glücksspielautomatenverordnung regelt die bau- und spieltechnischen Merkmale von Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG, deren elektronische Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH, die zu übermittelnden Datensätze, den Zugriff der Behörden für aufsichts- und abgabenrechtliche Zwecke auf die einzelnen Glücksspielautomaten der Bewilligungsinhaber, die Art des technischen Gutachtens über die Einhaltung der glücksspielrechtlichen Bestimmungen sowie Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 2. Alle in dieser Verordnung verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten gleichermaßen für Personen sowohl weiblichen als auch männlichen Geschlechts.

Abkürzungen und Begriffsbestimmungen

§ 3. Im Sinne dieser Verordnung ist oder sind:

1. API Application Programming Interface (Programmierschnittstelle in der Informatik)
2. Anschaltknoten Physische Kommunikationsschnittstelle vom Netzwerk des Bewilligungsinhabers zum jeweiligen Standort der Bundesrechenzentrum GmbH
3. Auditmeters Spezielle Zähler zur Persistierung eines aktuellen 24h gültigen Abbildes aller Zähler zum Tagesende eines Spieltags (gemäß „auditMeters class“ des G2S Protokoll)
4. Benutzer Eine vom Bewilligungsinhaber benannte und berechtigte Person, die im Rahmen der Teilnahme an der automatisierten Datenübertragung eine Aufgabe wahrnimmt (zB Administrator)
5. Bewilligungsinhaber Inhaber einer aufrechten Bewilligung zu Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG
6. Credit Meter Anzeige am Glücksspielgerät zur Darstellung der dem Spielteilnehmer zur Verfügung stehenden, einsetzbaren Beträge in Kredit- oder Geldwerten
7. Diagnosesystem Glücksspielautomateninternes Prüfsystem zur Überwachung der ordnungsgemäßen Funktionalität des Glücksspielautomaten
8. EGM Electronic Gaming Machine (Glücksspielautomat)
9. Softwaresignierung Mit elektronischen Informationen verknüpfte Daten, mit denen man den Unterzeichner bzw. Signaturhersteller identifizieren und die Integrität der signierten elektronischen Informationen prüfen kann
10. Gewinnausschüt-tungsquote Quotient aus Total Wins (Gesamtgewinnsumme) und Turnover (Gesamteinsatzsumme) eines Spielprogramms, dargestellt in Teilen von Hundert (zB 95 %)
11. Glücksspiel-automatentyp Beschreibt den Aufbau eines Glücksspielautomaten in Bezug auf dessen Hard- und Softwarekomponenten, deren mögliche Kombinationen und Zusammenspiel
12. Glücksspielvignette Eindeutiges, eine Nummer aufweisendes Identifikationsmerkmal für bewilligte Glücksspielautomaten im Sinne des § 5 GSpG
13. Hardwareidentifi-kationsmerkmal Unveränderliche, im Speicher der Systemplatine des Glücksspielautomaten abgelegte Zeichenkette, die die konkrete Zusammenstellung der vorliegenden Hardware eindeutig definiert
14. Hardware-Token mit Krypto-Prozessor Hardware-Einheit, in welcher ein kryptographischer Schlüssel kopiergeschützt gespeichert ist
15. Hashfunktion Beliebige Abbildung, die zu einer Eingabe aus einer großen Quellmenge eine Ausgabe aus einer typischerweise kleineren Zielmenge erzeugt, den so genannten Hashcode (oder Hashwert)
16. G2S Protokoll Game to System Protokoll
17. Gat Game authentication terminal
18. GSA Gaming Standards Association
19. GSpG Glücksspielgesetz
20. HTTP Hypertext Transfer Protocol
21. HTTPS Hypertext Transfer Protocol Secure
22. Meters Zähler; nichtflüchtige Variable zur Speicherung von Glücksspielautomateninformationen (insbesondere von Ereignissen und Buchhaltungsdaten)
23. Multispielergerät Ein in sich geschlossenes Gerät, bei dem die Spielentscheidung in mehreren durch ein gemeinsames Gehäuse verbundenen Glücksspielautomaten auf einem gemeinsamen Ergebnis desselben Zufallszahlengenerators basiert
24. PKCS#11 Spezifiziert als Cryptographic Token Interface Standard eine API namens Cryptoki für Geräte, die kryptographische Informationen enthalten oder kryptographische Funktionen ausführen
25. Programmspeicher Speicher der binären Ausführformen der Programme, Routinen und Subroutinen des Glücksspielautomaten
26. RAM Random Access Memory (elektronische Komponente, verwendet als Arbeitsspeicher und zur Speicherung von Betriebsdaten und elektronischen Zählerständen des Glücksspielautomaten)
27. Salt Eingabe-Parameter in Verbindung mit einer Hashfunktion
28. Referenzprogramme Ablauffähige Spielprogramme (Binärdateien) und alle Softwarekomponenten und Hilfsprogramme, die zur Erstellung der Spielprogramme aus den Quellcodes notwendig sind (insbesondere Make Files, Batch Files, Build Outputs, Map Files, Assembler, Linker)
29. SHA-256 Secure Hash Algorithm (Verschlüsselungsalgorithmus)
30. Spielereignis Beobachtbares Geschehen eines Spieles (zB Auslösung von eventuellen Spiel-Features oder eventuellen Zusatzspielen) sowie die Eingaben des Spielers (zB bei Pokerspielen die Auswahl der zu behaltenden Karten nach der ersten Ziehung)
31. Spielergebnis Endresultat eines Spieles
32. Spielmodus Zustand eines Glücksspielautomaten, in dem dieser bespielbar ist
33. Spielprogramm Für einen Spieler unterscheidbare Software-Anwendung auf einem Glücksspielautomaten, die für geleistete Einsätze Gewinnchancen anbietet
34. SSL Secure Socket Layer
35. Systemhardware Durch das Hardwareidentifikationsmerkmal eindeutig identifizierte Kombination aller Hardwarekomponenten eines Glücksspielautomaten (zB Systemplatine, elektromechanische Zähler, Vorrichtungen zur Abwicklung von Geldbewegungen und Drucker)
36. Systemplatine Zentrale Hardware-Komponente des Glücksspielautomaten mit allen für den Betrieb des Glücksspielautomaten wesentlichen Bauteilen (insbesondere Prozessor, RAM); auch Motherboard oder Mainboard genannt
37. Tagesende Zeitpunkt, an dem für alle Glücksspielautomaten eines Standorts der Spieltag endet
38. TLS Transport Layer Security
39. Total Wins Gesamtbetrag der gewonnenen Spielbeträge aus allen Spielen, unabhängig davon, ob die Gewinne direkt ausbezahlt oder dem Credit Meter gutgeschrieben wurden
40. Turnover Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge, unabhängig, wie sich der Betrag ergibt (insbesondere Münzen, Hardware-Token, Geldscheine, Belege, Gutscheine, Abbuchungen vom Credit Meter)
41. Verifikation Integritätsprüfung zur Feststellung, ob die im Glücksspielautomaten eingesetzten und verwendeten Komponenten unverändert, vollständig und unversehrt den im Typengutachten geprüften und freigegebenen Komponenten entsprechen
42. Zentrales Kontrollsystem Alle IT-Systeme des Datenrechenzentrums der Bundesrechenzentrum GmbH nach § 2 Abs. 3 GSpG

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

2.

Teil

Technische Vorschriften

1.

Hauptstück

Allgemeine Anforderungen an die elektronische Anbindung

Allgemeine Vorschriften

§ 4. (1) Die automationsunterstützte Datenübertragung ist verpflichtend über Funktionen, die dem Bewilligungsinhaber und den von ihm benannten Benutzern von der Bundesrechenzentrum GmbH über das zentrale Kontrollsystem zur Verfügung gestellt werden, durchzuführen.

(2) Weitere verpflichtend einzuhaltende Detailspezifikationen und organisatorische Rahmenbedingungen werden in der Anlage dieser Verordnung dargestellt.

Zeitpunkt der elektronischen Anbindung

§ 5. (1) Der Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung aller Glücksspielautomaten wird für Inhaber aufrechter Bewilligungen für Landesausspielungen mit Glücksspielautomaten mit 1.7.2013 festgelegt.

(2) Zur Prüfung des zentralen Kontrollsystems, des Aufbaus des Netzwerks nach §§ 26, 27 und der Überführung aller bestehenden Glücksspielautomaten in die elektronische Anbindung ist ein Zeitraum von sechs Monaten vor dem Zeitpunkt der verpflichtenden elektronischen Anbindung vorzusehen. Innerhalb dieses Zeitraums ist für jeden zum Einsatz vorgesehenen Glücksspielautomatentyp die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.

(3) Bewilligungsinhabern, die nach dem Zeitpunkt des Abs. 1 hinzukommen, ist nach Erteilung der Bewilligung seitens der Bundesrechenzentrum GmbH die Möglichkeit zur Testanbindung hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der automatisierten Datenübertragung einzuräumen.

(4) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

2.

Hauptstück

Bau-und spieltechnische Merkmale von Glücksspielautomaten

1.

Abschnitt

Hardware Anforderungen

Allgemeine bautechnische Anforderungen

§ 7. (1) Glücksspielautomaten müssen

1.

geeignete Vorkehrungen gegen unberechtigten Zugang von außen aufweisen,

2.

gegen Datenverlust bei Stromausfall und gegen elektromagnetische, elektrostatische oder durch Radiowellen hervorgerufene Einflüsse gesichert sein,

3.

nach Stromunterbrechungen oder sonstigen Betriebsausfällen in der Lage sein, den Betrieb ohne Verlust von Daten wieder aufzunehmen und

4.

eindeutig einem geprüften Glücksspielautomatentyp zugeordnet sein.

(2) Glücksspielautomaten dürfen

1.

keine anderen Funktionen haben als jene, die in den Dokumenten nach Abs. 3 bis 6 angeführt und beschrieben sind,

2.

kein Anschließen von Geräten außerhalb des Glücksspielautomaten ermöglichen, die die Funktionalität des Glücksspielautomaten oder den Spielausgang beeinflussen können - ausgenommen Geräte, die für die Erstinbetriebnahme oder Diagnosezwecke außerhalb des Spielmodus durch vom Bewilligungsinhaber autorisierte Personen nötig sind,

3.

im Spielmodus keinerlei Einfluss durch Geräte und Systeme außerhalb des Glücksspielautomaten auf die Entscheidung über das Spielergebnis des Glücksspielautomaten zulassen,

4.

keine Vorrichtungen enthalten, mit denen mittels elektronischer Transaktionen Geld in den Glücksspielautomaten eingebracht werden können (zB Bankomatkarte),

5.

zur gleichen Zeit nur ein Spiel gemäß § 13 ermöglichen und

6.

zum Zwecke des Spielerschutzes über die Einbaumöglichkeit eines Kartenlesegerätes verfügen.

(3) Zu jedem Glücksspielautomaten gehört ein technisches Handbuch in deutscher Sprache in Papierform, das aus einem spielerorientierten und einem behördenorientierten Teil besteht.

(4) Der spielerorientierte Teil des technischen Handbuches muss am Gehäuse außen leicht zugänglich angebracht sein. Dieser hat neben der eindeutigen Bezeichnung des Glücksspielautomaten gemäß (§ 10 Abs. 1) eine Beschreibung der für den Spieler relevanten Funktionen des Glücksspielautomaten zu enthalten. Die Funktionsbeschreibungen der Spiele müssen leicht verständlich abgefasst und anschaulich dargestellt sein.

(5) Der behördenorientierte Teil des technischen Handbuchs hat pro Glücksspielautomatentyp neben der Bezeichnung des Glücksspielautomatentyps gemäß § 32 Abs. 2 eine Beschreibung jeder verfügbaren Funktion des Glücksspielautomaten und eine schematische Zeichnung des Glücksspielautomaten sowie eine Konstruktionszeichnung des Inhalts des Logik-Gehäuses (insbesondere der Lage der USB-Schnittstelle gemäß § 12) zu enthalten.

(6) Bei einer Veränderung des Glücksspielautomatentyps (zB im Zuge eines Software- oder Hardwareupdates), sind die Veränderungen in gleicher Form zu beschreiben und zu dokumentieren.

(7) Werden mehrere Glücksspielautomaten in Form eines Multispielergerätes betrieben, so ist für jeden einzelnen Glücksspielautomaten die Einhaltung der rechtlichen Bestimmungen sicher zu stellen.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Gehäuse-Anforderungen

§ 8. Glücksspielautomaten müssen so konstruiert sein, dass

1.

nur durch den Bewilligungsinhaber autorisierte Personen (zB durch Verwendung von mechanischen oder elektronischen Schließvorrichtungen) Zugang zum Geräteinneren haben,

2.

alle Hardware- und Software-Komponenten, die bedeutend für die Ausführung des Programms und den Betrieb des Glücksspielautomaten sind, wie insbesondere die Zufallszahlengenerierung und die Speicherung der Einstellungen und Daten gegen unbefugten Zugang, geschützt in einem separaten Logik-Gehäuse innerhalb der Glücksspielautomaten mit separat verschließbarer Tür untergebracht sind,

3.

alle Schnittstellen (Steckverbindungen) der elektronischen Kommunikationsverbindungen in dem separaten Logik-Gehäuse innerhalb des Glücksspielautomaten angebracht und ohne Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür nicht zugänglich sind,

4.

alle Gerätetüren über geeignete Sensoren überwacht werden (Logik-Gehäuse-Türen auch im stromlosen Zustand) und bei Öffnung sofort

a)

eine Spielunterbrechung,

b)

die Verhinderung der Geldannahme und

c)

eine Fehlermeldung

5.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

6.

sie ab Anbindung an das Datenrechenzentrum der Bundesrechenzentrum GmbH die Öffnung einer oder mehrerer Gerätetüren sofort an das zentrale Kontrollsystem melden. Erfolgt die Öffnung in stromlosem oder ausgeschaltetem Zustand, so müssen die Meldungen unmittelbar nach Wechsel in den Spielmodus übertragen werden.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Anforderungen an veränderbare Speichermedien

§ 9. Glücksspielautomaten müssen die Daten der elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2), die unter ‎§ 16 Abs. 1 Z 3 angeführten Informationen der letzten 20 Spiele, die unter § 16 Abs. 1 Z 4 angeführten Informationen der letzten 50 Einheiten und die für die Weiterführung des Betriebs relevanten Daten in der Form speichern, dass diese Daten für mindestens 30 Tage auch bei kontinuierlicher Stromunterbrechung gespeichert bleiben.

Geräte-Identifikation

§ 10. (1) An jedem Glücksspielautomaten muss eine lesbare Herstellerplakette sichtbar angebracht sein, die zumindest folgende Informationen aufweist:

1.

Name des Herstellers,

2.

Geräte-Seriennummer,

3.

Modellbezeichnung und

4.

Herstellungsdatum,

(2) Ein Glücksspielautomat hat als eindeutiges Identifikationsmerkmal eine im Zuge der Inbetriebnahme anzubringende Glücksspielvignette aufzuweisen, die von außen gut sichtbar und leicht ablesbar ist.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Elektromechanische Zählwerke

§ 11. (1) Neben den in § 19 angeführten elektronischen Zählern muss ein Glücksspielautomat über drei mindestens 6-stellige elektromechanische Zählwerke zur Erfassung

1.

des Gesamtbetrages der eingesetzten Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Turnover),

2.

des Gesamtbetrages der gewonnenen Spielbeträge in allen gespielten Spielen in Euro (Total Wins) und

3.

der Gesamtanzahl der gespielten Spiele

(2) Die elektromechanischen Zählwerke müssen dem anerkannten Stand der Technik entsprechen und so konstruiert sein, dass der Zählerstand nicht manipuliert werden kann. Nach Erreichen des maximalen Zählerstands müssen die Zählwerke wieder bei Null beginnen.

(3) Der Glücksspielautomat darf nicht bespielbar sein, wenn eines der elektromechanischen Zählwerke ausgeschaltet oder nicht mit der Elektronik des Glücksspielautomaten verbunden ist.

(4) Bei einem allfällig notwendigen Austausch von einem oder mehreren elektromechanischen Zählwerken sind die Zählerstände der auszutauschenden und der neuen elektromechanischen Zählwerke im Logbuch des Glücksspielautomaten zu vermerken.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

2.

Abschnitt

Software-Anforderungen

Spielumfang und -verlauf

§ 13. Ein Spiel an einem Glücksspielautomaten beginnt mit der gesonderten Auslösung eines Spielprogramms durch den Spielteilnehmer nach Leistung eines Einsatzes und endet mit der Entscheidung über das Spielergebnis und dessen Verbuchung in den elektronischen Zählern (Meters). Im Rahmen eines Spieles darf auf mehreren Gewinnlinien und in Begleitspielen gespielt werden, wenn dadurch insgesamt die gesetzlich höchstzulässigen Beträge des Einsatzes und des Gewinnes dieses einen Spieles nicht überschritten werden.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Spielergebnisermittlung

§ 14. (1) Die Entscheidung über das Spielergebnis muss ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängen und muss auf einem Zufallszahlengenerator basieren. Dieser muss mechanisch, elektromechanisch oder elektronisch über mathematische Algorithmen realisiert sein. Die Zuverlässigkeit des Zufallszahlengenerators und die Zufälligkeit der erzeugten Zahl sind durch anerkannte Wahrscheinlichkeitsberechnungen und andere anerkannte Verfahren im Rahmen der Prüfungen für das Typengutachten nachzuweisen. Der initiale Startwert (Seed) eines auf mathematischen Algorithmen basierenden Zufallszahlengenerators muss zufällig gewählt werden.

(2) Alle Entscheidungen über Spielergebnisse dürfen nur aus unveränderbaren Vorgaben auf Basis der Eingaben des Spielers ermittelt werden. Jeder anders geartete Steuerungsmechanismus ist untersagt. Insbesondere darf die Entscheidung über ein Spielergebnis keinen Einfluss auf zukünftige Entscheidungen über Spielergebnisse haben und nicht von früheren Spielergebnissen beeinflusst sein.

(3) Die angebotenen Spielinformationen dürfen zu keiner Zeit irreführend sein.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Gewinnausschüttungsquote

§ 15. Die Gewinnausschüttungsquote ist pro Einsatzgröße mittels anerkannter Wahrscheinlichkeitsrechnungen ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen zu berechnen. Werden dem Spielteilnehmer in einem Spielprogramm verschiedene Gewinnchancen zur Auswahl angeboten, so darf keine dieser Gewinnchancen für sich alleine betrachtet, ausgehend von einer unendlichen Serie an Einzelspielen, über der festgelegten Gewinnausschüttungsquote des jeweiligen Spielprogramms liegen.

Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Internes Diagnosesystem

§ 16. (1) Glücksspielautomaten müssen über ein internes Diagnosesystem verfügen, das selbstständig

1.

bei Systemstart und in periodischen Abständen, zumindest aber einmal alle 24 Stunden, automatische Selbsttests des Glücksspielautomaten durchführt,

2.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

3.

mindestens die letzten 20 Spiele und innerhalb dieser die jeweils letzten 50 Spielereignisse und -ergebnisse zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) und

4.

für jede Vorrichtung, die Geld oder Spielkredite in den Glücksspielautomaten einbringt oder auszahlt, den Wert und die gewährten Kredite für die letzten 50 Einheiten (zB Banknote, Geldmünzen, Tickets) zur Anzeige am Glücksspielautomaten (§ 20) speichert.

(2) Das interne Diagnosesystem hat festgestellte Fehlfunktionen im Sinne des Abs. 1 Z 1 und 2 zu speichern und unmittelbar die Weiterbehandlung im Sinne des § 34 auszulösen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

3.

Abschnitt

Speicheranforderungen

Programmspeicher

§ 17. (1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch der Software darf nur nach Öffnen der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes und durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Veränderbare Speicher (RAM)

§ 18. Glücksspielautomaten müssen über ein internes Prüfsystem zur Speicherfehlererkennung für veränderbare Speicher (RAM) verfügen. Im Fall unerwarteter Irregularität der insbesondere unter § 9 angeführten Daten oder Datenstrukturen, sind das aktuelle Spiel abzubrechen und der Start eines weiteren Spiels sowie die Geldannahme zu unterbinden.

Tritt für erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Elektronische Zähler (Meters)

§ 19. (1) Neben den unter § 11 angeführten elektromechanischen Zählwerken müssen die Glücksspielautomaten mindestens über die elektronischen Zähler laut Anlage (Detailspezifikation 2) verfügen. Die Zählerstände sind auf Aufforderung den Überwachungsorganen der Behörden am Glücksspielautomaten unter dem für den Spielteilnehmer verwendeten Spielprogrammnamen anzuzeigen und ab dem Zeitpunkt der Anbindung dem zentralen Kontrollsystem zugänglich zu machen.

(2) Alle elektronischen Zähler müssen mindestens 10-stellig ausgeführt sein und dürfen außerhalb ihrer vorgesehenen Funktionsweise nur bei

1.

dem Austausch der Software,

2.

der Wartung nach Fehlfunktionen, die einen korrekten Betrieb des Glücksspielautomaten ohne Rücksetzung nicht erlauben und

3.

der Veränderung von Einstellungen des Glücksspielautomaten, die eine Rücksetzung erfordern,

(3) Wenn der Glücksspielautomat unterschiedliche Spielprogramme anbietet, muss er außerdem mit weiteren Zählern ausgestattet sein, die die Daten laut Detailspezifikation 2 getrennt für jedes angebotene Spielprogramm erfassen.

(4) Die elektronischen Zähler müssen nach Erreichen des maximalen Zählerstandes wieder bei Null beginnen.

(5) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

4.

Abschnitt

Anzeigen am Glücksspielautomaten

Anzeige der letzten Spiele und Einheiten

§ 20. Glücksspielautomaten müssen auf Anfrage die im internen Diagnosesystem gespeicherten Informationen der letzten 20 Spiele (§ 16 Abs. 1 Z 3) und der letzten 50 akzeptierten Einheiten (§ 16 Abs. 1 Z 4) in zeitlich richtiger Abfolge am Glücksspielautomaten anzeigen.

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

Anzeige von spielerschutzbezogenen Informationen

§ 22. (1) Glücksspielautomaten in Automatensalons dürfen bei Erreichen der maximalen gesetzlich erlaubten Spieldauer eines Spielteilnehmers nach Ablauf des aktuell laufenden Spiels kein weiteres Spiel zulassen (Abkühlungsphase) und müssen das aktuelle Guthaben des Spielers auszahlen. Die Abkühlungsphase muss mindestens 5 Minuten andauern. Die aufgezeichnete Spieldauer darf erst dann auf Null zurückgesetzt werden, wenn für die Dauer der gesetzlich geregelten Abkühlungsphase kein Spiel durchgeführt wurde. Glücksspielautomaten dürfen während der Dauer der Abkühlungsphase nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt der Abkühlungsphase ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(2) Glücksspielautomaten in Einzelaufstellung dürfen bei Erreichen der maximalen Tagesspieldauer eines Spielers für die Dauer von mindestens 5 Minuten nur spielerschutzbezogene Informationen anzeigen. Der Eintritt des Erreichens der maximalen Tagesspieldauer bei Einzelaufstellungen ist am Bildschirm des Glücksspielautomaten zeitgerecht anzukündigen.

(3) Dem Spielteilnehmer muss die für das jeweilige Spielprogramm und die gewählte Einsatzgröße mathematisch ermittelte Gewinnausschüttungsquote gemäß § 15 eindeutig und deutlich ablesbar am Glücksspielautomaten angezeigt werden. Es muss für den Spieler erkennbar sein, dass es sich dabei nicht um seine aktuelle Gewinnwahrscheinlichkeit im nächsten Spiel handelt.

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Kommunikation mit dem zentralen Kontrollsystem

§ 23. (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft)

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

3.

Hauptstück

Zugriff auf Glücksspielautomaten

Identifikation und Verifikation

§ 24. (1) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

(2) Um die Integrität der verwendeten Software zu gewährleisten, ist eine Signierung der verwendeten Software jedes Glücksspielautomatentyps durchzuführen. Die Softwaresignatur ist für jede Anfrage neu zu berechnen. Zur Sicherstellung der Reproduzierbarkeit der Signaturwerte ist eine klare physische Trennung zwischen Programmspeicher und Datenspeicher vorzusehen. Änderungen der Software stellen eine Änderung des Glücksspielautomatentyps dar (§ 32) und erfordern eine erneute Erstellung der Softwaresignaturen.

(3) Die Softwaresignaturen sind durch die mathematische Hashfunktion Secure Hash Algorithm (SHA-256) zu erstellen. Das SHA-256 Verfahren wird pro Softwarekomponente im Glücksspielautomaten angewandt. Zu signieren ist das gesamte Speichermedium des betreffenden Programmspeichers. Der Startwert (Salt) für die Hashfunktion hat eine Länge von 16 Bytes.

(4) Um eine eindeutige Identifikation der Systemhardware (Kombination aller Hardwarekomponenten) zu gewährleisten, ist sicherzustellen, dass ein Hardwareidentifikationsmerkmal (256 bit, dargestellt als Hexadezimal-Wert mit 64 Zeichen) unveränderlich im RAM abgelegt ist. Bei Veränderung der Systemhardware ist ein neues Hardwareidentifikationsmerkmal erforderlich.

(5) Ab Inbetriebnahme müssen alle Glücksspielautomaten nach Umschalten in einen speziellen Modus die notwendige Eingabemöglichkeit des Startwertes zur lokalen Abfrage der Softwaresignaturwerte (Abs. 2) zur Verfügung stellen und die Softwaresignaturwerte der Komponenten und die Typenidentifikation (§ 33) berechnen und anzeigen. Darüber hinaus müssen das Hardwareidentifikationsmerkmal (Abs. 4) und alle weiteren für die Verifikation erforderlichen Informationen für Systemsoftware, Systemhardware und Spielprogramme auf dem Bildschirm des Glücksspielautomaten angezeigt werden.

(6) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

Tritt für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG mit 1.7.2013 in Kraft (vgl. § 39 Abs. 2 Z 2).

6.

Hauptstück

Maßnahmen bei Fehlfunktionen

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomaten

§ 34. (1) Stellt das Diagnosesystem eines Glücksspielautomaten (§ 16) eine Fehlfunktion fest, die eine Auswirkung auf

1.

(Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

2.

den Spielablauf, die Zählwerke oder die interne Datenspeicherung oder

3.

die Funktionsweise des Diagnosesystems selbst hat,

(2) (Anm.: Tritt mit 1.7.2013 in Kraft.)

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Maßnahmen bei Fehlfunktionen eines Glücksspielautomatentyps

§ 35. Werden bei Glücksspielautomaten oder deren Komponenten Fehlfunktionen festgestellt, die den gesetzeskonformen Betrieb eines Glücksspielautomatentyps verhindern, sind alle Glücksspielautomaten dieses Typs unmittelbar nach Bekanntwerden der Fehlfunktionen außer Betrieb zu nehmen. Nach Behebung der Fehlfunktionen muss der Bewilligungsinhaber eine Prüfung gemäß § 32 vornehmen lassen und eine neuerliche Typenanzeige durchführen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

3.

Teil

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten für Glücksspielautomaten

Aufzeichnungspflichten

§ 36. (1) Der Bewilligungsinhaber hat als Abgabepflichtiger die einzelnen Spiele von Glücksspielautomaten im Sinne des § 13 als Geschäftsvorfälle sowie sämtliche Auf- und Abbuchungen von Spielguthaben aufzuzeichnen. Je Glücksspielautomat (§ 10) sind folgende Beträge der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und unmittelbar unter Angabe des jeweiligen Zeitpunktes (Datum, Uhrzeit) aufzuzeichnen:

1.

Einsatz pro Spiel,

2.

Gewinn oder Verlust pro Spiel,

3.

Aufbuchung eines Spielguthabens und

4.

Abbuchung oder Auszahlung eines Guthabenbetrages.

(2) Den Aufzeichnungsverpflichtungen des Abs. 1 kann durch Protokollierung der einzelnen Bewegungen der entsprechenden Buchhaltungszähler der Anlage (Detailspezifikation 2) nachgekommen werden.

(3) Ereignisse außerhalb des Glücksspielautomaten, die abgabenrechtlich von Bedeutung sind, wie zB Entnahme von Geld, bare Gewinnauszahlungen, Abrechnungen mit auszahlenden Personen, sind aufzuzeichnen und die Belege aufzubewahren.

Logbuch

§ 37. Für jeden Glücksspielautomaten ist an seinem Aufstellungsort ein Logbuch in Papierform aufzulegen, in das Überwachungsorganen der Behörden auf Aufforderung Einsicht zu gewähren ist. Im Logbuch sind

1.

die Typenidentifikation, Geräte-Seriennummer und die Modellbezeichnung und

2.

die Inbetriebnahme, Außerbetriebssetzung, jede Öffnung der Logik-Gehäuse-Tür sowie sämtliche Betriebsunterbrechungen aufgrund von Fehlfunktionen des Glücksspielautomaten mit jeweiligem Stand der elektromechanischen Zählwerke, Datum und Uhrzeit des Unterbrechungszeitraumes sowie einer Begründung zu dokumentieren. Jeder Eintrag in das Logbuch hat darüber hinaus den Namen und die Unterschrift der seitens des Bewilligungsinhabers verantwortlichen Person zu umfassen. Erfolgt eine Betriebsunterbrechung wegen der Änderung des Glücksspielautomatentyps, ist die neue Typenidentifikation im Logbuch zu erfassen.

Tritt für Glücksspielautomaten und Jackpot-Systeme in Spielbanken, die vor dem 1. Juli 2014 betrieben wurden, mit 1. Juli 2017 in Kraft (vgl. § 53 Abs. 4).

Aufbewahrungspflichten

§ 38. (1) Die Aufzeichnungen gemäß § 36 dürfen weder löschbar noch nachträglich veränderbar sein. Sie sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren und auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen. Zum Zwecke der Aufzeichnung können Datenträger verwendet werden.

(2) Ist die Gesamtspeicherung aller relevanten Daten nicht im Glücksspielautomaten vorgesehen, so hat eine unveränderbare Speicherung in einem EDV-System des Bewilligungsinhabers oder auf einem externen Datenträger zu erfolgen.

(3) Der Abgabepflichtige hat auf seine Kosten innerhalb von maximal 3 Tagen diejenigen Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die notwendig sind, um die Unterlagen lesbar zu machen, und, soweit erforderlich, ohne Hilfsmittel lesbare, dauerhafte Wiedergaben beizubringen. Dauerhafte Wiedergaben sind in Form von Datenträgern oder als „Export- oder Druckfiles“ zur Verfügung zu stellen.

4.

Teil

Schlussbestimmungen

Anwendungszeitpunkt der Bestimmungen der Glücksspielautomatenverordnung

§ 39. (1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im BGBl in Kraft. Ihre Vorschriften und Verpflichtungen sind mit Inbetriebnahme des jeweiligen Glücksspielautomaten einzuhalten.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten die Bestimmungen der

1.

§§ 5 Abs. 4, 6, 8 Z 5, 12, 16 Abs. 1 Z 2, 19 Abs. 5, 21, 23, 24 Abs. 1, 24 Abs. 6, 25 bis 33, 34 Abs. 1 Z 1 und 34 Abs. 2 und

2.

§§ 7 bis 9 und 11 bis 35 für vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung erteilte Landesbewilligungen im Sinne des § 5 GSpG

Anlage zur Glücksspielautomatenverordnung

Detailspezifikation 1:

GSA-Protokolle der Gaming Standards Association

Protokoll Version ++++++-. hsd
G2S Message Protokoll Version v1.1 entsprechend der Spezifikation "G2S™ Message Protocol v1.1, Document ID gsa-p0075.024.00, released 2011/03/04 by Gaming Standards Association (GSA)" oder eine dazu kompatible höhere Version
P2P Message Protokoll Version v1.1.3 entsprechend der Spezifikation "GSA Point to Point SOAP/HTTPS Transport and Security Specification v1.1.3, Document ID gsa-p0065.036.00, released 2011/01/07 by Gaming Standards Association (GSA)" oder eine dazu kompatible höhere Version
SSL/TLS Version analog der aktuellen P2P Message Protokoll Spezifikation

Die Versionsbeschreibungen können über die Web-Seite der Gaming Standards Association http://www.gamingstandards.com abgerufen werden.

Detailspezifikation 2:

Elektronische Zähler (Meters)

Buchhaltungszähler

Zähler Zählerinhalt Zählervarianten
Turnover Meter Gesamtbetrag aller eingesetzten Spielbeträge - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Spielprogramm und Gewinnausschüttungsquote
Total Wins Meter Gesamtbetrag aller gewonnenen Spielbeträge - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Spielprogramm und Gewinnausschüttungsquote
In Meter Summe aller eingebrachten und verbuchten Spielbeträge - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Einbringungsmöglichkeit und Gewinnausschüttungsquote
Out Meter Summe aller ausbezahlten Spielbeträge - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Auszahlungsmöglichkeit und Gewinnausschüttungsquote
Cancelled Credits Meter Gesamtbetrag aller außerhalb des Glücksspielautomaten ausbezahlten Spielbeträge (Handkassa) - Gesamtzähler

Ereigniszähler

Zähler Zählerinhalt Zählervarianten
Games Meter since initialization Gesamtanzahl Spiele seit Inbetriebnahme - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Spielprogramm und Gewinnausschüttungsquote
Games Meter since power reset Gesamtanzahl Spiele seit Einschalten - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Spielprogramm und Gewinnausschüttungsquote
Games Meter since door closed Gesamtanzahl Spiele seit Gerätetürschließung - Gesamtzähler - je ein Subzähler pro Spielprogramm und Gewinnausschüttungsquote
Door Meters Gesamtanzahl der Türöffnungen - Gesamtzähler pro Tür

Detailspezifikation 3:

Anforderungsbestätigung für Prüfunternehmen gem. § 31 Glücksspielautomatenverordnung

Confirmation of authorization of a Test Institute according to § 31 Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation)

Prüfunternehmen Test Institute
1.

Prüfstelle

Ausstellende Niederlassung [Name, Adresse] Issuing Office [name, address]
Durchführende Niederlassung [Name, Adresse] Evaluating Office [name, address]
2.

Typengutachten

Typengutachten Nr. Type Certificate No.
Ausstelldatum Date of issue
3.

Bestätigung der Anforderungen

Das oben angeführte Prüfunternehmen bestätigt, dass zum Zeitpunkt der Erstellung des Typengutachtens folgende Anforderungen erfüllt waren:

The above-mentioned Testing Institute confirms that the requirements listed below were fulfilled at the time of creation of the Type Certificate:

Anforderung Requirement erfüllt [ja/nein] complied [yes/no]
Akkreditiert gem. § 31 Z 1 Glücksspielautomatenverordnung Accredited according § 31 Z 1 Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation)
Prüferqualifikation gem. § 31 Z 2 Glücksspielautomatenverordnung Tester Experience according § 31 Z 2 Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation)
Keine wirtschaftlichen Abhängigkeiten gem. § 31 Z 3 Glücksspielautomatenverordnung No economic dependency according § 31 Z 3 Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation)

[Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigter]

[Date, signature by authorized signatory]

Detailspezifikation 4:

Non-Disclosure-Agreement

Geheimhaltungsvereinbarung

für den Zutritt des Bewilligungsinhabers in die Bundesrechenzentrum GmbH gemäß § 27 Abs. 3 Glücksspielautomatenverordnung

(einseitig)

zwischen

Bundesrechenzentrum GmbH

Hintere Zollamtstraße 4

1030 Wien

(im Folgenden "BRZ GmbH" genannt)

und

XXXXX XXXXX

XXXXX XX

XXXX XXXXX

(im Folgenden "PARTNER " genannt)

1.

Während der Geschäftsbeziehung mit XXXXX XXXXX stellt die BRZ GmbH dem PARTNER im Sinne der Vertraulichkeit schutzwürdige Informationen zur Verfügung.

2.

Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung sind sämtliche (Er)Kenntnisse technischer, kommerzieller oder organisatorischer Art, unabhängig von deren physikalischen Ausprägungen (körperlich oder unkörperlich) also in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form (Dokumente einschließlich maschinenlesbarer Informationen und Dokumente, Software, Gegenstände, sonstige Materialien etc.). Als vertrauliche Informationen gelten auch alle Analysen, Daten, Studien und Ergebnisse sowie alle Dokumente, Verträge und sonstigen Informationen, welche dem PARTNER über die BRZ GmbH und/oder deren Kunden offen gelegt oder sonst bekannt werden. Als vertrauliche Information gilt auch der Umstand, dass die BRZ GmbH und der PARTNER in Vertragsverhandlungen eingetreten sind, sowie der Umstand, Zugang zu Informationen im Sinne des Punktes 2 zu haben.

3.

Alle Informationen im Sinne des Punktes 2, die dem PARTNER zugänglich oder auf andere Weise bekannt wurden, sind vor Dritten (ausgenommen Subunternehmern gemäß Pkt. 4) geheim zu halten. Die Überlassung der Informationen erfolgt ausschließlich für den in Punkt 1 genannten Zweck. Er wird sie nur denjenigen seiner MitarbeiterInnen seiner verbundenen Gesellschaften oder für ihn bzw. seine verbundenen Gesellschaften tätigen Beratern zugänglich machen, die diese zu dem vorgesehenen Zweck benötigen und die zu einer dieser Vereinbarung mindestens gleichwertigen Geheimhaltung aufgrund ihres Arbeitsvertrages oder aufgrund sonstiger schriftlicher Vereinbarung verpflichtet sind, solange und soweit die Informationen nicht

a)

dem Empfänger bereits vorher ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung bekannt waren oder

b)

allgemein bekannt sind oder werden, ohne dass dies der Empfänger zu vertreten hat oder

c)

dem Empfänger von einem Dritten ohne Geheimhaltungsverpflichtung mitgeteilt bzw. überlassen werden oder

d)

vom Empfänger nachweislich unabhängig entwickelt worden sind oder

e)

aufgrund rechtlicher Vorschriften Gerichten oder Behörden zugänglich zu machen sind oder

f)

von der BRZ GmbH zur Bekanntmachung bereits schriftlich freigegeben worden sind.

4.

Der PARTNER wird alle Rechte und Pflichten dieser Vereinbarung (ausgenommen Punkt 7) jedem/r seiner MitarbeiterInnen sowie jedem seiner Subunternehmer überbinden. Der PARTNER haftet der BRZ GmbH jedenfalls für alle seine MitarbeiterInnen und Subunternehmer, die er für die Erbringung der Leistungen gemäß Punkt 1 einsetzt, eingesetzt hat oder einsetzen wird, unabhängig davon, ob und in welcher vertraglichen Beziehung diese zu ihm stehen. Es haben ausschließlich nur Personen Zugriff, die zweckgebundene Resultate erarbeiten („Need To Know“).

5.

Der PARTNER gewährleistet hinsichtlich der Informationen Folgendes:

6.

Unterlagen und auf Datenträger gespeicherte Informationen, welche die Voraussetzungen des Punktes 2 erfüllen, sowie sämtliche Kopien davon sind auf schriftliche Aufforderung der BRZ GmbH dieser unverzüglich zurückzugeben oder, wenn sie es wünscht, zu vernichten. Eine entsprechende Mitteilung hat bis spätestens drei Monate nach Beendigung der unter Punkt 1 genannten Zusammenarbeit schriftlich zu erfolgen.

7.

Im Falle jeden Verstoßes gegen diese Geheimhaltungsvereinbarung hat der PARTNER, sofern er den Verstoß verursacht hat, unabhängig vom Verschulden, eine Vertragsstrafe in der Höhe von EUR 25.000.- zu leisten.

8.

Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung durch den PARTNER in Kraft und gilt zeitlich unbefristet.

9.

Alle Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur schriftlich verzichtet werden.

10.

Diese Vereinbarung unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss seiner Verweisungsnormen. Zur Entscheidung von Streitigkeiten aus diesem Vertrag oder im Zusammenhang mit seiner Durchführung ist ausschließlich das sachlich zuständige Gericht in Wien berufen.

11.

Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder sollte sich eine Regelungslücke herausstellen, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner werden sich in diesen Fällen um Regelungen bemühen, die im wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommen.

[Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigter]

[Date, signature by authorized signatory]

Detailspezifikation 5i:

Typengutachten

Type Certificate

Prüfunternehmen Test Institute
Prüfer [Name] Tester [name]
Type Certificate Nr. Type Certificate No.
Ausstelldatum Date of issue
1.

Prüfstelle

Ausstellende Niederlassung [Name, Adresse] Issuing Office [name, address]
Durchführende Niederlassung [Name, Adresse] Evaluating Office [name, address]
2.

Auftraggeber

Auftraggeber [Name, Adresse] Client/Applicant [name, address]
3.

Glücksspielautomatentyp-Informationen

Typenidentifikation (§ 32 Abs. 3 Glücksspielautomatenverordnung)Type Identifier
Glücksspielautomatenhersteller [Name] EGM Manufacturer [name]
Modellbezeichnung des Glücksspielautomaten Type/Product designation of the EGM
Seriennummer (getesteter Glücksspielautomat) Serial number (tested EGM)
Beschreibung des Glücksspielautomatentyps EGM Type Description
Dokumentationsverweis(e) zum Glücksspiel-automatentyp EGM Type Documentation References
Detaillierte Informationen zur System Hardware des Glücksspielautomatentyps Detailed Information on System Hardware of EGM Type
--- ---
System Hardware Hersteller[Name] Manufacturer [name] System Hardware Bezeichnung[Name] System Hardware [name]
Detaillierte Informationen zu den SW-Komponenten des Glücksspielautomatentyps Detailed Information on Software Components of the EGM Type
--- ---
Methode Prüfsummenermittlung/Start WertChecksum method/Salt SHA-256/
Komponenten Hersteller [Name] Component Manufacturer (name) Komponenten Bezeichnung [Name] Component name
Systemsoftware Systemsoftware
Spielprogramme Game Software
4.

Angaben zur Prüfung

Prüfungsziel Test Objectives Komponenten ID Component ID Prüfberichtnummer Test Report No. Ergebnis Result Prüfbericht Dokumentname Designator Test Report
Systemhardware Systemhardware
Systemsoftware Systemsoftware
Spielprogramme Game Software

Das oben angeführte Prüfunternehmen bestätigt, dass die unter Glücksspielautomatentyp-Informationen definierten Kombinationen von Hardware- und Softwarekomponenten den Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes, der zu diesem Gesetz ergangenen Glücksspielautomatenverordnung und den nachfolgend angeführten Landesgesetzen entsprechen:

The above-mentioned Testing Institute certifies that the combination of Hardware- and Software Components listed in section 3. (EGM Type Information) comply with the requirements of the Austrian Glücksspielgesetz (Gambling Act), with the orders of the Austrian Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation) issued with the Gambling Act and with the State Laws listed below:

Bundesland Federal State Landesgesetz State Law

[Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigter]

[Date, signature by authorized signatory]

Detailspezifikation 6i:

Prüfberichte für Hard- und Softwarekomponenten

Prüfbericht Hardware

Test Report Hardware

Prüfunternehmen Test Institute
Prüfer [Name] Tester [name]
Prüfbericht Nr. Test Report No.
Prüfbericht Dokumentname Designator Test Report
Ausstelldatum Date of issue
1.

Prüfstelle

Ausstellende Niederlassung [Name, Adresse] Issuing Office [name, address]
Durchführende Niederlassung [Name, Adresse] Evaluating Office [name, address]
2.

Auftraggeber

Auftraggeber [Name, Adresse] Client / Applicant [name, address]
3.

Hardware-Komponenteninformationen

Komponentenhersteller [Name] Manufacturer [name]
Komponentenbezeichnung Component Name
Komponentenart Component Type
Hardwareidentifikationsmerkmal System Hardware ID
Komponentenbeschreibung Component Description
Komponentendokumentation(en) Component Documentation Reference(s)
Detaillierte Informationen zu Hardware-Komponenten Detailed Information on Hardware Components
--- ---
Hersteller Manufacturer Komponenten ID / Modellnummer Product ID / Model No.
4.

Angaben zur Prüfung (je vorgesehener Komponentenkombination)

Typenidentifikation der getesteten Komponentenkombination(§ 32 Abs. 3 Glücksspielautomatenverordnung) Type Identifier of the tested component combination
Komponenten ID Component ID Prüfungsschwerpunkt Test focus
--- ---
Funktionsweise Functionality
Komponentenspezifische Tests Device Specific Tests
Sonstige Hardware-Überprüfungen Further Hardware tests

Das oben angeführte Prüfungsunternehmen bestätigt, dass die unter Hardware-Komponenteninformation angeführte(n) Hardware-Komponente(n) den Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes, der zu diesem Gesetz ergangenen Glücksspielautomatenverordnung und den nachfolgend angeführten Landesgesetzen entsprechen:

The above-mentioned Testing Institute certifies that the Hardware Components listed in section 3. (Hardware Component Information) comply with the requirements of the Austrian Glücksspielgesetz (Gambling Act), with the orders of the Austrian Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation) issued with the Gambling Act and with the State Laws listed below:

Bundesland Federal State Landesgesetz State Law

[Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigter]

[Date, signature by authorized signatory]

Prüfbericht Software

Test Report Software

Prüfunternehmen Test Institute
Prüfer [Name] Tester [name]
Prüfbericht Nr. Test Report No.
Prüfbericht Dokumentname Designator Test Report
Ausstelldatum Date of issue
1.

Prüfstelle

Ausstellende Niederlassung ([Name, Adresse] Issuing Office [name, address]
Durchführende Niederlassung [Name, Adresse] Evaluating Office [name, address]
2.

Auftraggeber

Auftraggeber [Name, Adresse] Client / Applicant [name, address]
3.

Software-Komponenteninformationen

Komponentenhersteller [Name] Manufacturer [name]
Komponentenbezeichnung Component Name
Komponentenart Component Type
Komponentenbeschreibung Component Description
Komponentendokumentation(en) Component Documentation
Detaillierte Informationen zu System-Software-Komponente(n) / Spielprogramm-Komponente(n) Detailed Information on Software Components / Game Components
--- ---
Methode Prüfsummenermittlung/Start WertChecksum method/Salt SHA-256/
Komponenten ID Component ID Speicher Medium Storage Media Type
4.

Angaben zur Prüfung

Typenidentifikation der getesteten Komponentenkombination (§ 32 Abs. 3 Glücksspielautomatenverordnung) Type Identifier of the tested component combination
Komponenten ID Component ID Prüfungsschwerpunkt Test focus
--- ---
Zufallszahlengenerator Random number generator
Gewinnausschüttungsquote Payout ratio
G2S Kompatibilität G2S interoperability
Sonstige Software-Überprüfungen Further Software tests

Das oben angeführte Prüfungsunternehmen bestätigt, dass die unter Software-Komponenteninformation angeführte(n) Software-Komponente(n) den Bestimmungen des österreichischen Glücksspielgesetzes, der zu diesem Gesetz ergangenen Glücksspielautomatenverordnung und den nachfolgend angeführten Landesgesetzen entsprechen:

The above-mentioned Testing Institute certifies that the Software Components listed in section 3. (Software Component Information) comply with the requirements of the Austrian Glücksspielgesetz (Gambling Act), with the orders of the Austrian Glücksspielautomatenverordnung (EGM Regulation) issued with the Gambling Act and with the State Laws listed below:

Bundesland Federal State Landesgesetz State Law

[Datum, Unterschrift Zeichnungsberechtigter]

[Date, signature by authorized signatory]

Detailspezifikation 7:

Folgende personenbezogene Daten des und zum Bewilligungsinhaber werden gespeichert:

Juristische Person Firmenname, Rechtsform, Umsatzsteuernummer, Glücksspielsteuernummer, Umsatzsteueridentifikation (UID), Steuersubjektidentifikation (SID)
Adresse Land, Postleitzahl, Ort, Gemeindekennziffer, Straße, Telefon, Telefax, Email-Adresse, Geographische Position (Längen und Breitengradinformation)
Bewilligung Geschäftszahl der Bewilligung, Beginn und Ende der Bewilligung, vergebende Stelle, Status (aufrecht/nicht aufrecht), Anzahl der Automaten, Beginn und Ende des Automatenbetriebes, Öffnungszeiten des Auotmatensalons
Automat Seriennummer, Typenidentifikation, Hersteller, Vignettennummer
Automatentyp Modellbezeichnung, Versionsnummer, Typenidentifikation, Typengutachten
Technische Komponente Bezeichnung, Versionsnummer, Herstellungsdatum, Kennzeichen über Funktionstüchtigkeit, Signaturwert, bautechnische Funktionalität, Hardwareidentifikationsmerkmal, Prüfbericht, Status (zB geprüft, beantragt)
Automatenlogbuch Inbetriebnahmedatum Automat, Status Automat (gültig/in Betrieb/außer Betrieb/ungültig), Anzahl der durchgeführten Spiele eines Spieltages, Gesamtbetrag der eingebrachten, eingesetzten, gewonnenen und ausbezahlten Geldbeträge eines Spieltages, Einzelspieldaten, Automatenereignisse