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Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur betreffend die Übertragung von Aufgaben nach § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013

Geltender Text a fecha 2012-12-31

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3).

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. I Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 1. Die in § 7 Abs. 2 BHG 2013 genannten Aufgaben werden der Leiterin oder dem Leiter des Bundesinstitutes für Erwachsenenbildung St. Wolfgang übertragen und dieses wird zur haushaltsführenden Stelle im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 erklärt.

Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3).

§ 2. Die haushaltsführende Stelle gemäß § 1 bewirtschaftet ein Detailbudget zweiter Ebene und ist dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur in seiner Funktion als haushaltsführende Stelle bzw. dem sachlich in Betracht kommenden Detailbudget erster Ebene nachgeordnet.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.