Bundesgesetz über die Durchführung von Europäischen Bürgerinitiativen (Europäische-Bürgerinitiative-Gesetz – EBIG)

Typ Sonstige
Veröffentlichung 2012-04-01
Status Aufgehoben · 2020-03-21
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 24
Änderungshistorie JSON API

Abkürzung

EBIG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Online-Sammelsysteme
§ 3. Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
§ 4. Anfechtung der Bürgerinitiative
§ 5. Verwaltungsübertretungen
§ 6. Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 7. Gebührenfreiheit
§ 8. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 9. Vollziehung
§ 10. Inkrafttreten

Abkürzung

EBIG

Präambel/Promulgationsklausel

Der Nationalrat hat beschlossen:

§ 1. Begriffsbestimmungen
§ 2. Individuelle Online-Sammelsysteme (Anm.: tritt gemäß § 10 Abs. 5 mit 31.3.2024 außer Kraft)
§ 3. Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen
§ 4. Anfechtung der Bürgerinitiative
§ 5. Verwaltungsübertretungen
§ 6. Ermächtigung des Bundeswahlleiters durch die Bundeswahlbehörde
§ 7. Gebührenfreiheit
§ 8. Weibliche Form der Funktionsbezeichnungen
§ 9. Vollziehung
§ 10. Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Abkürzung

EBIG

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Kommission“: Europäische Kommission;

2.

„Verordnung“: Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 65 vom 11.03.2011 S. 1;

3.

„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1179/2011 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) Nr. 211/2011 über die Bürgerinitiative, ABl. Nr. L 301 vom 18.11.2011, S. 3;

4.

„Bürgerinitiative“: „Bürgerinitiative“ gemäß Art. 2 Z 1 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

5.

„Unterzeichner“: „Unterzeichner“ gemäß Art. 2 Z 2 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

6.

„Organisatoren“:„Organisatoren“ gemäß Art. 2 Z 3 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

7.

„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 4 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

8.

„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

9.

„Online-Sammelsysteme“: „Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) Nr. 211/2011;

10.

„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

Abkürzung

EBIG

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55.

(2) Im Sinn dieses Bundesgesetzes bedeutet:

1.

„Kommission“: Europäische Kommission;

2.

„Verordnung“: Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 130/55 vom 17. Mai 2019 S. 55;

3.

„Durchführungsverordnung“: Durchführungsverordnung (EU) 2019/1799 zur Festlegung der technischen Spezifikationen für individuelle Online-Sammelsysteme gemäß der Verordnung (EU) 2019/788 über die Europäische Bürgerinitiative, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 247/3 vom 28. Oktober 2019 S. 3;

4.

„Bürgerinitiative“: „Europäische Bürgerinitiative“ oder „Initiative“ gemäß Art. 1 der Verordnung (EU) 2019/788;

5.

„Organisatorengruppe“: „Organisatorengruppe“ gemäß Art. 5 der Verordnung (EU) 2019/788;

6.

„Registrierung“: „Registrierung“ gemäß Art. 6 der Verordnung (EU) 2019/788;

7.

„Unterstützungsbekundung“: „Unterstützungsbekundung“ im Sinn der Verordnung (EU) 2019/788;

8.

„Zentrales Online-Sammelsystem“: „Online-Sammelsystem“ gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2019/788;

9.

„Individuelle Online-Sammelsysteme“: „Individuelle Online-Sammelsysteme“ gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2019/788;

10.

„Mitgliedstaat“: jeder Staat, der Vertragspartei des Vertrages über die Europäische Union ist.

Online-Sammelsysteme

§ 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

(3) Die Beantragung der Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs. 1 ist nur zulässig, wenn

1.

die Bürgerinitiative bei der Kommission gemäß Art. 4 Abs. 1 der Verordnung angemeldet worden ist und

2.

dem Online-Sammelsystem nicht schon in einem anderen Mitgliedstaat die Ausstellung der Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung versagt worden ist.

(4) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

(5) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

(6) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Online-Sammelsysteme

§ 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 19 des Signaturgesetzes, BGBl. I Nr. 190/1999, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

(5) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

EBIG

Online-Sammelsysteme

§ 2. (1) Ein Organisator, der beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat ein Organisator der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 6 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 6 Abs. 4 der Verordnung entspricht. Sofern der Antragsteller für das Online-Sammelsystem die Software verwendet, die die Kommission nach Art. 6 Abs. 2 der Verordnung zur Verfügung stellt, genügt es für den Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen an die Software, wenn der Antragsteller nachweist, dass er diese Software unverändert verwendet.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 3 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 und 5 der Verordnung erfüllt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 4 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat ein Organisator technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

(5) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

EBIG

Individuelle Online-Sammelsysteme

§ 2. (1) Eine Organisatorengruppe, die beabsichtigt, Unterstützungsbekundungen zu einer Bürgerinitiative mittels eines individuellen Online-Sammelsystems zu sammeln und mit diesem in Österreich zu speichern, hat bei der Bundeswahlbehörde die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung zu beantragen.

(2) Zu diesem Zweck hat die Organisatorengruppe der Bundeswahlbehörde ein Online-Sammelsystem in elektronischer Form samt den erforderlichen Nachweisen, insbesondere technischen Spezifikationen, Betriebs- und Sicherheitskonzepten, vorzulegen, damit die Bundeswahlbehörde überprüfen kann, ob das Online-Sammelsystem den von der Kommission gemäß Art. 11 Abs. 5 der Verordnung verabschiedeten technischen Spezifikationen für die Umsetzung von Art. 11 Abs. 4 der Verordnung entspricht.

(3) Für ein vorgelegtes Online-Sammelsystem, das den Voraussetzungen des Abs. 2 entspricht, hat die Bundeswahlbehörde innerhalb von einem Monat ab der Antragstellung gemäß Abs. 1 eine Bescheinigung gemäß Art. 11 Abs. 3 der Verordnung auszustellen, wenn eine Überprüfung des Online-Sammelsystems ergeben hat, dass dieses die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung erfüllt.

(4) Zum Zweck der Überprüfung gemäß Abs. 2 hat sich die Bundeswahlbehörde einer Bestätigungsstelle gemäß § 7 des Signatur- und Vertrauensdienstegesetzes – SVG, BGBl. I Nr. 50/2016, zu bedienen, die die Voraussetzungen des Art. 11 Abs. 4 der Verordnung und die Einhaltung der relevanten Normen gemäß der Durchführungsverordnung zu prüfen hat. Soweit erforderlich, hat die Organisatorengruppe technische Gutachten und Zertifizierungen von technischen Komponenten vorzulegen.

(5) Für den Fall, dass dem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben wird, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen. Die Mitgliedstaaten sowie die Kommission sind hierüber ebenfalls unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

Abkürzung

EBIG

Überprüfung und Bescheinigung von Unterstützungsbekundungen

§ 3. (1) Ein Organisator kann der Bundeswahlbehörde nach Maßgabe der Fristen gemäß Art. 5 Abs. 5 und Art. 12 der Verordnung die für eine Bürgerinitiative gesammelten Unterstützungsbekundungen österreichischer Staatsbürger in Papierform oder in elektronischer Form unter Beifügung des Formulars gemäß Anhang V zur Verordnung zur Überprüfung vorlegen und die Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung beantragen. Hierbei sind mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur versehene Unterstützungsbekundungen jedenfalls in elektronischer Form zu übermitteln.

(2) Die Bundeswahlbehörde hat die in den vorgelegten Dokumenten oder Dateien aufscheinenden Namen der Personen, die eine Unterstützungsbekundung unterschrieben oder auf elektronischem Weg vorgenommen haben, ohne unnötigen Aufschub anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992, BGBl. Nr. 839/1992, auf ihre Identität zu überprüfen und die Namen der überprüften Personen zum Zweck der Vermeidung von Doppelbekundungen in einer Datenbank zu erfassen.

(3) Die Überprüfung von Unterstützungsbekundungen hat zu unterbleiben, wenn

1.

die Kommission die Registrierung der Bürgerinitiative nicht veröffentlicht hat,

2.

die Unterstützungsbekundungen nicht rechtzeitig vorgelegt worden sind,

3.

die Unterstützungsbekundungen auf anderen als den nach Anhang III zur Verordnung vorgesehenen Formularen vorgenommen worden sind,

4.

den Unterstützungsbekundungen nicht das Formular gemäß Anhang V zur Verordnung beigefügt worden ist,

5.

elektronisch gesammelte Unterstützungsbekundungen offenkundig nicht mit dem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind oder

6.

die Unterstützungsbekundungen mit einem Online-Sammelsystem gesammelt worden sind, für das keine Bescheinigung gemäß Art. 6 Abs. 3 der Verordnung ausgestellt worden ist.

(4) Für den Fall, dass eine Überprüfung von Unterstützungsbekundungen entsprechend Abs. 3 unterblieben ist, hat die Bundeswahlbehörde den Antragsteller hierüber schriftlich zu verständigen.

(5) Die Bundeswahlbehörde hat Unterstützungsbekundungen bei der Überprüfung als ungültig zu werten, wenn

1.

die Nummer des Reisepasses oder des Personalausweises anhand der zentralen Evidenz gemäß § 22b des Paßgesetzes 1992 nicht verifiziert werden konnte und auch nicht auf andere Weise die Richtigkeit der Dokumentennummer festgestellt werden konnte,

2.

Daten, die laut Verordnung für die Unterstützungsbekundung vorgesehen sind, abgesehen von offenkundigen Schreibfehlern nicht oder nicht korrekt eingegeben waren,

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