Bundesgesetz zur Förderung von freiwilligem Engagement (Freiwilligengesetz – FreiwG)
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FreiwG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FreiwG
Präambel/Promulgationsklausel
Abkürzung
FreiwG
Präambel/Promulgationsklausel
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Abkürzung
FreiwG
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass und einen periodischen Freiwilligenbericht (Abschnitt 1),
die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland und eines Freiwilligen Integrationsjahres sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Abkürzung
FreiwG
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
Ziele
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt Rahmenbedingungen für formelle freiwillige Tätigkeiten im Interesse der Allgemeinheit mit der Zielsetzung, solche Tätigkeiten zu unterstützen und die Teilnahme zu fördern. Damit sollen der Zusammenhalt zwischen den sozialen Gruppen, den Generationen und Kulturen sowie die gesellschaftliche und soziale Verantwortung gestärkt werden.
(2) Zur Erreichung dieser Ziele sieht dieses Bundesgesetz vor:
Förderungen von Freiwilligenorganisationen, einen Freiwilligenpass, einen alle fünf Jahre zu erstellenden Freiwilligenbericht, eine Service- und Kompetenzstelle für freiwilliges Engagement in Österreich, Freiwilligenzentren, einen Staatspreis für freiwilliges und ehrenamtliches Engagement in Österreich sowie das Freiwilligenweb (Abschnitt 1),
die Einrichtung eines Freiwilligen Sozialjahres, eines Freiwilligen Umweltschutzjahres, eines Gedenkdienstes, eines Friedens- und Sozialdienstes im Ausland sowie die rechtliche Absicherung der Teilnehmenden (Abschnitte 2, 3 und 4),
die Einrichtung eines Österreichischen Freiwilligenrates (Abschnitt 5),
die Einrichtung eines Anerkennungsfonds für freiwilliges Engagement (Abschnitt 6).
Förderung von freiwilligem Engagement
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
freiwillig Leistungen für andere,
in einem organisatorischen Rahmen,
unentgeltlich,
mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Abkürzung
FreiwG
Förderung von freiwilligem Engagement
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der/die Bundesminister/in für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz bzw. der/die Bundesminister/in für Wirtschaft, Familie und Jugend, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister/innen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
freiwillig Leistungen für andere,
in einem organisatorischen Rahmen,
unentgeltlich,
mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1288/2013 zur Einrichtung von „Erasmus+“, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 50..
(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Abkürzung
FreiwG
Förderung von freiwilligem Engagement
§ 2. (1) Nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes und der im jeweiligen Bundesfinanzgesetz hiefür verfügbaren Mittel kann der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz bzw. der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin, unbeschadet der Zuständigkeit anderer Bundesminister bzw. Bundesministerinnen, an Freiwilligenorganisationen im Sinne des § 3 für freiwilliges Engagement, an freiwilligenspezifische Projekte und für bewusstseinsbildende Maßnahmen Mittel gewähren.
(2) Freiwilliges Engagement liegt vor, wenn natürliche Personen
freiwillig Leistungen für andere,
in einem organisatorischen Rahmen,
unentgeltlich,
mit dem Zweck der Förderung der Allgemeinheit oder aus vorwiegend sozialen Motiven und
ohne dass dies in Erwerbsabsicht, aufgrund eines Arbeitsverhältnisses oder im Rahmen einer Berufsausbildung, erfolgt,
erbringen. Als freiwilliges Engagement gelten auch Maßnahmen zur persönlichen und fachlichen Aus- und Fortbildung, die für die Freiwilligenorganisation und Umsetzung der freiwilligen Tätigkeit erforderlich sind. Weiters gilt als freiwilliges Engagement auch die Teilnahme am Europäischen Solidaritätskorps gemäß der Verordnung (EU) 2021/888 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2018/1475 und (EU) Nr.375/2014, ABI. Nr. L 202 vom 08.06.2021 S, 32.
(3) Förderungen können auf Antrag in Form von Zuschüssen gewährt werden. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
Abkürzung
FreiwG
Freiwilligenorganisationen
§ 3. (1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.
(3) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung.
(4) Freiwilligenorganisationen können nur dann nach § 2 gefördert werden, wenn sie den Freiwilligen zur Nutzbarmachung der durch das freiwillige Engagement erworbenen Kompetenzen und Qualifikationen auf deren Verlangen binnen sechs Monaten nach Beendigung ihrer Tätigkeit einen Tätigkeitsnachweis über Dauer und Art der Tätigkeit sowie die dabei erworbenen Kompetenzen ausstellen (Nachweis über Freiwilligentätigkeiten/Freiwilligenpass).
Abkürzung
FreiwG
Freiwilligenorganisationen
§ 3. (1) Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes sind gemeinnützige juristische Personen öffentlichen oder privaten Rechts, deren Tätigkeit in hohem Ausmaß von Personen im Rahmen des freiwilligen Engagements gemäß § 2 Abs. 2 erfolgt, die nicht auf Gewinn ausgerichtet sind und deren Sitz sich im Inland befindet.
(2) Als Freiwilligenorganisationen im Sinne dieses Abschnittes gelten nicht politische Parteien im Sinne des Parteiengesetzes, BGBl. Nr. 404/1975.
(3) Freiwilligenorganisationen können nach § 2 gefördert werden,
wenn sie ihre Freiwilligen nachweislich über die Rahmenbedingungen für freiwillige Tätigkeiten aufklären, und zwar insbesondere über: Aufnahmemodus, Tätigkeitsfelder, Ansprechperson, Aus- und Fortbildung, Mitsprachemöglichkeiten, Tätigkeitsnachweis, Aufwandsentschädigung sowie Versicherung;
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