Kundmachung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie über die Änderung des Kostenersatzes gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967

Typ Kundmachung
Veröffentlichung 2012-03-30
Status Aufgehoben · 2015-04-12
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
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Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/2015).

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 40b Abs. 8 KFG 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 116/2010, wird kundgemacht:

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 73/2015).

(1) Der Kostenersatz gemäß § 40b Abs. 7 KFG 1967 wird auf Grund der Veränderung des Verbraucherpreisindex von mehr als 5% mit 45,-- Euro festgesetzt.

(2) Diese Änderung des Kostenersatzes wird mit 16. April 2012 wirksam.

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