Verordnung der Bundesministerin für Finanzen über die Meldung der steuerrelevanten Daten für Investmentfonds und Immobilienfonds (Fonds-Melde-VO)

Typ Verordnung
Veröffentlichung 2012-03-30
Status Aufgehoben · 2014-09-09
Ministerium BKA (Bundeskanzleramt)
Quelle RIS
Artikel 9
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Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG wird verordnet:

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG wird verordnet:

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Laufende Meldung

§ 1. (1) Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (§ 12 KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(3) Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.

(4) Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Laufende Meldung

§ 1. (1) Die durch einen steuerlichen Vertreter gemäß § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG vorzunehmende Übermittlung der steuerrelevanten Daten der Ausschüttung (Ausschüttungsmeldung) und der ausschüttungsgleichen Erträge (Jahresmeldung) hat ausschließlich in strukturierter Form im automationsunterstützten Wege an die Meldestelle (§ 12 KMG) zu erfolgen. Die Art der Übermittlung und die Spezifikationen (Form, Struktur und Inhalt) der übermittelten Daten haben der in der Anlage 1 dieser Verordnung enthaltenen Beschreibung unter Einhaltung der darin vorgesehenen Plausibilitätskriterien zu entsprechen. Beträge sind auf vier Nachkommastellen gerundet in der Währung der Anteilsgattung anzugeben. Auf anderem Wege, unter Verwendung eines anderen Übertragungssystems vorgenommene oder unvollständige Übermittlungen stellen keine Meldungen im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG dar und sind von der Meldestelle nicht entgegenzunehmen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, haben sich vor der erstmaligen Übermittlung einer Meldung bei der Meldestelle unter Angabe der in Anlage 2 vorgesehenen Stammdaten und unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist vor Übermittlung der ersten Meldung schriftlich zu registrieren. Registrierte Kapitalanlagegesellschaften haben die in der Anlage 3 angeführten Stammdaten der von ihnen verwalteten Meldefonds laufend aktuell zu halten und allfällige Änderungen unverzüglich der Meldestelle bekannt zu geben.

(3) Die Ausschüttungsmeldung ist bis zum letzten Handelstag vor dem Ausschüttungstag, die Jahresmeldung innerhalb eines Monats nach dem Zeitpunkt, in dem die ausschüttungsgleichen Erträge gemäß § 186 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG als ausgeschüttet gelten, vorzunehmen. Abweichend davon verlängert sich die Frist für ausländische Fonds um weitere zwei Monate. Für die letzte Jahresmeldung abgewickelter Fonds ist für die Fristberechnung weiterhin das Ende des ursprünglichen Geschäftsjahres maßgeblich. Werden die entsprechenden Meldungen nicht innerhalb der genannten Fristen vorgenommen treten die in § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG angeordneten Rechtsfolgen ein. Unrichtige Meldungen können nur bis zum Ablauf der für die Vornahme der jeweiligen Meldung vorgesehenen Fristen berichtigt werden. Die Berichtigung der Ausschüttungsmeldung kann des Weiteren in der Jahresmeldung erfolgen.

(4) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können gegenüber der Meldestelle erklären, ob Erträge von Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen. Für Fonds deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, kann die KESt täglich, im Rahmen der Ausschüttungsmeldung und im Rahmen der Jahresmeldung gemeldet werden.

(5) Die Fristberechnung richtet sich nach § 108 BAO. Fällt das Ende der Frist auf einen Tag, an dem kein Handel an der Wiener Börse stattfindet (kein Handelstag), ist abweichend von § 108 Abs. 3 BAO der letzte davorliegende Handelstag als letzter Tag der Frist anzusehen. Für die Bestimmung der Handelstage ist der jährlich veröffentlichte Kalender der Handelstage für den österreichischen Kassa- und Terminmarkt der Wiener Börse AG maßgeblich.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Verspätete Meldungen und Korrekturen

§ 2. Für Meldefonds und Fonds, die bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3 Meldefonds waren, kann nach Ablauf der gemäß § 1 Abs. 3 vorgesehenen Frist bis zur Vornahme der nächsten Jahresmeldung, eine verspätete Jahresmeldung vorgenommen oder eine fristgerechte Jahresmeldung korrigiert werden. Die Meldestelle hat die verspätete oder korrigierte Jahresmeldung für den Selbstnachweis entgegenzunehmen und als verspätet oder korrigiert gekennzeichnet zu veröffentlichen („Liste für den Selbstnachweis“). Der Abzugsverpflichtete hat die verspätete Jahresmeldung nach Durchführung der Pauschalbesteuerung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG, die korrigierte Jahresmeldung auf Verlangen des Anteilinhabers als Selbstnachweis im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 4 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 3 ImmoInvFG zu behandeln.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

Veröffentlichung

§ 3. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß § 1 vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in der Anlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

(3) Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Abs. 2 sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 1 Abs. 3 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Veröffentlichung

§ 3. (1) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die eine Ausschüttungs- oder eine Jahresmeldung gemäß § 1 vorgenommen wurde samt den jeweiligen gemeldeten steuerlichen Daten in gesonderten Listen („Liste der Ausschüttungsmeldungen“, „Liste der ausschüttungsgleichen Erträge“ und „Liste der Meldefonds“) im Internet zu veröffentlichen.

(2) Kapitalanlagegesellschaften (Verwaltungsgesellschaften) und sonstige Rechtsträger, die Vermögen im Sinne von § 188 InvFG 2011 oder Veranlagungsgemeinschaften im Sinne von § 42 ImmoInvFG verwalten, können für Fonds, die erstmalig in Österreich zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb in Österreich erstmalig beginnt mit dem in der Anlage 3 angefügten Formular unter vollständiger Bekanntgabe der dort angeführten Stammdaten oder im Rahmen der ISIN-Vergabe durch die Oesterreichische Kontrollbank gegenüber der Meldestelle erklären, dass die Vornahme einer Jahresmeldung beabsichtigt ist (Absichtserklärung). Mit der Abgabe der Absichtserklärung gelten diese Fonds als Meldefonds und sind mit einer entsprechenden Zusatzbezeichnung in die Liste der Meldefonds aufzunehmen. Die Absichtserklärung ist für Fonds, die bis zum 15. November zum Vertrieb zugelassen werden oder deren Vertrieb bis zum 15. November tatsächlich beginnt, bis zum 15. November desselben Jahres, für alle anderen Fonds bis spätestens 15. Dezember desselben Jahres abzugeben.

(3) Fonds, für die eine Jahresmeldung vorgenommen wurde (Meldefonds) und Fonds gemäß Abs. 2 sind von der Liste der Meldefonds zu entfernen, wenn eine Jahresmeldung nicht fristgerecht vorgenommen wird. Diese Fonds sind für die Dauer eines Jahres ab dem Verstreichen der in § 1 Abs. 3 für die Vornahme der Jahresmeldung vorgesehen Frist in einer gesonderten Liste im Internet zu veröffentlichen („Liste ehemaliger Meldefonds“).

(4) Die Meldestelle hat jene Fonds, für die gemäß § 1 Abs. 4 erklärt wurde, ob deren Erträge der KESt auf Zinsen gemäß § 98 Abs. 1 Z 5 lit. b des Einkommensteuergesetzes 1988 unterliegen, in einer gesonderten Liste („Angabe, ob die Fonds der KESt auf Zinsen gemäß § 98 unterliegen“) im Internet zu veröffentlichen.

1.

Zum Bezugszeitraum vgl. § 5.

2.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Übergangsvorschriften

§ 4. (1) Am 1. April 2012 gelten bis zum Ablauf der Frist für die Vornahme der nächsten Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 3, jene Fonds als Meldefonds im Sinne des § 186 Abs. 2 Z 2 InvFG 2011 und § 40 Abs. 2 Z 1 ImmoInvFG,

(2) Wenn die in Abs. 1 angeführten Fonds zum 31. Dezember 2012 noch als Meldefonds gelten, werden sie nicht gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 oder § 40 Abs. 2 Z 2 ImmoInvFG pauschal besteuert.

(3) Scheinen Fonds trotz Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen nicht auf der Liste der Meldefonds auf, gelten sie nicht als Meldefonds. Der steuerliche Vertreter kann deren Aufnahme in die Liste der Meldefonds unter Nachweis der Erfüllung der in Abs. 1 erster bis dritter Teilstrich genannten Voraussetzungen und vollständiger Bekanntgabe der in der Anlage 2 angeführten Stammdaten bis zum 31. Mai 2012 schriftlich bei der Meldestelle verlangen.

(4) Die Frist für die Vornahme der Jahresmeldung gemäß § 1 Abs. 1 läuft abweichend von § 1 Abs. 3 erstmalig am 30. September 2012 ab.

Schlussbestimmungen

§ 5. Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2013 beginnen, anzuwenden.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2014 beginnen, anzuwenden.

(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:

1.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.

2.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile nicht jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Gesamtbetrag der verrechenbaren Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile auszuweisen.

(3) Die Verluste gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 sind im Ausmaß von 25% mit 100% des positiven Saldos aus Einkünften des Fonds im Sinne des § 27 Abs. 3 und 4 des Einkommensteuergesetzes 1988 abzüglich der damit in Zusammenhang stehenden Aufwendungen zu verrechnen.

Zum Außerkrafttreten vgl. § 8 Abs. 2 BGBl. II Nr. 167/2015 idF BGBl. II Nr. 440/2015.

Schlussbestimmungen

§ 5. (1) Diese Verordnung ist für Ausschüttungen, mit einem Ex-Tag gemäß § 1 Abs. 3 nach dem 31. März 2012 und für ausschüttungsgleiche Erträge, die nach dem 31. März 2012 als zugeflossen gelten, längstens aber für Geschäftsjahre von Fonds, die vor dem 1. Jänner 2015 beginnen, anzuwenden.

(2) Nicht verbrauchte Verlustvorträge im Sinne des § 198 Abs. 2 Z 1 InvFG 2011, die zu Beginn des Geschäftsjahres des Fonds vorliegen, das im Kalenderjahr 2013 beginnt, sind wie folgt auszuweisen:

1.

Entspricht die Höhe der Verluste für im Betriebsvermögen gehaltene Anteile jener der Verluste für im Privatvermögen gehaltene Anteile, ist der Differenzbetrag zwischen den für im Privatvermögen und den für im Betriebsvermögen gehaltenen Anteilen gemäß § 198 Abs. 2 Z 1 dritter Satz InvFG 2011 verrechenbaren Verlusten zu bilden und auszuweisen.

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