Verordnung der Bundesministerin für Justiz betreffend die Übertragung von Aufgaben gemäß § 7 Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes 2013
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 7 Abs. 1 Z 2 Bundeshaushaltsgesetzes 2013 (BHG 2013), BGBl. Nr. 139/2009, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 150/2011 wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen verordnet:
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen und Leiterinnen oder Leitern von Organisationseinheiten des Justizressorts übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt:
der Präsident oder die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs;
die Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberlandesgerichte;
die Vollzugsdirektion;
die Justizanstalten Wien-Josefstadt, Korneuburg, Krems, St. Pölten, Wr. Neustadt, Eisenstadt, Linz, Ried, Wels, Salzburg, Graz-Jakomini, Leoben, Klagenfurt, Innsbruck, Feldkirch, Wien-Favoriten, Wien-Mittersteig, Gerasdorf, Göllersdorf, Wien-Simmering, Stein, Schwarzau, Hirtenberg, Sonnberg, Garsten, Suben und Graz-Karlau.
§ 1. Die in § 7 Abs. 2 des BHG 2013 genannten Aufgaben werden folgenden Organen und Leiterinnen oder Leitern von Organisationseinheiten des Justizressorts übertragen und diese zu haushaltsführenden Stellen im Sinne des § 7 Abs. 1 Z 2 BHG 2013 bestimmt:
der Präsident oder die Präsidentin des Obersten Gerichtshofs;
die Präsidenten oder Präsidentinnen der Oberlandesgerichte;
die Justizanstalten Wien-Josefstadt, Korneuburg, Krems, St. Pölten, Wr. Neustadt, Eisenstadt, Linz, Ried, Wels, Salzburg, Graz-Jakomini, Leoben, Klagenfurt, Innsbruck, Feldkirch, Wien-Favoriten, Wien-Mittersteig, Gerasdorf, Göllersdorf, Wien-Simmering, Stein, Schwarzau, Hirtenberg, Sonnberg, Garsten, Suben und Graz-Karlau.
Ist erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden (vgl. § 3 Abs. 1).
§ 2. Die in § 1 Z 4 angeführten Organisationseinheiten werden als der Vollzugsdirektion nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
§ 2. Die in § 1 Z 3 angeführten Organisationseinheiten werden als der Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen nachgeordnete haushaltsführende Stellen eingerichtet.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 406/2006 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
§ 3. (1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2013 in Kraft; sie ist jedoch erstmals bei der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes für die Finanzjahre 2013 bis 2016 sowie des Bundesfinanzgesetzes für das Finanzjahr 2013 anzuwenden.
(2) Die Verordnung BGBl. II Nr. 406/2006 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 mit der Maßgabe außer Kraft, dass sie noch bei Vollziehung des § 122 Abs. 3 BHG 2013 anzuwenden ist.
(3) Die §§ 1 und 2 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 163/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
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